Beratungshilfeantrag nach Versagung Kostendeckung durch Rechtsschutzversicherung

  • Ich habe einen Antrag auf nachträglich BerH auf dem Tisch wo ich nicht weiter komme:gruebel:
    Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller prinzipiell zum Kreise der Berechtigten gehört.
    Aus den Unterlagen ebenfalls entnehmen konnte ich die Mitteilung der Rechtsschutzversicherung, dass sie im vorliegenden Fall nicht eintritt und die Rechnung der in Anspruch genommenen RA´in, die wegen dem Nichteintritt der Rechtsschutzversicherung eine Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG abrechnet. Handschriftlich ist vom Antragsteller vermerkt, dass er die Vergütung (i. H. v. 226,10 €) bereits überwiesen hat.

    Da mir das irgendwie komisch vorkam, schrieb ich die RA´in an und fragte warum sie den offensichtlich mittellosen Mandanten nicht gem. § 16 BORA belehrt hat. Bzw. das Mandat nicht als Beratungshilfemandat geführt hat.

    Diese schreibt nun, der Antragsteller habe angegeben seine Rechtsschutzversicherung trage die Kosten und er habe im Übrigen auch nicht erkennen lassen, dass er selbst nicht in der Lage wäre die Kosten der Beratungshilfe zu übernehmen. Nach § 16 BORA gab es keinen begründeten Anlass auf die Möglichkeit der BerH hinzuweisen.
    Einen Auftrag zur Einholung der Deckungszusage vor der Beratung wurde nicht erteilt.
    Folglich hat sie nach Ablehnung der Übernahme der Kosten der Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Gebühr für die Erstberatung berechnet, die der Antragsteller auch sofort überwies.

    Nun weiß ich nicht weiter.

    Mein Bauchgefühl sagt mir, dass da was faul ist, kanns aber nicht mit den entsprechenden §§ untermauern.

    Wenn ich ihm BerH gewähre, wird die RA´in trotzdem auf dem Standpunkt bleiben, ihr steht die bereits abgerechnete Vergütung zu:(
    Wenn ich BerH ablehne, weiß ich nicht, wie ich´s fundiert begründen soll:oops:

    Jemand eine Idee?

  • Ich glaube so einfach ist es nicht...

    Im Rahmen des § 16 BORA kann es z. B. durch Pflichtverletzungen des Anwalts dazu kommen, dass der Rechtsanwalt den Mandanten so zu stellen hat, als wäre das Mandat als Beratungshilfemandat gelaufen. Er kann im Ergebnis nur die Gebühren nach § 44 RVG abrechnen. Der Mandant hat noch einen nachträglichen Antrag auf BerH zu stellen. (Vgl. Büttner/Wrobel/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshifle, 7. A., Rn. 926)

  • Eben, es ist mutwillig vom Antragsteller, den RA erst nach Erhalt und Begleichung der Rechnung auf seine Bedürftigkeit hinzuweisen und dann zu versuchen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

    Mal ganz davon abgesehen, dass die Umwandlung eines Wahlmandates in ein BerH-Mandat nicht zulässig ist und die Antragsfrist für die ursprüngliche Sache abgelaufen ist. Die Frage nach einer Schadenersatzforderung gegen den RA wäre eine neue Angelegenheit. Hier seh ich aber nichts, wodurch die Mutwilligkeit aufgehoben werden könnte. Zumal ich in solchen Fällen aber auch immer verlange, dass eine Mediation versucht wird (z.B. über die RAK).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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