Stundungsaufhebung, Versagung § 298 InsO und Wiedereinsetzung

  • Hallo zusammen, folgendes Problem: Schuldnerin verzieht in der Wohlverhaltensperiode nach unbekannt (lt. EMA nach Spanien, aber ohne Anschrift). Stundung wird aufgehoben, RSB anschließend nach § 298 InsO versagt (April 2014). Im August 2014 meldet sich die Schuldnerin mit Anschrift in der Schweiz und beantragt Widereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe sich seinerzeit ordnungsgemäß abgemeldet (Beleg liegt vor), die neue Anschrift habe sie unter anderem ihrem Treuhänder mitgeteilt (Schreiben in Kopie anbei, aber könnte man ja theoretisch auch fälschen). Sie legt noch weitere Schreiben von zum Beispiel Versicherungen vor, aus denen sich ebenfalls die Ummeldung an die neue Anschrift ergibt (alles bereits aus 2013). Der Treuhänder habe ihr seinerzeit gesagt, sie müsse sich nicht melden, das gehe alles seinen Gang. Das Schreiben mit der neuen Anschrift hat er angeblich nicht erhalten. Warum sie laut EMA nach Spanien verzogen sein soll, kann sich die Schuldnerin nicht erklären. Die Akte lag zwischenzeitlich mal dem Richter vor, der meinte, es handele sich wohl um einen noch unzulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Sache pressiert jetzt ein wenig, weil schon Vollstreckungen gegen die Schuldnerin laufen. Alles in allem scheint mir der Sachvortrag schlüssig. Ich habe allerdings null Erfahrung mit Wiedereinsetzung. Kann mir jemand näherbringen, wie ich jetzt weiter vorgehen müsste? Ich würde schon bei der Stundung ansetzen und im Prinzip müssten beide Beschlüsse aus der Welt (Stundungsaufhebung und Versagung). Bin für Denkanstöße dankbar :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also wenn der TH der Schuldnerin sagt, dass sie sich nicht melden müsse, hätte ich schon Bedenken. Die Stundng kann ja auch nur aufgehoben werden, wenn zweifelsfrei ein Grund für die Versagung der RSB vorliegt.

    Wenn man den Gang des Verfahrens als grob unrichtig ansieht, kann man doch den Weg gehen:

    Man stellt sich auf den Standpunkt, dass das IG einer begründeten sof Beschwerde abhelfen muss. Zulässigkeit und Verspätung darf das IG nicht prüfen. Dann kannst Du annehmen, dass die sof Beschwerde auch begründet ist, weil die Sch. ja jetzt wieder da ist und den InsO-Gläubigern auch keine pfändbaren Beträge entgangen sind und die Sch. sowie keine Schuld hatte, weil der TH ihr gesagt hat, dass sie sich nicht melden muss. Dann kannst Du wieder stunden.

    Und damit fällt auch der Versagunggrund nachträglich weg. Auch hier kannst du sagen, dass Verspätung des RM egal ist, weil das IG nur die Begründetheit des RM prüfen darf. Und die liegt ja vor, weil nicht hätte versagt werden dürfen, weil ja Stundung vorliegt.

    Die Wiedereinsetzungsanträge erledigen sich dann von selbst.:D

  • Vielen Dank für eure Meinungen, manchmal hat man einfach ein Brett vor dem Kopf! Natürlich hätte die Schuldnerin auch dem Insogericht mitteilen müssen, wohin sie gezogen ist. Zumal sie bei Ankündigung der RSB ein entsprechendes Merkblatt bekommen hat.
    Mal nun zum weiteren Vorgehen: Die Schuldnerin hat von der Versagung der RSB nach eigener Aussage erst durch einen Anruf beim Treuhänder erfahren, 4 Tage später war ihr Schreiben mit Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht. Die 2-Wochen-Frist dürfte ja erst losgelaufen sein mit Kenntnis der Versagung, also wäre der Antrag fristgerecht gestellt. Er wäre aber als unbegründet zurückzuweisen wegen fehlender Mitwirkung usw. Korrekt? Kann ich da jetzt gleich einen Beschluss machen mit Inhalt so sinngemäß Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen, da zwar zulässig, aber unbegründet. Oder ist er schon gar nicht zulässig? Da bin ich trotz Kommentarstudium nicht so ganz durchgestiegen. Auch die von Mosser angegebene BGH-Entscheidung fand ich insoweit etwas diffus. Oder muss ich erst noch irgendwen anhören? Eigentlich ist das ja eine klare Sache.

