Ich steh ein wenig auf dem Schlauch und könnte ein paar Denkanstöße gebrauchen: Habe ein Kostenausgleichsverfahren. Die Beklagte ist ein Lichtensteiner Unternehmen, welche einen Osnabrücker Anwalt in diesem Verfahren mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Im Kostenfestsetzungsantrag macht dieser Anwalt 8% Umsatzsteuer Fürstentum Liechtenstein geltend und führt aus, dass die Beklagte zwar nicht in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt ist, jedoch in Liechtenstein für Dienstleistungen (hier die anwaltliche Vertretung), welche sie im Ausland in Anspruch nimmt, die dortige Bezugssteuer an das Fürstentum abführen muss. Daher ist die Umsatzsteuer festsetzbar.
Der Klägervertreter wendet ein, dass die Umsatzsteuer nicht festsetzbar ist. weil der deutsche Rechtsanwalt der Beklagten dieser in Liechtenstein ansässigen Partei keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und damit auch keine angefallen sein kann.
Hat jemand damit Erfahrung?