Titelumschreibung/-beischreibung notwendig?

  • Bei mir gibt es keine Neuigkeiten. Rechtsmittel gegen meine Entscheidung wurde bisher noch nicht eingelegt. Allerdings weiß ich auch nicht, ob wir noch in der Rechtsmittelfrist sind, da die Postwege, zumindest bis die EBs unterschrieben zurückgereicht werden, sehr lange sind... :confused:


    Eine eidesstattliche Versicherung reicht mir auch nicht aus. Diese Gläubiger würden ALLES versichern, Hauptsache sie hätten einen Nutzen davon. Außerdem, wie sollte ein Schuldner diese Versicherung "angreifen" können??

    Nach derzeitigem Stand sehe ich relativ geringe Chancen der OHG auf eine Vollstreckung der GbR-Titel :gruebel:

  • für mich ging und geht es fachlich darum, welche Nachweise geeignet/erforderlich sind, um im formstrengen vollstreckungsverfahren nachzuweisen, dass sich eine GbR unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine OhG gewandelt hat und dass daher die Gläubigeridentität gewahrt ist

    (von der Bedeutung, der Form und den Formalien (Zustellung etc.) der Klauselbeischreibung ganz abgesehen)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Diese Urkunde liegt mir jetzt auch vor.

    AlissaKiu: wie hast du dich entschieden? Beanstandet oder akzeptiert?


    ich war ja zunächst schon froh, dass wenigstens die ABC GbR mal erwähnt wird. Ich frag mich jetzt, ob man die Bestätigung der GbR-Gesellschafter im Wege eines GbR-Gesellschafterbeschlusses in der Weise auslegen kann, dass das als eine Bestätigung der Änderung des Gesellschaftsvertrags, durch die die Änderung der Rechtsform, der Firma sowie die Eintragung in das Handelsregister beschlossen wurde, gesehen werden kann.

    Oder müsste man aufgrund der ("höchstvorsorglichen") Forderungsübertragung von einer Rechtsnachfolge ausgehen und dann eine RNF-Klausel verlangen, die (ausschließlich) auf dieser Abtretung beruht (beruhen darf?) ?


  • Ich hab dasselbe jetzt auch (nachdem ich bereits mehrere Zwischenverfügungen in der Akte gemacht habe). Wie sieht das denn aus - verlangt ihr das Original dieser notariellen Vereinbarung (nenn ich es jetzt mal)? Das liegt mir in Kopie vor, reicht das?

  • (...) AlissaKiu: wie hast du dich entschieden? Beanstandet oder akzeptiert? (...)

    Sorry, ich musste erst mal wieder die Sache raussuchen, irgendwie hatte ich das nicht mehr auf dem Schirm...

    Ich hab mich dazu durchgerungen, die Urkunde eigentlich als Nachweis zu akzeptieren. Da ich aber vorher schon mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass jegliche Nachweise die Namensänderung betreffend in öffentlich-beglaubigter Form vorzulegen sind, habe ich gerügt, dass die Vorlage dieser neuen Nachweisurkunde meine bisherigen Beanstandungen noch nicht behebt. Danach ist bislang nichts mehr eingegangen.

  • Das war auch eine Sache, die ich überlege zu beanstanden.
    Was mich aber mehr stört: Die schreiben ja darin, dass sie damals die GbR gegründet haben und schriftlich einen Vertrag gemacht hätten. Dann wäre doch als Nachweis, dass sich am Gesellschafterbestand nichts geändert hat eigentlich erforderlich, dass die mir den GbR-Vertrag (in öffentlich begl. Form) vorlegen sowie den Registerauszug, der mir belegt, aus welchen Gesellschaftern die OHG besteht bzw. bestenfalls den OHG-Vertrag, aus dem sich ja auch ergeben muss, dass die OHG nur eine formwechselnde Umwandlung ist und das Vermögen der GbR = das Vermögen der OHG ist, oder?

  • (...) AlissaKiu: wie hast du dich entschieden? Beanstandet oder akzeptiert? (...)

    Sorry, ich musste erst mal wieder die Sache raussuchen, irgendwie hatte ich das nicht mehr auf dem Schirm...

    Ich hab mich dazu durchgerungen, die Urkunde eigentlich als Nachweis zu akzeptieren. Da ich aber vorher schon mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass jegliche Nachweise die Namensänderung betreffend in öffentlich-beglaubigter Form vorzulegen sind, habe ich gerügt, dass die Vorlage dieser neuen Nachweisurkunde meine bisherigen Beanstandungen noch nicht behebt. Danach ist bislang nichts mehr eingegangen.

