Rechtsnachfolge

  • Man kann sicherlich darüber streiten, ob in einer reinen Abtretungserklärung ohne Eintragungsbewilligung eine Vollmacht/Einwilligung zur Verfügung über das Grundpfandrecht liegt. Bin hier allerdings eher der Auffassung von pdaw. Warum sollte jemand beispielsweise ein Grundpfandrecht an einen Dritten abtreten können, aber sich selbst nicht als Gläubiger im Grundbuch eintragen lassen können? Dies kann nicht das richtige Ergebnis sein.

    Stellt man diese Frage jedoch erstmal zurück, bleibt immer noch das Problem, dass der vermeintliche Bevollmächtigte regelmäßig gar nicht in fremdem Namen auftritt. (Da hier wohl allerdings eine Einwilligung nach § 185 BGB in Frage gestellt worden ist, nehme ich letzteren Einwand zurück)

    Einmal editiert, zuletzt von Inverus (23. März 2017 um 16:20) aus folgendem Grund: rot = nachträglich ergänzt

  • Wie der BGH in dem oben zitierten Beschluss vom 15. 7. 2010 - V ZB 107/10 (= NJW-RR 2011, 19 = BeckRS 2010, 19106) ausführt, ist § 185 BGB auf die Bewilligung nach § 19 GBO anzuwenden, obwohl die Bewilligung – zumindest auch – eine verfahrensrechtliche Erklärung ist. Daher ist es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken des § 185 BGB auf die verfahrensrechtliche Ebene zu übertragen (s. DNotI im DNotI-Report 12/2015, 89/91). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es ausreicht, wenn die Zessionarin mit Einwilligung des Zedenten über das Grundpfandrecht verfügt. Zwar wird diese Einwilligung bei Buchrechten regelmäßig dadurch dokumentiert, dass neben der Abtretungserklärung auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vorhanden ist (s. BGH, aaO, Rz. 16 mwN). Das ist aber nicht die einzige Form, um die Einwilligung zum Ausdruck zu bringen. In Rz. 15 führt der BGH aus: „Zwar hat die Zedentin damit nicht zugleich ausdrücklich ihre Einwilligung zu Verfügungen über die Grundschuld durch die Zessionarin schon vor einer Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erklärt. Das ist aber nicht erforderlich, da die Einwilligung auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann. Ob die Abgabe der zur Vornahme des dinglichen Geschäfts erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen zusammen mit den für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen durch den Verfügenden zugleich dessen Einwilligung zu weiteren Verfügungen durch den anderen Teil schon vor der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch enthält, ist durch Auslegung des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (Kössinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdn. 295, 299; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rdn. 63).“

    Und zu dieser Auslegung kann auf den Umstand, dass jedem GBA als Verwender der Grundbucherklärung die Abtretungserklärung zu den Generalakten übersandt wurde, zurückgegriffen werden. Meiner Erinnerung nach ist das Übersendungsschreiben von Zedent und Zessionar unterschrieben. Dass lässt sich aber anhand der Generalakten nachprüfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie der BGH in dem oben zitierten Beschluss vom 15. 7. 2010 - V ZB 107/10 (= NJW-RR 2011, 19 = BeckRS 2010, 19106) ausführt, ist § 185 BGB auf die Bewilligung nach § 19 GBO anzuwenden, obwohl die Bewilligung – zumindest auch – eine verfahrensrechtliche Erklärung ist. Daher ist es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken des § 185 BGB auf die verfahrensrechtliche Ebene zu übertragen (s. DNotI im DNotI-Report 12/2015, 89/91). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass es ausreicht, wenn die Zessionarin mit Einwilligung des Zedenten über das Grundpfandrecht verfügt. Zwar wird diese Einwilligung bei Buchrechten regelmäßig dadurch dokumentiert, dass neben der Abtretungserklärung auch die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vorhanden ist (s. BGH, aaO, Rz. 16 mwN). Das ist aber nicht die einzige Form, um die Einwilligung zum Ausdruck zu bringen. In Rz. 15 führt der BGH aus: „Zwar hat die Zedentin damit nicht zugleich ausdrücklich ihre Einwilligung zu Verfügungen über die Grundschuld durch die Zessionarin schon vor einer Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erklärt. Das ist aber nicht erforderlich, da die Einwilligung auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann. Ob die Abgabe der zur Vornahme des dinglichen Geschäfts erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen zusammen mit den für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen durch den Verfügenden zugleich dessen Einwilligung zu weiteren Verfügungen durch den anderen Teil schon vor der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch enthält, ist durch Auslegung des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (Kössinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdn. 295, 299; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rdn. 63).“

