Vermögensverzeichnis § 1640 Pflichtteil

  • Hallo,
    im vorliegenden Fall hat der Großvater als Vermächtnis seinen 2 mdj. Enkeln je ein Grundstück vermacht.
    Das Vermögensverzeichnis wurde vorgelegt. Ich habe mir die Grundbuchauszüge besorgt und gesehen, dass noch der Opa im Grundbuch steht. Außerdem ist in beiden Grundbüchern eine Grundschuld eingetragen.
    Muss ich Weiteres veranlassen? Also beim gesetzl. Vertreter nachfragen, weshalb die Kinder noch nicht im GB stehen?
    Muss ich darauf hinweisen, dass die Vermächtnisse zu erfüllen sind? Kann ich das überhaupt, wenn ich nicht weiß, ob die Grundstücke womöglich überschuldet sind?
    DANKE

  • Der § 1640 BGB dient vorrangig der Inventarisierung, damit ein Kind ggf. später (mit 18) Ansprüche gegen seine Eltern durchsetzen kann. Den tatsächlichen Wert der Vermächtnisansprüche sollten sie schon angeben, z. B. 50.000 € Grundstückswert abzüglich 5.000 € noch valutiertem Grundschulddarlehen oder so ähnlich.

    Mehr sehe ich aber nicht veranlasst.

  • Ob darüber hinaus eventuell gerichtliche Maßnahmen mit dem Ziel der Vermächtniserfüllung angezeigt sind, hängt für mich auch davon ab, wie weit die Enkel noch von der Volljährigkeit entfernt sind.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für mich hängen weitere gerichtliche Maßnahmen eher davon ab , ob das Vermächtnis bzw. dessen Erfüllung gefährdet sein könnte oder nicht.
    Regelmäßig wird das nicht der Fall sein , wenn nicht gegenteiliges "angezeigt" wird.


  • Steinkauz, was meinst du konkret?


    Konkret meine ich allgemein;), dass man ohne weitere eigene Erkenntnisse oder Mitteilungen von außen eine Vermächtniserfüllung während der Minderjährigkeit nicht zu überwachen hat.
    Dies unabhängig vom eingestellten Fall.

  • Ich sehe das wie Steinkauz. Letztlich geht es wie bei §§ 1666, 1667 BGB um die Wahrnehmung eines staatlichen Wächteramts. Und da kommt es nun auf die eigene Rollenvorstellung darauf an. Stelle ich die Eltern unter Generalverdacht? Oder leite ich nur auf konkreten Hinweis (Nachbarn, Verwandte zeigen "Unregelmäßigkeiten" an, Eltern sind amtsbekannt als finanziell äußerst schludrig, z. B. massenhaft Vollstreckungsverfahren, bereits Eingriffe in elterliche Sorge o. ä.) Verfahren ein, z. B. § 1667 BGB und Bestellung eines Ergänzungspflegers.

    Ich persönlich bin da sehr zurückhaltend. Ich sehe die reine Inventarisierung im Vordergrund, damit es dem Kind bei Eintritt der Volljährigkeit ermöglich wird, Ansprüche gegen seine Eltern überhaupt beziffern und damit geltend machen zu können. Einen Generalverdacht veruntreuender Eltern habe ich aber nicht, handle nur auf konkreten Verschleuderungsverdacht seitens der Eltern.

  • Ob darüber hinaus eventuell gerichtliche Maßnahmen mit dem Ziel der Vermächtniserfüllung angezeigt sind, hängt für mich auch davon ab, wie weit die Enkel noch von der Volljährigkeit entfernt sind.


    Und was würdest du im konkreten Fall im Hinblick auf das jetzt bekannte Alter der Kinder veranlassen?

    Mir würde es etwas schwerfallen, die Sache einfach so laufen zu lassen.

    Im Jahrzehnt bis zur Volljährigkeit könnte die Alleinerbin die Grundstücke ohne weiteres verkaufen und den Erlös verbrauchen. Wenn sie bei Eintritt der Volljährigkeit der Kinder mittellos sein sollte, haben diese dann schlechte Aussichten, eventuelle Ansprüche durchzusetzen.


  • Mir würde es etwas schwerfallen, die Sache einfach so laufen zu lassen.


    Sieht mir zu sehr nach Generalverdacht aus s. Ivo in #7.
    Und das widerspricht meinem Amtsverständnis , soweit es beim Familiengericht Eltern betrifft.

  • Ob darüber hinaus eventuell gerichtliche Maßnahmen mit dem Ziel der Vermächtniserfüllung angezeigt sind, hängt für mich auch davon ab, wie weit die Enkel noch von der Volljährigkeit entfernt sind.


    Und was würdest du im konkreten Fall im Hinblick auf das jetzt bekannte Alter der Kinder veranlassen?

    Mir würde es etwas schwerfallen, die Sache einfach so laufen zu lassen.

    Im Jahrzehnt bis zur Volljährigkeit könnte die Alleinerbin die Grundstücke ohne weiteres verkaufen und den Erlös verbrauchen. Wenn sie bei Eintritt der Volljährigkeit der Kinder mittellos sein sollte, haben diese dann schlechte Aussichten, eventuelle Ansprüche durchzusetzen.