    Hm, was soll ich sagen, mir reicht natürlich diese neue Bestätigungsurkunde erst recht - und auch nur in Kopie. Ich bin ja als VG bei der Identitätsfeststellung tätig, also zur Überzeugung des VG, also meiner. Ich bin gerade nicht als PG bei 727 und dem dort geforderten "Original-Urkunden-Nachweis". Bin also wieder erneut und nachhaltig überzeugt; gut, war ich auch schon vorher bis zur gegenteiligen Beritt-LG-Entsch. aufgrund der früheren Eigenbescheinigung, wo die fr. blaGbR ja gerade nicht aufgeführt war. Diesmal schon.

  • Ich werde die Urkunde als Nachweis akzeptieren, sofern sie in zumindest beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Einfache Fotokopie ist ein bisschen dürftig. Auch die Vollmacht/nachträgliche Genehmigung des 2. Gesellschafters werde ich noch anfordern, da der eine Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter während der Beurkundung aufgetreten ist.
    Ansonsten geht das m.E. in Ordnung und die Pfübse können wieder erlassen werden. :daumenrau

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich werde die Urkunde als Nachweis akzeptieren, sofern sie in zumindest beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Einfache Fotokopie ist ein bisschen dürftig. Auch die Vollmacht/nachträgliche Genehmigung des 2. Gesellschafters werde ich noch anfordern, da der eine Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter während der Beurkundung aufgetreten ist.
    Ansonsten geht das m.E. in Ordnung und die Pfübse können wieder erlassen werden. :daumenrau

    Die war - bilde ich mir ein - hier beigefügt gewesen. :)

  • Ich werde die Urkunde als Nachweis akzeptieren, sofern sie in zumindest beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Einfache Fotokopie ist ein bisschen dürftig. Auch die Vollmacht/nachträgliche Genehmigung des 2. Gesellschafters werde ich noch anfordern, da der eine Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter während der Beurkundung aufgetreten ist.
    Ansonsten geht das m.E. in Ordnung und die Pfübse können wieder erlassen werden. :daumenrau


    Sorry, aber welchen Nachweis soll denn diese Urkunde führen ???

    Die darin abgegebenen Erklärungen könnte JEDER abgeben. Alleine die Auflistung der zahlreichen GbRs ist doch schon mehr als merkwürdig. Fand da immer eine Umfirmierung statt oder gab es sämtliche GbRs nebeneinander ???

    Ich bleibe dabei, wenn mir nicht die (nachvollziehbaren) Gesellschaftsverträge vorgelegt werden, gibt es bei mir nur Zurückweisungen. Zumindest so lange mich mein Landgericht nicht eines Besseren belehrt.:gruebel:

  • Mir liegt die angesprochene Urkunde vom 15.07.2016 auch vor.
    Ich soll allerdings eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilen. Es liegt ja offentsichtlich keine Rechtsnachfolge vor, somit müsste eigentlich der UdG zuständig sein. Lässt sich der UdG nun die Identität wahrende Umwandlung nachweisen? Oder schiebt er den schwaren Peter dem Vollstreckungsorgan zu?:teufel:

  • Warum werden noch immer (bei mir Dezember 2016) Vollstreckungsbescheide unter ... GBR beantragt? Gibt es wieder eine GbR!? (Rhetorische Frage.... Wollte nur meinen Unmut zum Ausdruck bringen in der Hoffnung, dass ein Mitarbeiter des Gläubigers hier mitliest)

  • Warum werden noch immer (bei mir Dezember 2016) Vollstreckungsbescheide unter ... GBR beantragt? Gibt es wieder eine GbR!? (Rhetorische Frage.... Wollte nur meinen Unmut zum Ausdruck bringen in der Hoffnung, dass ein Mitarbeiter des Gläubigers hier mitliest)


    Weniger Mitarbeiter des Gläubigers, als vielmehr Vertreter von Schuldner .
    Die Info war jetzt sehr interessant.:teufel:

  • Das AG Ahrensburg (Beschl. v.. 31.05.2017 - 61 M 395/17) hat gerade wieder aktuell entschieden, dass eine Personenidentität zwischen der ... GbR und der ... OHG nicht nachgewiesen sei:

    edit by Kai: nicht anonymisierte Entscheidung entfernt (Klarnamenverbot, siehe Forenregeln)

  • BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 -

    ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1

    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstre-ckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

  • BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 -

    ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1

    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstre-ckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).


    Das hieße, man bräuchte auf den Vollstreckungstiteln in entsprechenden Fällen gar keine Klausel nach § 727 ZPO? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!