    Und zu dieser Auslegung kann auf den Umstand, dass jedem GBA als Verwender der Grundbucherklärung die Abtretungserklärung zu den Generalakten übersandt wurde, zurückgegriffen werden. Meiner Erinnerung nach ist das Übersendungsschreiben von Zedent und Zessionar unterschrieben. Dass lässt sich aber anhand der Generalakten nachprüfen.

    Hallo Prinz, zunächst - wie immer - vielen Dank für deine engagierten Beiträge.

    Der BGH hat sich doch in der von dir zitierten Entscheidung lediglich zu der Frage geäußert, ob die "Einwilligung in der materiell-rechtlichen Erklärung zusammen mit den für die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen" (=Eintragungsbewilligung) gesehen werden kann. Dies sei dann durch Auslegung zu ermitteln. Zu dem Fall, in dem lediglich eine reine Abtretungserkärung abgegeben worden ist, hat sich der BGH doch gar nicht geäußert.

    Sicher hast du Recht, dass die Einwilligung auch durch Auslegung zu ermitteln ist, wenn sie nicht ausdrücklich erklärt worden ist. In diesem Fall stellt sich allerdings immer noch die bereits aufgeworfene Frage, warum jemand ein Grundpfandrecht an einen Dritten abtreten können soll, aber sich selbst nicht als Gläubiger im Grundbuch eintragen lassen können soll, einer Auslegung zugunsten einer Einwilligung zumindest m.E. entgegen. Ob mir hierbei Obergerichte Recht geben würden, kann ich natürlich nicht sagen. Diese liegen ja schließlich manchmal auch falsch ;)

  • Im BHW-Fall liegt ja keine „reine Abtretungserklärung“ vor, sondern es wurde den Verwendern dieser Erklärung, nämlich den betroffenen Grundbuchämtern, mitgeteilt, dass die Buchgläubigerin keine Rechte aus der Buchposition mehr geltend macht, weil sie diese in ihrer Gesamtheit abgetreten hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Diesbezüglich hat mein OLG eine Beschwerde zurückgewiesen.

    Mit dem Einbringungsvertrag (wichtig: betrifft nur originär bestellte Grundpfandrechte) und der Genehmigung des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gehen die Grundpfandrechte außerhalb des Grundbuchs gemäß § 14 BSpKG über. Folglich ist das Grundbuch mit der Genehmigung unrichtig geworden. Dies betrifft aber nur Grundpfandrechte die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Bausparvertrag (Sicherung einer Bauspardarlehensforderung) stehen. Dies ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen und wird wohl schwierig werden. Wenn das nicht möglich ist, bedarf es einer nachträglichen Erklärung (Form § 29 GBO) der Rechtsnachfolgerin.

    Nach dem Einbringungsvertrag und der Genehmigung wurde noch eine weitere Urkunde gefertigt, wonach auch nicht originär bestellte Grundpfandrechte von dem Übergang erfasst sein sollen. Diese Urkunde (Abtretungsurkunde) wurde aber erst nach der Genehmigung erstellt und ist somit nicht von § 14 BSpKG erfasst. Diese Abtretungsurkunde enthält keine Eintragungsbewilligung und ist somit keine konkludente Einwilligung zum Handeln eines Nichtberechtigten. Folglich bedarf es der Erklärung der Rechtsnachfolgerin.

  • Bei mir ist im Grundbuch 1 eine Brief-Grundschuld für die BHW noch als Gemeinnützige Bausparkasse für den öff. Dienst mbH eingetragen. Nun wird bewilligt und beantragt, im Wege der Pfanderstreckung auf ein in Grundbuch 2 gebuchtes Grundstück die Grundschuld für die Gemeinnützige Bausparkasse für den öff. Dienst mbH einzutragen.

    Das geht doch nicht, oder?

    Wie kann man den Antrag noch retten?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!