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  • Also wenn der TH der Schuldnerin sagt, dass sie sich nicht melden müsse, hätte ich schon Bedenken.


    Ich schätze, diese Aussage würde der TH vehement bestreiten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Diese Fälle häufen sich leider in letzter Zeit.

    Verfahrenstechnisch: Wiedereinsetzungsgesuch mit sofortiger Beschwerde gegen die Versagungsentscheidung und Rüge, dass die Stundung nicht hätte aufgehoben werden dürfen.

    Problem: die öffentliche Bekanntmachung der RSB-Versagung dürfte als Zustellung fungieren, da wäre die Wiedereinsetzungsfrist wohl versemmelt. Ausnahme: die Veröffentlichung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, dann wäre die Fristversäumnis als unverschuldet zu betrachten.

    Var.1: ÖB enthielt Rechtsbehelfsbelehrung: keine Abhilfe der sofortigen Beschwerde unter Hnweis auf Verfristung
    Var.2: ÖB enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung: Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig, "Bauchentscheidung" (und das von mir !).
    Pro Schuldnerin: sie hat sich umgemeldet lt. EMA; sie hat vermeintlich den Vewalter informiert
    contra: sie hat den Umzug nicht dem Gericht mitgeteilt

    Abwägung: säße die Schuldnerin heute noch in der BRD demnächst neuer Antrag - vermutlich leider wieder mit Gewährung von Kostenstundung, was ich nicht mitmachen würde, aber nicht zu entscheiden hab - würd ich die Sache vermutlich gehen lassen.....
    Oki, dass die Schuldnerin in der Schweiz sitzt, soll sie nicht benachteiligen, vorliegend würde ich eine Abhilfe erwägen, aber nur, wenn die Schuldnerin mitteilt, wovon sie im fraglichen Zeitraum gelebt hat, also volle Transparenz fordern.

    Zugegeben, eine beinah dezisionistische Sicht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Guten Morgen,

    ich benötige eure Meinung. Die (anwaltlich vertretene) Schuldnerin befindet sich ist in der Wohlverhaltensperiode. Ihr wurde jetzt die Kostenstundung aufgehoben, weil sie trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren Einkommensverhältnissen abgegeben hat. Die ger. Aufforderungsschreiben wurden zusätzlich ihrem Rechtsanwalt übersandt. Es stellt sich bei der Zustellung des Std.-Aufhebungsbeschlusses heraus, dass die Schuldnerin vor 3 Jahren umgezogen ist und hiervon keine Mitteilung an den TH und das InsO-Gericht gemacht hat. Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist jedoch erfolgt. Gegen den gerichtlichen Aufhebungsbeschluss legt die Schuldnerin, vertreten durch ihren Anwalt, ca. 3 Wochen verspätet sofortige Beschwerde ein unter Vorlage von Einkommensnachweisen. Einen fundierten Grund, warum die Wohnortänderung nicht mitgeteilt worden ist, gibt sie nicht an.
    Fest steht, dass keine pfändbaren Einkommensteile existieren und auch nie existiert haben, ein Schaden ist daher m.E. nicht entstanden. Bislang ist die Schuldnerin im Verfahren auch nicht negativ aufgefallen. Auch mein LG vertritt die Auffassung, dass in jeder sofortigen Beschwerde eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung enthalten ist, ich also nicht einfach wegen Unzulässigkeit eine Nichtabhilfeentscheidung machen darf.

    Wie geht man mit so einer Gegenvorstellung um? Die Schuldnerin hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die fehlende Erklärung (einschließlich der Belege) zu ihren aktuellen Einkommensverhältnissen wurde nachgereicht, jedoch wurde viel zu spät sofortige Beschwerde eingelegt und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist die Mitwirkungspflicht erfüllt. Ist einer derartigen Beschwerde trotzdem immer abzuhelfen, egal ob die Schuldnerin rechtzeitig, mit ein paar Tagen Verspätung oder z. B. mit 1 Jahr Verspätung ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt? Wofür gibt es dann die Beschwerdefrist? Die von mir gelesene Rechtsprechung stellt relativ hohe Anforderungen an eine Aufhebung der Stundung wegen Nichtmitteilung des Wohnortes, ich gehe daher davon aus, dass die Beschwerde nicht deswegen unbegründet ist. Wenn ich der Beschwerde abhelfe und den Aufhebungsbeschluss aufhebe, hat die Staatskasse dann überhaupt ein Beschwerderecht gegen meine Entscheidung?

