Benutzungsregelung § 1010 BGB

  • Guten Morgen,
    mir liegen folgende Anträge vor:
    1. Nutzungsregelung nach § 1010 BGB Verbot der Aufhebungsversteigerung
    danach einzutragen
    2. Nutzungsrecht zum Gebrauch der Wohnung im EG für A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit Rangvorbehalt und Gleichrang mit 3.,
    3. Nutzungsrecht zum Gebrauch der Wohnung im 1. Stock für C und Familie als Gesamtberechtigte mit Rangvorbehalt und Gleichrang mit 2.

    Ich hatte das noch nicht in dieser Form. Ist das so möglich?
    Für C und (nicht namentlich benannte (Familie)?
    Normalerweise wäre das unter einem Recht lastend auf allen Anteilen ohne namentliche Benennung unter Bezugnahme auf die Bewilligung einzutragen, oder?
    Der Baustein in SOLUM STAR gibt das jedenfalls nicht her.....

  • Ich sehe zwei Probleme, eines für die Beteiligten und eines für das Grundbuchamt:

    Wenn ich das richtig verstehe, sollen die Wohnungsnutzungsrechte als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen werden. Vielleicht ist es so gewollt, aber da gibt es das Problem, dass die mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Sie sind nicht im Wege der Erbfolge (und auch sonst nicht) übertragbar. Fraglich, ob das wirklich so gewollt ist. Das ließe sich aber dadurch lösen, dass die Beteiligten die Regelung, welcher Miteigentümer welche Wohnung/Räume nutzen darf, in die Nutzungsregelung nach § 1010 BGB packen (das ist dann gewissermaßen ein WEG light).

    Das Grundbuchamt hat das Problem, dass "die Familie" nicht als Berechtigter eintragbar ist.

    Auf das erste Problem würde ich hinweisen. Das zweite führt m. E. zur Zurückweisung des (gesamten, § 16 II GBO) Antrags.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die drei Rechte sollen als "Nutzungsregelung nach §1010 BGB" eingetragen werden.
    Die letzteren Zwei mit Gleichrang untereinander nebst Rangvorbehalt.

    Ist das, auch mit der namentlichen Bezeichnung und Anteilsverhältnis (natürlich ohne "C nebst Familie), möglich?
    Ich dachte immer, dass man das in einem Vermerk mit Bezugnahme auf Bewilligung einträgt....

  • Hallo!

    Habe heute zum ersten Mal einen Antrag auf Eintragung einer Belastung nach § 1010 BGB.

    Es soll das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen sowie eine Benutzungsregelung eingetragen werden.

    Es gibt 3 Miteigentümer, 1 Miteigentümer soll die ausschließliche Nutzung der Wohnung A erhalten und die 2 weiteren Miteigentümer die ausschließliche Nutzung an der Wohnung B.

    Kann ich da trotzdem eintragen: "Belastung jeden Anteils zugunsten der Anteile der jeweiligen Miteigentümer"? Oder sollte/ muss ich die Eintragung so formulieren?: Belastung der Anteile Abt. I Nr. 2.2. und 2.3 zugunsten des Miteigentümers Abt. I Nr. 2.1 sowie Belastung Anteil Abt. I Nr. 2.1 zugunsten der Miteigentümer Abt. I Nr. 2.2 und 2.3:
    a) Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt.
    b) Die Aufhebung der Gemeinschaft darf nicht verlangt werden.

    Bin für eure Meinungen sehr dankbar!

  • Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1041134

    dargestellt, muss sich der Berechtigte des herrschenden Grundstücks aus der GB-erklärung wenigstens im Wege der Auslegung ergeben. Berechtigte können sowohl die derzeitigen, als auch die jeweiligen Miteigentümer sein (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1463 mwN in Fußn. 10 und RN 1469 mwN in Fußn. 31). Gursky schränkt dies im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1010 RN 13 allerdings dahin ein, dass seiner Ansicht nach beide Gestaltungsformen nur bei den Aufhebungsbeschränkungen in Betracht kommen können, zitiert dazu aber auch zahlreiche Gegenmeinungen.

    Kommst Du zu dem Ergebnis, dass Berechtigte die jeweiligen Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile sind, könnte die Eintragung so wie hier formuliert
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…230#post1097230

    etwa so lauten:

    Regelung nach § 1010 BGB:
    a) Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt.
    b) Die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen.

    Bezug: Bewilligung vom……(Notar….; UR-Nr……)

    Eingetragen jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers
    a) auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Abt. I Nr. 2.2 und 2.3 und
    b) auf dem Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.1
    am….


    Fall es sich um ein Fremdenverkehrsgebiet handelt, wird künftig (noch nicht in Kraft) diese Regelung gelten:
    http://www.dnoti.de/informationen/…a1d?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine Antwort, dein Eintragungsvorschlag entspricht doch der von mir vorgeschlagenen 2. Variante, oder sehe ich das falsch?

