Höhe der Erledigungsgebühr, wenn keine Verfahrensgebühr geltend gemacht wird

  • Folgender Fall:
    Klage vor dem SG am 01.04.2013, eingereicht durch Rechtsanwalt A
    Kläger wird für das Verfahren PKH unter Beiordnung des A bewilligt.
    Am 01.09.2015 zeigt Rechtsanwalt B die Vertretung des Klägers an und bittet um seine Beiordnung.
    Im Termin am 30.09.2015 wird der PKH-Beschluss dahingehend geändert, dass Rechtsanwalt B dem Kläger seit 01.09.2015 beigeordnet wird.
    Das Verfahren endet im Termin durch Vergleich.
    Rechtsanwalt A macht seine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG a.F. geltend. Diese wird in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.
    Rechtsanwalt B macht nach neuem Recht die Terminsgebühr nach vv 3106 RVG in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr 1005,1006 RVG in Höhe von 190 EUR geltend. Eine Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG verlangt er nicht.

    Nach vv 1006 RVG n.F. entsteht die Erledigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Setzt man dem gegenüber kann wohl m.E. nur die Mindestgebühr sowohl der Verfahrensgebühr nach vv 3102 RVG n.F. (infolge zulässigen Gebührenaustausch begrenzt bis zur Höhe des geltend gemachten Gesamtanspruchs) und entsprechend der Erledigungsgebühr nach vv 1006 RVG n.F. in Höhe der Mindestgebühr festgesetzt werden.

    Was meint ihr?

  • Vielleicht habe ich irgendwo einen Denkfehler, aber auch wenn RA B keine VG 3102 im Rahmen der PKH abrechnet (wurde die Beiordnung eventuell eingeschränkt bezüglich Anfall von Mehrkosten?), ist bei ihm doch aber eine angefallen.
    Wenn keine Bedenken bestehen, dass eine VG von 190 € - weit unter der Mittelgebühr - angemessen ist, würde ich die Erledigungsgebühr in dieser Höhe festsetzen. Wenn eine VG in dieser Höhe zu hoch erscheint, würde ich um Mitteilung und ggf. Darlegung nach § 14 RVG der angefallenen Verfahrensgebühr bitten (könnte allerdings dazu führen, dass er diese auch noch abrechnet).

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