Kontrollbetreuung - Antrag zurückweisen - Zustellung im Ausland?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe folgendes Problem: Ein Antragsteller aus Ecquador hat über einen hier ortsansässigen Anwalt eine Kontrollbetreuung für seine Schwester beantragt, welche hier im Heim lebt. Nach Anhörung der Betroffenen, Bevollmächtigten, psych. Gutachten und einigem hin und her wollte ich den Antrag eigentlich als unbegründet zurückweisen, hatte dies vorher blöderweise m.d.B. um Antragsrücknahme jedoch angekündigt. Offensichtlich wollte der ASt. dies jedoch nicht - im Gegensatz zu seinem Anwalt.

    Dieser hat jetzt also keine Antragsrücknahme geschickt, sondern seine Mandatsniederlegung ...:mad:

    Toll!!!

    Muss ich jetzt den Zurückweisungsbeschluss nach Ecquador zustellen lassen oder gibt es eine Möglichkeit trotzdem noch an den ehemaligen Anwalt zuzustellen?

    Und sollte ich in dem Beschluss dem ASt. die Kosten auferlegen? Gibt doch bestimmt massenhaft Probleme?

    GLG,
    eine Ratlose

  • Wenn eine wirksame Mandatsniederlegung vorliegt, hast Du meiner Meinung nach gar keine andere Möglichkeit mehr, als im Ausland zuzustellen. Da hat der (verständliche) Versuch, sich Arbeit zu ersparen, zu erheblicher Mehrarbeit geführt.
    Wegen der Kosten stelle ich mir die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auferlegung auf den Anregenden überhaupt vorliegen. War die Anregung tatsächlich mißbräuchlich oder böswillig? Oder eher von echter Sorge getrieben und damit von der Landeskasse zu verkraften?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hat der Bruder nur eine Kontrollbetreuung angeregt oder hat er beantragt als Beteiligter hinzugezogen zu werden, § 274 Abs. 4 FamFG ?

    Falls keine Beteiligtenstellung: Kein Problem, Beschluss geht den Bruder nix an. Ggf. formlose Information über den Verfahrensausgang.

    Ansonsten sicherheitshalber Auslandszustellung, m.E. sollte zwar formlose Mitteilung genügen, aber einem Beteiligten ist ein Beschluss eben nun mal bekannt zu geben.

    FamFG § 15 Rn. 13 - 14, beck-online:

    Einschreiben mit Rückschein oder das ganz große Theater.


    Kosten würde ich noch nicht auferlegen, aber schon mal drauf hinweisen, dass das gem. § 81 FamFG durchaus möglich ist.

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