    Über eure Meinungen würde ich mich freuen

    LG

  • Ich würde auch die Aufhebung wieder aufheben. Man kann das alles rechtlich schön ausklamüsern. Aber letztlich hat "seriöse Person" ja die richtige Begründung genannt. Ist eh nutzlos. Hilfst Du nicht ab, geht die Sache an das LG. Das wird dich wahrscheinlich aufheben. Wenn nicht, dann wird es auf ein 298 InsO hinauslaufen. Es gibt keine Sperrfrist, also gleich ein neuer Antrag und wir alle zahlen die weiteren Kosten.

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  • Die Beschwerde unterliegt einer zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 4 InsO iVm § 569 Abs 1 Satz 1 ZPO. Die Frist wurde nicht eingehalten, somit Nichtabhilfe und Vorlage an das LG.

    Zu diesem Streit gibt es ja auch schon 20 Threads:D.
    Meine Meinung und die meines LGs: Das IG muss abhelfen, wenn RM begründet ist. Die Zulässigkeit prüft es nicht. Daher kann kein Nichtabhilfebeschluss getroffen werden, mit der Begründung, dass die Beschwerde unzulässig ist.

  • Die Beschwerde unterliegt einer zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 4 InsO iVm § 569 Abs 1 Satz 1 ZPO. Die Frist wurde nicht eingehalten, somit Nichtabhilfe und Vorlage an das LG.

    Wie in meinem Ausgangsbeitrag geschrieben, ist leider mein LG auch der Meinung, dass die Zulässigkeit nicht geprüft wird. Wenn ich nur wegen Unzulässigkeit eine Nichtabhilfeentscheidung mache, haut mir das LG die Sache (wieder ...) um die Ohren mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als "nicht fristgebundene und damit zulässige Gegenvorstellung" anzusehen ist.

    Vielen Dank für eure Meinungen. Ich denke, ich werde (zumindest im InsO-Verfahren und damit im vorliegenden Fall*) einen Abhilfebeschluss anfertigen.
    Die Frage zum Abschluss: Hat die Staatskasse gegen meinen Abhilfebeschluss ein Beschwerde-/Erinnerungsrecht? Nach dem Wortlaut des § 4d Abs. 2 InsO nach meiner Auffassung nicht, die Stundung war schon bewilligt worden und jetzt wird lediglich der Aufhebungsbeschluss wieder aufgehoben :gruebel:


    *In Prozesskostenhilfesachen (§ 124 ZPO) gebe ich mich aber noch nicht geschlagen, aber das ist ein anderes Thema :)

  • ... Wie in meinem Ausgangsbeitrag geschrieben, ist leider mein LG auch der Meinung, dass die Zulässigkeit nicht geprüft wird. Wenn ich nur wegen Unzulässigkeit eine Nichtabhilfeentscheidung mache, haut mir das LG die Sache (wieder ...) um die Ohren mit dem Hinweis, dass die Beschwerde als "nicht fristgebundene und damit zulässige Gegenvorstellung" anzusehen ist. ...



    Bei korrekter Handhabung lässt Dir eigentlich auch das noch etwas Spielraum:
    Die Beschwerde ist verfristet, ihr ist deswegen nicht abzuhelfen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass in der Beschwerde eine Gegenvorstellung liegt und gibt Dir die Verbescheidung der Gegenvorstellung auf, kann aber auf die Beschwerde selbst nichts tun, weil das Landgericht an die Zulässigkeitsfrage der Verfristung gebunden ist.
    Die Gegenvorstellung nimmst Du sodann zur Kenntnis und stellst fest, dass Du wegen .. keinen Grund siehst, die Entscheidung zu ändern. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist nicht beschwerdefähig, sondern, in Deinem Fall als Rechtspfleger, nur erinnerungsfähig. Damit kommt es dann auf die Einstellung Deines Erinnerungsrichters an, nicht mehr die Einstellung des Landgerichts.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ihr wurde jetzt die Kostenstundung aufgehoben, weil sie trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren Einkommensverhältnissen abgegeben hat.

    Warum wurde überhaupt dazu aufgefordert?

