Man kann sicherlich darüber streiten, ob in einer reinen Abtretungserklärung ohne Eintragungsbewilligung eine Vollmacht/Einwilligung zur Verfügung über das Grundpfandrecht liegt. Bin hier allerdings eher der Auffassung von pdaw. Warum sollte jemand beispielsweise ein Grundpfandrecht an einen Dritten abtreten können, aber sich selbst nicht als Gläubiger im Grundbuch eintragen lassen können? Dies kann nicht das richtige Ergebnis sein.
Stellt man diese Frage jedoch erstmal zurück, bleibt immer noch das Problem, dass der vermeintliche Bevollmächtigte regelmäßig gar nicht in fremdem Namen auftritt. (Da hier wohl allerdings eine Einwilligung nach § 185 BGB in Frage gestellt worden ist, nehme ich letzteren Einwand zurück)