    Die Linie von Ivo und Steinkauz ist grundsätzlich auch meine. Allerdings würde ich im konkreten Fall, eben weil die Kinder noch lange nicht volljährig sind, darauf hinwirken, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Die Linie von Ivo und Steinkauz ist grundsätzlich auch meine. Allerdings würde ich im konkreten Fall, eben weil die Kinder noch lange nicht volljährig sind, darauf hinwirken, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird.


    Da wäre ich gespannt , was das denn für eine Vormerkung sein soll und welche rechtliche Grundlage sich aus dem Sachenrecht hierfür ergibt.
    Eine "Pflichtteilsvormerkung" ist mir jedenfalls noch nicht untergekommen.

    Auch für eine Absicherung des Pflichtteils via Grundschuld sehe ich keine Grundlage , da man zunächst von redlichen Eltern auszugehen hat.
    Seit wann hängt denn deren Redlichkeit vom Kindesalter ab ?


  • Die Linie von Ivo und Steinkauz ist grundsätzlich auch meine. Allerdings würde ich im konkreten Fall, eben weil die Kinder noch lange nicht volljährig sind, darauf hinwirken, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird.


    Da wäre ich gespannt , was das denn für eine Vormerkung sein soll und welche rechtliche Grundlage sich aus dem Sachenrecht hierfür ergibt.
    Eine "Pflichtteilsvormerkung" ist mir jedenfalls noch nicht untergekommen.

    Auch für eine Absicherung des Pflichtteils via Grundschuld sehe ich keine Grundlage , da man zunächst von redlichen Eltern auszugehen hat.
    Seit wann hängt denn deren Redlichkeit vom Kindesalter ab ?

    Laut Sachverhalt ist das Vermächtnis (darum geht es, nicht um Pflichtteilsansprüche) auf Übertragung der Grundstücke gerichtet, sodass problemlos Auflassungsvormerkungen eingetragen werden könnten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

    Einmal editiert, zuletzt von Husky98 (27. November 2015 um 10:49) aus folgendem Grund: Grammatikfehler berichtigt


  • Laut Sachverhalt ist das Vermächtnis (darum geht es, nicht um Pflichtteilsansprüche) auf Übertragung der Grundstücke gerichtet, sodass problemlos Auflassungsvormerkungen eingetragen werden könnten.


    Oha !
    Ab und zu sollte man mal in #1 vorbeigeschaut haben.
    Da siehts natürlich anderster aus.


  • Laut Sachverhalt ist das Vermächtnis (darum geht es, nicht um Pflichtteilsansprüche) auf Übertragung der Grundstücke gerichtet, sodass problemlos Auflassungsvormerkungen eingetragen werden könnten.


    Oha !
    Ab und zu sollte man mal in #1 vorbeigeschaut haben.
    Da siehts natürlich anderster aus.

    Die Überschrift des Threads trägt allerdings auch zur Verwirrung bei...

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • Gute Idee und m. E. in diesem Fall auch zur Sicherung der Interessen der Kinder notwendig.

    Damit der worst case gar nicht erst eintritt und jemand vielleicht auf die Idee kommt, dass das Gericht das hätte verhindern können, aber untätig geblieben ist.

  • Ich halte es zwar in der Regel auch so, im Normalfall (ohne Hinweise oder Verdachtsmomente) speziell für Pflichtteilsansprüche gar nichts zu veranlassen, im konkreten Fall des Grundstück-Vermächtnisses, sodass ich die Meinung, auf einer Auflassungsvormerkung zu bestehen, wohl ebenso vertreten würde.

  • Auf welcher Grundlage will das Familiengericht Maßnahmen einleiten?

    Ohne auch nur irgendeinen Anhaltspunkt, dass eine Gefährdung des Kindesvermögens besteht - was ich dem Sachverhalt nicht entnehmen kann -, steht für mich jedwede Intervention des Familiengerichts auf rechtlich sehr wackeligen Beinen.....

    Insoweit bin ich beim Steinkauz und Ivo.....

  • Auf welcher Grundlage will das Familiengericht Maßnahmen einleiten?
    Insoweit bin ich beim Steinkauz und Ivo.....


    Mich verwirrt der abweichende Sachverhalt zwischen Überschrift und #1 nach wie vor.
    Aber um beiden vertretenen Seiten gerecht zu werden , könnte man sich ja zunächst auf die Rückfrage an den gesetzlichen Vertreter beschränken , bis wann er denn gedenkt, das Vermächtnis zu erfüllen.
    Sollte der gV darauf nicht reagieren, kann man immer noch damit anfangen , einen Schwelbrand im Heuschober zu vermuten.


  • Aber um beiden vertretenen Seiten gerecht zu werden , könnte man sich ja zunächst auf die Rückfrage an den gesetzlichen Vertreter beschränken , bis wann er denn gedenkt, das Vermächtnis zu erfüllen.

    So würde ich das auch erst mal anfangen, das ist ja noch kein Eingriff! Dann kann man immer noch überlegen, wie man es wertet, wenn auf gerichtliche Anfragen nicht reagiert würde (denke aber mal, in 80% solcher Fälle wird es eine Reaktion geben) und man nach einem Jahr bei einem Blick ins Grundbuch feststellt, dass sich rein nichts getan hat.

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