    Ich habe den Eindruck, es findet mitunter eine "verdeckte" Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners statt. Treuhänder ist nicht nach § 292 Abs. 2 InsO beauftragt, fragt trotzdem, weil es das Gericht so will, keine Antwort, also fragt Gericht, keine Antwort, Stundungsaufhebung. Da werden dann Obliegenheiten, fehlende Beauftragung des Treuhänders und Stundung munter durchgemischt. Was ist das Ergebnis: weil im Ausgang der Treuhänder nachfragen "darf/muss", damit er nicht € 100,00 netto für Nichtstun erhält, produziert man im Ergebnis unter Umständen eine Versagung nach § 298 InsO.

    Ohne Beauftragung nach § 292 Abs. 2 InsO ist schon fraglich, ob der Treuhänder überhaupt nach den Einkommensverhältnissen fragen darf.

    Ich sehe auch keine Raum für eine Aufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO, schon nicht für die gerichtliche Anfrage. Das Einkommen des Schuldners ist sowohl im eröffneten Verfahren als auch in der WVP für Zwecke der Stundung belanglos, da in diesem Stadium keine Raten festgesetzt werden dürfen (was in bestimmten Fällen theoretisch in Betracht käme, zum Beispiel bei Rentnern).



  • Bei korrekter Handhabung lässt Dir eigentlich auch das noch etwas Spielraum:
    Die Beschwerde ist verfristet, ihr ist deswegen nicht abzuhelfen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass in der Beschwerde eine Gegenvorstellung liegt und gibt Dir die Verbescheidung der Gegenvorstellung auf, kann aber auf die Beschwerde selbst nichts tun, weil das Landgericht an die Zulässigkeitsfrage der Verfristung gebunden ist.
    Die Gegenvorstellung nimmst Du sodann zur Kenntnis und stellst fest, dass Du wegen .. keinen Grund siehst, die Entscheidung zu ändern. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist nicht beschwerdefähig, sondern, in Deinem Fall als Rechtspfleger, nur erinnerungsfähig. Damit kommt es dann auf die Einstellung Deines Erinnerungsrichters an, nicht mehr die Einstellung des Landgerichts.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    So richtig verstehe ich das Ergebnis noch nicht. Die Std. wurde aufgehoben, weil der Schuldner keine Erklärung zu seinen Einkommensverhältnissen abgegeben hat. Diese Erklärung hat er außerhalb der Beschwerdefrist nachgeholt. Auch die Gegenvorstellung kann meines Erachtens auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 571 Abs. 2 ZPO) gestützt werden. Ergebnis: Erklärung nachgeholt und keine pfändbaren Beträge vorenthalten.

    Und BREamter: Ja, manche Treuhänder fordern für jeden Monat die Einkommensnachweise an. Werden die Nachweise nicht für jeden Monat vorgelegt, wird das Gericht von der "fehlenden Mitwirkungsbereitschaft" des Schuldners in Kenntnis gesetzt. Das wird dann häufig als Anlass genommen, die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu überprüfen.
    Warum ist das Einkommen des Schuldners belanglos? Die pfändbare Beträge des Einkommens werden an den Treuhänder abgeführt.

  • Hier laufen mehrere Themen zusammen. Der Reihe nach, wenn auch in umgekehrter Reihenfolge :D

    1. Treuhänderberichte / versteckte Überwachung durch Stundungs-Gericht

    haben wir abgeschafft ! Treuhänder soll nur noch berichten, wenn er was auszuschütten hat.Jenseits dieser Fälle wird beim gutausgebildeten Schuldner schon mal gerichtlicherseits nachgefragt (Erklärung über pers- u. wirtch. Verhältnisse angefordert).
    In diesem Zusammenhang zu BREAMTER: bin grds.seiner Meinung; jedoch kann und darf das Gericht sehr wohl überprüfen, ob die Voraussetzungen der Kostenstundung weiterhin vorliegen. M.E. jedoch nur sinnvoll, wenn angenommen werden kann, der Schuldner könne sich nach Verfahrensaufhebung wieder "restrukturieren"; mithin pfändbares Einkommen erwritschaften.


