Zustellung Spanien

  • Hallo,

    ich habe hier einen Arrestbeschluss, der gemäß §§ 936, 922 II ZPO nach Spanien zugestellt werden muss.

    Gemäß § 1069 ZPO ist das betreibende Gericht zuständig. Ist dann sicherlich das Gericht, dass den Arrestbeschluss erlassen hat?

    Muss ich nun einen speziellen Antrag an das Gericht schicken (Formblatt) oder reicht ein formloser Antrag aus?

    "Hiermit beantrage ich den beigefügten Arrestbeschluss nebst Anlagen an den Arrestgegner zuzustellen.
    Eine Übersetzung ist nicht notwendig, da der Antragsgegner Deutscher ist und die deutsche Sprache beherrscht."

    Diese ganzen Anlagen zum Ausfüllen sind doch vom Gericht auszufüllen, oder?

    Danke Euch

  • Passt. ZU-Ersuchen wird von der Rechtshilfeabt. entworfen und vom Vorsitzenden des Prozessgerichts unterzeichnet. ZU-Ersuchen muss übersetzt werden, zuzustellende Schriftstücke nicht zwingend.

  • Hallo,

    ich habe hier einen Arrestbeschluss, der gemäß §§ 936, 922 II ZPO nach Spanien zugestellt werden muss. ...

    Und Du rechnest Dir ernsthaft Chancen aus, die Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 ZPO, und Zustellungsfrist, §§ 929 Abs. 3, 936 ZPO, halten zu können? In einer hiesigen Kammer wurde kürzlich der Erlass eines Dinglichen Arrestes abgelehnt, weil das Gericht keine Chance auf rechtzeitige Zustellung sah. Du hast im Ergebnis maximal rund 5 Wochen und 3 Tage Zeit für die Zustellung (wenn Du im richtigen Monat anfängst, im Februar maximal 5 Wochen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da nach Spanien auch die Zustellung per Einschreiben gegen internationalen Rückschein möglich ist, sollte das drin sein. Übersetzungen sind ja nicht zu fertigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Könnte man parallel auch beides versuchen? Also zum einen die Zustellung via hiesigem LG sowie die Zustellung per internationalen Einschreiben/Rückschein.
    Wo steht denn genau, dass hier überhaupt die Zustellung direkt an den (in unserem Falle Drittschuldner) per Einschreiben/Rückschein möglich ist?

    Muss der Arrestbefehl für diesen vorab mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen werden? Denn dieser muss hier an den Schuldner sowie zwei Drittschulnder einmal in Spanien und einmal in Deutschland zugestellt werden.

    Bitte um Hilfe. Ist in dieser Form tatsächlich der erste Fall den ich auf dem Tisch hab.

    Danke schon mal vorab.

  • Nur zur Zustellung: Beide Zustellarten sind möglich, die mit Rückschein und auch die per Ersuchen. Selbst veranlassen, kann das ein RA ggü. den spanischen Behörden nicht. Er muss also auch den GV bemühen, der das dann das Ersuchen der Prüfstelle vorlegen muss. Art. 4 EuZVO regelt die Zustellung per Ersuchen und Art. 14 EuZVO die Zustellung durch die Post.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,

    ich muss einen notarielle Urkunde an einen deutschen Staatsangehörigen in Spanien zustellen lassen.

    Würde das gerne über einen GVZ per Einschreiben/Rückschein machen. Frage: welcher GVZ ist zuständig? Der des letzten Aufenthaltsortes in Deutschland oder der gelegenen Sache (belastetes Grundstück) oder ein ganz anderer?

    Vielen Dank für Hilfe.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • 1.
    Der Gerichtsvollzieher in Deutschland ist nicht zuständig, da die Zustellung in Spanien erfolgen soll.


    2.
    Eine unmittelbare Parteizustellung in Spanien ist nach dem Länderteil der ZRHO unzulässig.
    Der Gerichtsvollzieher/Zustellungsbeamte in Spanien kann daher nicht unmittelbar von dem
    Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung beauftragt werden.


    3.
    Die Zustellung ist daher vom Amtsgericht zu veranlassen.
    Die Zustellung kann unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein oder durch
    Inanspruchnahme der spanischen Behörden (Zustellungsantrag) erfolgen.

  • Vielen Dank.

    Aber dann welches Amtsgericht?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die örtliche Zuständigkeitdes Amtsgerichts richtet sich nach dem Bezirk der Person, die die Zustellungbetreibt, ihren Wohnsitz/Rechtssitz hat.
    Bei notariellen Urkunden istauch das Amtsgericht zuständig, in dem Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat, § 36 II ZRHO.

  • Die örtliche Zuständigkeitdes Amtsgerichts richtet sich nach dem Bezirk der Person, die die Zustellungbetreibt, ihren Wohnsitz/Rechtssitz hat.
    Bei notariellen Urkunden istauch das Amtsgericht zuständig, in dem Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat, § 36 II ZRHO.


    :daumenrau Vielen Dank!

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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