Anordnung dinglicher Anspruch in PfÜb


  • Haha - ja, ggf., wenn er klagt, aber nicht, wenn er pfändet.

    Denn in der Forderungspfändung kommen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit als ausschließliche Gerichtsstände nur die allgemeinen Gerichtsstände (§§ 13 bis 19a ZPO) und dazu subsidiär und als einzige Erweiterung der besondere Gerichtsstand des § 23 ZPO zur Anwendung. Das ergibt sich aus §§ 802, 828 Abs. 2 ZPO.

  • Ich danke Euch, ich hab es eigentlich auch so vermutet, konnte es aber nicht so richtig begründen, in den § 802 ZPO hab ich natürlich nicht geschaut :oops::oops::oops:

    Da es jetzt zwei zuständige Amtsgerichte für drei Schuldner gibt und die Forderung den Schuldnern gemeinschaftlich zusteht, greift jetzt § 36 ZPO und mein OLG müsste jetzt die Zuständigkeit festlegen.

    Also lege ich die drei Verfahren dem OLG vor mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 36 ZPO und informiere den Gläubiger entsprechend oder muss ich dem Gläubiger vorher noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben? Er hat hilfsweise schon die Abgabe an die zuständigen Amtsgerichte beantragt...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich danke Euch, ich hab es eigentlich auch so vermutet, konnte es aber nicht so richtig begründen, in den § 802 ZPO hab ich natürlich nicht geschaut :oops::oops::oops:

    Da es jetzt zwei zuständige Amtsgerichte für drei Schuldner gibt und die Forderung den Schuldnern gemeinschaftlich zusteht, greift jetzt § 36 ZPO und mein OLG müsste jetzt die Zuständigkeit festlegen.

    Also lege ich die drei Verfahren dem OLG vor mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 36 ZPO und informiere den Gläubiger entsprechend oder muss ich dem Gläubiger vorher noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben? Er hat hilfsweise schon die Abgabe an die zuständigen Amtsgerichte beantragt...


    Du hast aus meiner Sicht keine Möglichkeit/Veranlassung der Vorlage an das OLG, da alle drei Schuldner nicht in deinem Gerichtsbezirk wohnen. Ich würde den Gl. auf die Unzuständigkeit hinweisen und an das Gericht des erstgenannten Schuldners abgeben. Dieses kann ggf. selbst eine Entscheidung nach § 36 ZPO herbeiführen.

  • Gemäß § 36 Abs. II ZPO muss aber nicht zwingend das OLG entscheiden, in dessen Gerichtsbezirk das zuständige AG ist... sondern das OLG, in dessen Bezirk das AG liegt, das zuerst mit der Sache befasst war. Und das bin ja eigentlich ich. Wobei es natürlich merkwürdig wäre, wenn mein OLG entscheidet, welches AG in BaWü zuständig sein soll...:gruebel:
    Okay, ich gebe jetzt einfach alle drei Verfahren an das AG ab, bei dem zwei Verfahren anhängig sein würden und hoffe, die hauen mir den Verweisungsbeschluss nicht um die Ohren...:D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Aus einem dinglichen Titel (klassischer Fall: dingliche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung) darf nicht nur in das Grundstück selbst, sondern auch in die zum Hypothekenhaftungsverband gehörenden Gegenstände vollstreckt werden. Dazu gehören auch die Mietforderungen.
    Diese Vollstreckung erfolgt dann im Range des dinglichen Rechts und geht der Vollstreckung persönlicher Gläubiger im Range vor.

    Hierzu jetzt eine besondere Fallkonstellation:

    Eigentümer befindet sich in der Wohlverhaltensphase der Insolvenz, der Grundbesitz ist aus der Insolvenz freigegeben worden, der Insolvenzvermerk im Grundbuch schon seit Jahren gelöscht.

    Kann jetzt trotz des Vollstreckungsverbotes der Inso dinglich die Miete dinglich gepfändet werden (die der Schuldner übrigens fleißig selbst einzieht, scheinbar ohne dass es den Treuhänder interessiert)?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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