• Nur mal zur Klarstellung für mich:

    Eine Terminsgebühr entsteht doch grundsätzlich, wenn der RA am Termin teilnimmt (ich weiß es gibt Ausnahmen!!!)

    Der Klägervertreter schickt zu den 3 terminen einen UBV und reicht mir KFA ein und beantragt 1,2 TErminsgebühr obwohl er nicht da war!!
    Richtigerweise hätte er mir doch die Rechnung vom UBV einreichen müssen oder?
    So kann ich ihm doch nicht die TG geben?l

    :gruebel::oops:

  • Ich hab da gleich noch was:

    Etweder sehe ich probleme wo keine sind oder ich stehe heute total aufn schlauch!!

    Terminsgebühr

    Er erging eine Teil-Anerkenntnis-, End- und Schlussurteil auf Grund des Sachstandes vom ....!
    Der anberaumte TErmin wurde aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    So nun möchte der Kägervertreter eine Terminsgebühr!! ????

  • Der Klägervertreter schickt zu den 3 terminen einen UBV und reicht mir KFA ein und beantragt 1,2 TErminsgebühr obwohl er nicht da war!!


    Wenn der HBV einem anderen RA Untervollmacht erteilt, dann verdient der HBV - im Gegensatz zum Fall des § 5 RVG - keine TG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2). Der in Untervollmacht auftretende RA verdient als Terminsvertreter die Gebühren Nr. 3401 ff. VV und hat einen Gebührenanspruch gegen den (gemeinsamen) Mandanten.

    Ich hab da gleich noch was:
    Er erging eine Teil-Anerkenntnis-, End- und Schlussurteil auf Grund des Sachstandes vom ....!
    Der anberaumte TErmin wurde aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    So nun möchte der Kägervertreter eine Terminsgebühr!! ????


    Für das Teil-AU erhält er eine TG aus dem Wert des Anerkenntnisses (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV).

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  • Zu dieser Thematik gibt einen lesenswerten Aufsatz - mit Rechenbeispielen - von Hansens (RVGreport 2014, 373-377). Vielleicht hilft dieser bei der Lösung.:daumenrau

  • Danke. Den Aufsatz werde ich mir jetzt erstmal besorgen.

    Boleff:

    Es erging vorher kein weiteres Urteil.

    Nach Zustellung der Klage, wurde die Hauptforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlt.
    Die geltend gemachten Zinsforderungen erkennt die Beklagte an und im übrigen beantragt sie die Klage abzuweisen.

    Der Klägervertreter hat daraufhin erklärt, dass ein Differenzbetrag in Höhe von 950 EUr noch
    offen sind.

    Letztendlich wurde im Teil-Anerkenntnis-, End- und Schlussurteil nocht über die Zinsen entschieden und wer die kosten zu tragen hat.

    ?????

  • Letztendlich wurde im Teil-Anerkenntnis-, End- und Schlussurteil nocht über die Zinsen entschieden und wer die kosten zu tragen hat.


    Wenn der Gegenstandswert der Terminsgebühr (= Teil-Anerkenntnis) nicht feststeht, ist das KfV auszusetzen und die Akte dem/der Richter/in zur Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG vorzulegen (vgl. BGH, Rpfleger 2014, 450).

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