Gebühren Nebenkläger

  • Guten Morgen,
    ich habe folgendes Problem:
    Der Nebenklägervertreter im Verfahren wird 2012 tätig und stellt einen Antrag auf Beiordnung. Dieser wird im Feb. 2012 zurückgewiesen. Die eingelegte Beschwerde wird zurückgenommen.
    Das Verfahren zieht sich hin. Im Termin am 28.04.2014 beantragt der Nebenkägervertreter (erneut) seine Beiordnung. Im Protokoll steht, dass festgestellt wird, dass der Antrag von der früheren Vorsitzenden zurückgewiesen wurde. Jetzt erklärt die STA, dass sie keine Bedenken habe.
    Am Ende der Sitzung wird dem Nebenkäger der RA beigeordnet.
    Dieser macht nun neben der Grundgebühr und Verfahrensgebühr auch die Vorverfahrensgebühr und eine Terminsgebühr vom 19.2.2014 geltend.
    Die Frage ist, ob altes oder neues Gebührenrecht Anwendung findet und ob er nicht erst die Gebühren geltend machen kann, die ab dem 28.4.2014 entstanden sind.
    Und gilt die Beiordnung des NK Vertreters auch in die nächsten Instanzen bis zur Revision vor dem OLG ?
    Vielen Dank für Eure Hilfe.


  • Das schon, aber die Bestellung erfolgte nach der Gesetzesänderung, so dass das neue Recht Anwendung findet.

    Es gibt keine Bestellung (eines Pflichtverteidigers), sondern eine Beiordnung (eines PKH-Anwalts).

    Und im Gegensatz zu Bestellung kommt es bei der Beiordnung nicht nur auf den Zeitpunkt der Beiordnung allein an, sondern auch darauf wann der "unbedingte Auftrag zur Erledigung" erteilt wurde.
    Liegt dieser vor der Beiordnung, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

    (u.a. Mayer/kroiß, RdNr 12/13, 16 - im G/S steht auch das gleiche)

  • @ Frog: "§ 48 VI 1 RVG erscheint mir - in diesem Fall leider - recht eindeutig, also Anspruch auf Vergütung seit Beginn der Tätigkeit." Wieso "leider"?

    Zur Dauer bzw. zum Umfang vgl. BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349).

    Zum anwendbaren Recht: OLG Hamm RVGreport 2004, 419 = AGS 2005, 556; KG 2005, 450 = RVGreport 2005, 262; Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A: Rn. 1946 f..


  • Das schon, aber die Bestellung erfolgte nach der Gesetzesänderung, so dass das neue Recht Anwendung findet.

    Es gibt keine Bestellung (eines Pflichtverteidigers), sondern eine Beiordnung (eines PKH-Anwalts).

    Und im Gegensatz zu Bestellung kommt es bei der Beiordnung nicht nur auf den Zeitpunkt der Beiordnung allein an, sondern auch darauf wann der "unbedingte Auftrag zur Erledigung" erteilt wurde.
    Liegt dieser vor der Beiordnung, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

    (u.a. Mayer/kroiß, RdNr 12/13, 16 - im G/S steht auch das gleiche)


    Nach dem Sachverhalt kann man nicht sagen, ob tatsächlich die PKH-Gewährung erfolgte. Es könnte auch ein Fall des § 397a I StPO vorgelegen haben.

  • @ Frog: "§ 48 VI 1 RVG erscheint mir - in diesem Fall leider - recht eindeutig, also Anspruch auf Vergütung seit Beginn der Tätigkeit." Wieso "leider"?


    "Leider" schrieb ich, weil im vorliegenden Fall eigentlich schon durch die Zurückweisung des Beiordnungsantrages und die zurückgenommene Beschwerde klar war, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

    Und nun, Jahre später, geht es trotz rechtskräftiger Zurückweisung des damaligen Antrages, einfach einen neuen Beiordnungsantrag zu stellen und dies auch noch erfolgreich? :gruebel:

  • Hänge mich hier mal rein:

    Der Nebenklägerpartei wurde PKH bewilligt. Die Anwältin wurde NICHT beigeordnet.
    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerpartei.

    Ich gehe doch recht in der Annahme, dass der guten Frau nichts aus der Staatskasse festzusetzen ist oder?
    Es könnte meiner Ansicht nach ein Antrag nach §126er Festsetzung der Anwältin im eigenen Namen gegen den Verurteilten (dann in Höhe der WAG) oder ein Antrag im Namen der Partei nach §464b StPO gestellt werden.

    Die Anwältin beantragt mir jetzt schon zum zweiten Mal eine Festsetzung "gem. §49 RVG".

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