    2. zur verfristeten sofortigen Beschwerde

    Ist die sofortige Beschwerde verfristet, kann die Kammer nicht mehr in der Sache zur Begründetheit entscheiden; allenfalls mit Segelanweisung zurückverweisen. Das ist klar.
    M.E. ist jedoch zu prüfen, ob der judex a quo der verfristeten Beschwerde ob ihrer Begründetheit hätte abhelfen müssen, oder nicht. Laut § 572 Abs. 1 ZPO ist einer begründeten Beschwerde abzuhelfen. M.E. ist Grenze für eine Abhilfe die materielle Rechtskraft der angegangenen Entscheidung.
    Im Rahmen dieses Spielraums mag man dann die verfristete sofortige Beschwerde auch als Gegenvorstellung betrachten. Jedoch kann auch eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Entscheidungen vorgebracht werden, die auch der materiellen Rechtskraft unterliegen. Die Bescheidung einer solchen Gegenvorstellung dürfte wohl nicht mehr der Rechtspflegererinnerung unterliegen, aber da ließe sich trefflich drüber streiten.
    M.E. weist die Entscheidung über die Aufhebung der Kostenstundung keine materielle Rechskraft auf.

    3. In der Sache
    Einmal unabhängig davon, ob Du Dich meinem Ansatz "Abhilfebefugnis qua mangelnder materieller Rechtskraft" anschlißen magst oder eben den Weg des LG = Gegenvorstellung, über die zu befinden sei - gehst, meine ich, dass im konkreten Fall noch folgendes zu beachten ist:

    sofern nicht greifbar ist, dass die Schulderin infolge ihres Obliegenheitsverstoßes die Realisierung von zur Masse zu ziehende Einkünfte verhindert hat UND dies die Befriedidung der Gläubiger beinträchtigt hat, ist auch kein Grund ersichtlich, aufgrund der RSB-ist-gefährdet Entscheidung des BGH (Zitat muss ich grad schuldig bleiben) an der Aufhebung der Stundung festzuhalten. In diesem Sinne gibt es mehrere BGH-Entscheidungen, die dies nachvollziehbar darlegen (z.B.: https://openjur.de/u/71651.html;).


    4. Zum Ansatz von Andreas H.
    Der Ansatz ist sehr feinsinnig gedacht, so wenn denn das LG nicht auf die Idee mit der Begründetheit bei Nichtvorliegen materieller RK kommt, und nur zurückverweist, um über die Gegenvorstellung zu "entscheiden".
    Die einzige fristgebundene Gegenvorstellung ist § 321a ZPO (so wenn man denn die Gehörsrüge in den Bereich der Gegenvorstellung dogmatisch einordnen mag) ; ansonsten halt hier über Gegenvorstellung anderer Art entscheiden -> § 11 II RpflG -> über dem Amtsrichter wäre da der Himmel blau. So ist denke ich der Spielraum von AndreasH gemeint. Ließe sich ja mal antesten..... so wenn man das mit dem Nichteintritt der materiellen RK nicht teilen mag (kenne leider die Entscheidung Deines LG nicht, wäre für Übermittlung dankbar)
    greez Def

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    :daumenrau

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    Vielen dank für deine Ausführungen.

    zu 1.: Ich hatte erst kürzlich den Fall, dass ein Schuldner in der WVP wieder Arbeit gefunden hat, die neue Arbeitsstelle dem Treuhänder nicht mitgeteilt hat und dadurch pfändbare Einkommensteile nicht an den Treuhänder abgeführt worden sind. Auch hatte ich ein paar Fälle, in denen Unterhaltsberechtigte weggefallen sind, sodass auch dadurch pfändbare Einkommensteile nicht angeführt worden sind. Leider kümmert das die Gläubiger nicht wirklich, Versagungsanträge werden fast gar nicht gestellt.

    zu 3.: Wegen der Obliegenheitsverletzung (Anzeige Wohnsitzwechsel) stimme ich dir vollumfänglich zu. Eine Aufhebung der Stundung wegen Nichterklärung zu den Verhältnissen nach § 4c Nr. 1 InsO setzt jedoch keine Gläubigerbenachteiligung voraus. Jedoch kann meines Erachtens im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung eine fehlende Gläubigerbenachteiligung berücksichtigt werden. Auch dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Erklärung nachträglich abgegeben worden ist. Ich werde wohl der Schuldnerin die Stundung weiter gewähren, sie hat sich auch bislang im Verfahren kooperativ gezeigt.

    zu 4.: Das Aktenzeichen vom LG ist mir nicht mehr bekannt, die Entscheidung ist schätzungsweise 2 Jahre alt. Jedenfalls war es eine Entscheidung im Rahmen der Aufhebung von Prozesskostenhilfe und das Wörtchen "Gegenvorstellung" wurde ausdrücklich genannt. Vielleicht habe ich die Entscheidung in einen meiner Beschlüsse zitiert, dann würde ich sie dir zukommen lassen.

    LG

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