Abtretung Grundschuld in Anlage zur Urkunde

  • In einer schriftlichen Anlage zu einem Kaufvertrag werden vom Eigentümer Briefgrundschulden an eine Bank abgetreten.
    Im Kaufvertrag lautet der letzte Satz: "Samt Anlagen 1-5 vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben..." Es folgt u.a. Unterschrift des Eigentümers. In der Urkunde ist die Abtretung sonst nicht erwähnt.
    Die Bank beantragt Eintragung der Abtretung. Hatte ich so jetzt auch noch nie, aber da dürfte doch das Formerfordernis ausreichend erfüllt sein -§ 9 BeurkG?

  • Nein, es reicht nicht. Es gibt zwar Uraltkommentare, die sowas noch zulassen aber neuere Rechtsprechung. "Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben" ist keine Erklärung der Beteiligten mehr, sondern nur durch den Notar. Auch wenn der Notar erklärt "dass auch die Anlage mit vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde" genügt das ebenso nicht. Es muss vor dem Vermerk ein Anklang in der Urkunde sein, dass diese zum Bestandteil der Urkunde gehört. Sorry Tom, sonst bin ich immer auf deiner Seite :).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Jetzt wär nur noch interessant, wo das steht, denn die Bank will Beschwerde einlegen und da werd ich um eine ausreichende Begründung nicht herumkommen.

    Dann soll sie mal.

    Alternativ kann der Notar - sofern er das verantworten kann (wenn er es z.B. besprochen hat und nun nur vergessen, offensichtliche Auslassung) - eine Schreibfehlerberichtigung machen und den Satz "Die Anlage ist Bestandteil dieser Urkunde." mit reinbasteln und dann ist gut.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Erstens gibt es keine besondere Form der Verweisung, solange nur (1) aus der Niederschrift (auch im Wege der Auslegung) entnommen werden kann, dass die Anlage mit beurkundet werden sollte, (2) die Anlage mit vorgelesen und genehmigt wurde und (3) sich keine Zweifel ergeben, welche Anlagen Teil der Urkunde sind (Eylmann/Vaasen, BeurkG § 9 Rn. 23, 24). Die dort zitierte Rechtsprechung ist nicht uralt, sondern zuletzt von 1995 (BGH).

    Zweitens hat uns der OP vermutlich den Teil der Urkunde verschwiegen, in der der Grundbuchstand festgestellt wird, wobei die abgetretenen Grundschulden ja wohl genannt wurden und dann auch angegeben wird, was mit ihnen geschehen soll - spätestens dort ist dann mit a.S.g.W. ein Verweis auf die Anlage, der auch nach den strengsten Kriterien "hält".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie schon in Beitrag 1 erwähnt, findet sich in der Urkunde nichts über das weitere Schicksal der Grundschulden.

    :eek: Beim Grundbuchstand werden sie also einfach nur erwähnt? Und nicht zur Löschung bewilligt / übernommen / abgetreten?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie schon in Beitrag 1 erwähnt, findet sich in der Urkunde nichts über das weitere Schicksal der Grundschulden.

    :eek: Beim Grundbuchstand werden sie also einfach nur erwähnt? Und nicht zur Löschung bewilligt / übernommen / abgetreten?

    Nein, nichts. Die Anträge in der Kaufurkunde sind auch schon lang erledigt. Nach einigen Monaten fällt der Bank halt jetzt ein, dass sie die Eintragung der Abtretung noch beantragen könnten.

  • Dann kann man auch kaum davon ausgehen, dass seinerzeit eine Mitbeurkundung gewollt war, war eher eine reine Information der Beteiligten, damit später keiner sagen kann er hätte davon nix gewusst.

  • Diese Konstellation einer Anlage findet sich immer wieder bei Grundschulden im Rahmen der Vorabbelastung.

    In den Fällen, in denen das Grundbuchamt nach dem Kaufvertrag von der Prüfungspflicht hinsichtlich der Sicherungsabrede nicht befreit ist (selbst schuld!), beanstande ich es, wenn die als Anlage beigefügte Sicherungsabrede nur über die Angabe des Mitvorlesens mit der Grundschuld verknüpft ist. Ich halte es aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich und im Übrigen auch nicht für eine unüberwindliche Hürde, einen Satz wie "Im Übrigen gilt die in der Anlage beigefügte Sicherungsabrede" in die Grundschuldurkunde mit aufzunehmen. Die meisten Notare machen das ohnehin von sich aus schon so.

    In diesen Fällen genügt mir dann meist eine notaramtliche Klarstellung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!