Umsatzsteuer Liechtenstein

  • Ich steh ein wenig auf dem Schlauch und könnte ein paar Denkanstöße gebrauchen: Habe ein Kostenausgleichsverfahren. Die Beklagte ist ein Lichtensteiner Unternehmen, welche einen Osnabrücker Anwalt in diesem Verfahren mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Im Kostenfestsetzungsantrag macht dieser Anwalt 8% Umsatzsteuer Fürstentum Liechtenstein geltend und führt aus, dass die Beklagte zwar nicht in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt ist, jedoch in Liechtenstein für Dienstleistungen (hier die anwaltliche Vertretung), welche sie im Ausland in Anspruch nimmt, die dortige Bezugssteuer an das Fürstentum abführen muss. Daher ist die Umsatzsteuer festsetzbar.

    Der Klägervertreter wendet ein, dass die Umsatzsteuer nicht festsetzbar ist. weil der deutsche Rechtsanwalt der Beklagten dieser in Liechtenstein ansässigen Partei keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf und damit auch keine angefallen sein kann.

    Hat jemand damit Erfahrung?

  • Wenn ein Unternehmer (Anwalt) eine Leistung an ein anderes Unternehmen (Liechtenstein) erbringt, dann gilt die Leistung am Ort des Empfänger bewirkt. Die Leistung unterliegt also nicht der deutschen Umsatzsteuer.

    In Liechtenstein fällt allerdings Bezugsteuer in Höhe von 8%, welche der Unternehmer dort aber auch wieder als Vorsteuer erhält. Die wirtschaftliche Belastung ist also null.

  • :daumenrau - wie Meandor.

    Fällt keine deutsche USt an, kann die erstattungsberechtigte Partei auch keine Erstattung vom unterlegenen Gegner verlangen (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., VV 7008 Rn. 30). Soweit das ausländische Unternehmen nach seinem Heimatrecht vorsteuerabzugsberechtigt ist, scheidet ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Deutschland aus. Insoweit ist auch eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig. (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 68).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • es hat sich nun herausgestellt, dass die Partei, die die Liechtensteiner Bezugssteuer geltend macht, nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Damit ist die Bezugsteuer wohl festsetzbar?

  • Ja. Ich habe des Öfteren solche Fälle - Banken aus Irland - und setze die dortige Umsatzsteuer, die etwas höher ist als die in Deutschland, regelmäßig fest. Dazu gibt es auch Rechtsprechungen (kann ich bei Bedarf raussuchen).

  • Ja. Ich habe des Öfteren solche Fälle - Banken aus Irland - und setze die dortige Umsatzsteuer, die etwas höher ist als die in Deutschland, regelmäßig fest. Dazu gibt es auch Rechtsprechungen (kann ich bei Bedarf raussuchen).


    Hallo in die Runde,

    ich möchte dieses Thema noch mal aufgreifen.

    Habe hier auch ein Liechtensteiner Unternehmen mit Osnabrücker RA (wahrscheinlich das gleiche wie in #1).
    In Deutschland ist das Unternehmen von der USt befreit, in Liechtenstein fallen aber laut RA 8 % an, die dort auch abgeführt werden müssen.

    Die Entscheidung 11 W 885/11 habe ich nirgendwo gefunden, sie bezieht sich jedoch offenbar auf die EG-Richtlinie von 2008 und das EU-Ausland; Liechtenstein gehört ja aber nicht zur EU.

    Kann man sie trotzdem (analog) anwenden?

    Viele Grüße


    Einmal editiert, zuletzt von Eternia80 (14. März 2018 um 12:55)

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