Eigentümer verkauft jeweils Teilfäche an A und B. Vormerkungen werden eingetragen und gegenseitig Dienstbarkeiten bestellt (Abstandsfläche etc.).
Jetzt werden beide Messungsanerkennungen mit Auflassung gleichzeitigt vorgelegt.
In der Kaufurkunde des A wird vom Eigentümer an beiden Teilfächen jeweils ein subj. dingl. Vorkaufsrecht für den anderen Eigentümer bestellt und von E und A zur Eintragung bewilligt. In der Messungsanerkennung A werden berechtigte und zu belastende Grundstücke genau bezeichnet.
B erklärt lediglich in der Kaufurkunde, dass er damit einverstanden ist, dass dem anderen Käufer ein Vorkaufsrecht an seiner Teilfläche eingeräumt wird.
Der Notar beantragt nach § 15 GBO und aufgrund Vollmacht die Eintragung beider Vorkaufsrechte.
Reicht da die Zustimmung des B?