    Wie kann man denn die Eintragung formulieren, wenn Berechtigte der Benutzungsregelung andere Berechtigte (hier gemeinsam Berechtigte und der weitere Miteigentümer alleine) und bzgl.der Verfügungsbeschränkung die jeweiligen anderen Miteigentümer sind?

    Ist die Verwirrung nicht besonders groß, wenn sich die Anteile der Miteigentümer verändern?

  • Um zum Ausdruck zu bringen, dass es gemeinsame Berechtigte gibt, habe ich die Formulierung:

    a) auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Abt. I Nr. 2.2 und 2.3 und
    b) auf dem Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.1
    (eingetragen..) verwendet.

    Ich denke, das müsste ausreichen.

    Mir ist aber noch folgendes eingefallen:

    Wie hier ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…977#post1105977
    ist zur Übertragung eines Sondernutzungsrechts die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, weil § 2 Absatz 2 Nr. 3 GrEStG die Sondernutzungsrechte den Grundstücken gleichstellt.

    Gleichgestellt sind aber nicht nur die Sondernutzungsrechte, sondern auch die Vereinbarungen nach § 1010 BGB. Die Regelung des § 2 Absatz 2 GrEStG lautet:
    (2) Den Grundstücken stehen gleich
    · 1.Erbbaurechte,
    · 2.Gebäude auf fremdem Boden,
    · 3.dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    „Sondernutzungsrechte“ im Sinne des § 1010 BGB können jedoch nicht „erworben“ werden, sondern nur im Wege der Vereinbarung zustande kommen. Es handelt sich um eine Belastung eigener Art (Staudinger/Gursky, § 1010 BGB RN 22). Die Bestimmung verstehe ich daher so, dass zur Eintragung der Regelung nach § 1010 BGB die steuerliche UB vorzulegen ist. Ähnlich wie bei der Begründung nach § 3 WEG (s. dazu BFH vom 30.07.1980, II R 19/77 = BeckRS 1980, 22005431; Schöner/Stöber, RN 2859) wird dann die Steuerbehörde zu prüfen haben, ob die flächenmäßige Aufteilung der wertmäßigen Beteiligung der Miteigentümer entspricht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sehr guter Hinweis mit der UB, da wäre ich nicht drauf gekommen!

    Die a) und b) - Unterteilung der Berechtigten in deinem Eintragungsvorschlag hat aber nichts mit der a), b) Unterteilung von der Benutzungsregelung und dem Verfügungsverbot davor zu tun, oder? Das sieht für mich und evtl. Außenstehende so aus, deshalb würde ich die Berechtigten gleich als erstes anführen.
    Kompliziert wird's halt nur, wenn die Berechtigten von der Benutzungsregelung nicht identisch mit den Berechtigten der Verfügungsbeschränkung sind.

  • Ein nachträgliches Auseinanderfallen kann es eigentlich nicht geben, weil eine Änderung in der Person des Berechtigten keine Inhaltsänderung darstellt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1001019
    und in einem solchen Fall eine neue Vereinbarung eingetragen werden müsste.

    Statt der zweimaligen Verwendung von a) und b) kannst Du auch einmal Ziffern nehmen, also etwa

    Regelung nach § 1010 BGB:
    1) Die Benutzung des Grundstücks ist geregelt.
    2) Die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen.

    Bezug: Bewilligung vom……(Notar….; UR-Nr……)

    Eingetragen jeweils zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers
    a) auf den Miteigentumsanteilen Abt. I Abt. I Nr. 2.2 und 2.3 und
    b) auf dem Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.1
    am….

    Dadurch, dass die Berechtigten die jeweiligen anderen Miteigentümer sind, kommt mE bei der Eintragung zu Lasten des MEA Abt. I Nr. 2.1 zum Ausdruck, dass Berechtigte die jeweiligen Inhaber des Miteigentumsanteils Abt. I Nr. 2.2 und 2.3 -und zwar beide zusammen- und bei der Eintragung zu Lasten der beiden MEA Abt. I Nrn. 2.2 und 2.3 der jeweiligen Inhaber des Miteigentumsanteils Abt. I Nr. 2.1 ist.

    Vielleicht habe ich aber auch Deine Frage falsch verstanden ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für deine weiteren Ausführungen.

    Ich meinte nur, dass die Eintragung kompliziert wird wenn die Berechtigen der Benutzungsregelung und des Verfügungsverbots unterschiedlich sind.

    Würde das überhaupt gehen, dass für das eine zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer und für das andere - zugunsten des jeweiligen anderen Miteigentümers a) der Miteigentumsanteile Abt. I Abt. I Nr. 2.2 und 2.3 und b) auf dem Miteigentumsanteil Abt. I Nr. 2.1 eingetragen wird?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!