Der soeben gefundene Fall
OVG NRW v. 4.11.2015 - 4 E 521/15 zur Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kosten einer Ersatzvornahme (betr. Schornsteinfegerarbeiten) beim bisherigen Grundstückseigentümer, wenn die Ersatzvornahme zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsentscheidung erfolgt,
bringt mir die Erinnerung an eine unlängst bei mir aufgetretene Frage.
Da hier Kommunale sind, die sich im Verwaltungsrecht gewiss besser auskennen als ein Rechtspfleger, versuche ich mal, Licht ins Dunkel meiner Hirnwindungen zu bringen:
Wer trägt die Kosten einer Ersatzvornahme, die vor dem Zuschlag mittels Verwaltungsakt angedroht worden ist, aber erst nach dem Zuschlag durchgeführt wird?
Schlimmer noch: Wie ist es bei Ersatzvornahmen, die vor dem Zuschlag begonnen wurden und über die Zuschlagserteilung hinaus andauern?
In meinem Fall war ein Haus einsturzgefährdet, die Stadt hatte dem Eigentümer die Gebäudesicherung aufgegeben und, weil er untätig blieb, mit der Ersatzvornahme begonnen. Im Versteigerungstermin wurde ich dann mit der Frage konfrontiert, wer denn nun die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen habe. Freilich darf ich keine Rechtsberatung über verwaltungsrechtliche Fragen erteilen und halte mich daher sehr zurück, den Bietinteressenten gegenüber hier Aussagen zur Rechtslage zu treffen.
Meine Mutmaßungen, die ich fein für mich behielt, gehen in die Richtung:
Der Vollstreckungsschuldner wird die Kosten wohl nicht mehr tragen müssen, wenn er das Eigentum am Grundstück verliert.
Der Erwerber in der Zwangsversteigerung ist zwar neuer Eigentümer mit Zuschlagserteilung, aber ihm gegenüber wurde die Ersatzvornahme nicht angedroht. Daher werden ihm die Kosten der Ersatzvornahme nicht aufgebürdet werden können.