beA kommt später

  • Ich hätte das ja eher unter "Sachen zum Lachen" erwähnt... aber das bin halt ich...

    :wechlach: Und der Knaller ist jetzt, dass ausgerechnet einen Tag nach dieser Ankündigung Kartenlesegeräte und Karten am Black Friday für 25 % weniger angeboten werden - nachdem bereits massenweise seit August bestellt wurde. Das ist wieder so richtig typisch. E-Justice - der BER der deutschen Justiz. :D

  • [\Sarkasmus=ein]
    ...es war ja auch überhaupt nicht abzusehen, dass so viele von den Dingern benötigt werden. Stellt Euch mal vor: Auf einmal wollten alle Anwälte so ein Teil haben (bzw. mussten es haben wollen)! Dieses Anspruchsdenken.
    [\Sarkasmus=aus]

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    Einmal editiert, zuletzt von Silberkotelett (28. November 2015 um 10:13)

  • Und was lernen wir daraus? Die Entwicklung im juristischen Großbereich schreitet fort:
    Neue Gesetze, Modernisierungsmaßnahmen, Personalpolitik, technische Einrichtungen, praktische Umsetzungen, PeBB§y - wie immer alles Plünnen. :pff:

  • Ich begrüße diese Nachricht.

    Sie zeigt nämlich, dass nicht nur der "hoheitliche Teil" der Justiz (= Gerichte u.a.) nicht in der Lage ist, solche Projekte angemessen und verläßlich zu stemmen, sondern auch der "privatwirtschaftliche Teil" (= Anwaltschaft) es nicht schafft. Dann ist also nicht etwa in der Justiz (= Behörden) alleine die entsprechende "Nicht-Kompetenz" konzentriert, sondern es handelt sich um das allgemeine Problem, trotz des Rausches irgendwelcher Euphorien den Blick auf die machbaren Realitäten zu behalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich sehe einen entscheidenden Unterschied: In der privaten Wirtschaft wagt man, den längst verkündeten Termin über den Haufen zu werfen, wenn anderenfalls ein Desaster droht. Im Staatsdienst dagegen ... wurde ForumSTAR eingeführt.

  • Was bin ich froh. Ich muss nämlich erst einmal den Brief der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Anmelde-Code suchen :eek:.
    [Mal ganz ehrlich, ich finde das Ganze so überflüssig wie ein Kropf. Neulich bei einer Info-Veranstaltung unserer Kammer stellte sich nämlich heraus, dass das Ganze Murks ist. Klageanhänge dürfen nur eine bestimmte (aus Anwaltssicht nicht ausreichende) Größe haben. Außerdem dürften viele Kollegen im ländlichen Raum Probleme haben, weil in ihren Gegenden einfach kein ausreichend schnelles Internet existiert. Letztendlich zieht die Justiz erst im Jahr 2020 nach. Bis dahin haben wir schon zweimal unsere Signaturkarten erneuert. Kostet ja nix :mad:.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Neulich bei einer Info-Veranstaltung unserer Kammer stellte sich nämlich heraus, dass das Ganze Murks ist. Klageanhänge dürfen nur eine bestimmte (aus Anwaltssicht nicht ausreichende) Größe haben.

    Wer sagt denn auch, dass du die Anhänge per ERV verschicken sollst. Es soll Dich doch dran nix hindern, die Klage per ERV einzureichen (weil Du es musst), den Rest aber per einfachen Brief nachreichst :teufel:. Und wenn man dem 12. Senat des BGH Glauben schenken mag, kannst Du das neuerdings alles auch per einfacher E-Mail, vorausgesetzt natürlich, dass das Gericht einen Drucker hat und diesen benutzt ;).

  • Die Bereitschaft am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen würde sicherlich spürbar steigern, wenn man bei Gericht endlich die Faxgeräte abstellt...

    Als Nutzer des EGVP (HR und Grundbuch) möchte ich zwischenzeitlich nicht mehr zurück zum Papier. Voraussetzung ist halt, dass die Software gut eingebunden ist.

  • Wer sagt denn auch, dass du die Anhänge per ERV verschicken sollst.

    So ist das wohl gesetzlich vorgesehen.

    Also ich kann bis jetzt keinen Hinweis darauf finden, dass etwas dagegen spricht, Klage per ERV einzureichen ("Ich erhebe Klage.") und Bezug auf die per Post einzureichenden Anlagen zu nehmen, vgl. z.B. § 130a ZPO und auch in der unter buzer.de ab dem 01.01.2018 zu findenden Fassung:

    § 130a ZPO

    Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist

    § 130a ZPO ab 01.01.2018

    (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

    § 130d ZPO ab 01.01.2018

    Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, [...], sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

  • § 130d ZPO ab 01.01.2018

    Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, [...], sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.


    Auch Anlagen müssen elektronisch übermittelt werden!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 130d ZPO ab 01.01.2018

    Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, [...], sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.

    Ulf war schneller

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Letztendlich zieht die Justiz erst im Jahr 2020 nach. Bis dahin haben wir schon zweimal unsere Signaturkarten erneuert.]

    Wir haben schon angefangen und dürfen jetzt weiter scannen :mad: Es hatten sich schon alle auf 2016 gefreut, wenn die Anwälte ihr Zeugs endlich elektronisch einreichen. Wäre ja auch zu schön gewesen :D

  • Ganz so eindeutig find ich das nicht: Ein vorbereitender Schriftsatz ist m.E. nicht gleichzusetzen mit der Klageschrift einzureichende Anlagen. Auch wenn § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorzubereitenden Schriftsätze auf die Klageschrift für anwendbar erklärt, heißt das doch m.E. nur der Verweis explizit für die Klageschrift auf den späteren § 130d ZPO. Insoweit sehe ich die Stellung des § 253 Abs. 3 ZPO ("soll enthalten") stärker, als den Verweis über Abs. 4. Aber ich gebe zu, es mag auch logisch klingen, wenn der Gesetzgeber an der Stelle Bezug auf allgemeine Vorschriften nimmt, damit nicht nur entsprechend die Klageschrift allein gemeint zu haben.

    Im SGG z.B. wirds dagegen allerdings schwieriger, weil der § 92 SGG (Inhalt der Klageschrift) gar nicht auf § 108 SGG (Vorbereitende Schriftsätze) Bezug nimmt, der Inhalt des zukünftigen § 130d ZPO aber fast wortgleich zum zukünftigen § 65d SGG sein wird.

  • beA ist da:

    http://www.brak.de/fuer-journalis…aerung-17-2016/

    Die Rechtsanwaltskammer (vielmehr ihr Präsident Schäfer) jubelt:
    "Wir sind stolz, dass wir diesen so wichtigen Baustein für den elektronischen Rechtsverkehr jetzt auf den Weg gebracht haben. Endlich kann nun der notwendige technische Fortschritt in das Rechtswesen Einzug halten."

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