Klarstellungsvermerk bzgl. Belastungsgegenstand

  • Heute ereilen mich die skurrilen Fälle am laufenden Band:

    In Abteilung I eines Wohnungseigentums stand 2012 folgendes:

    1. Eigentümer X

    X hat an A und B einen ideellen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum verkauft. Daher AV eingetragen:

    Abt.II: "Lastend auf einem ideellen 1/2 Miteigentumsanteil: Auflassungsvormerkung für A und B zu je 1/2-Anteil... eingetragen ...2013."

    In 2014 haben A und B dann in Vollmacht eine Grundschuld auf dem ideellen 1/2 Miteigentumsanteil für den X bewilligt. Also wurde folgendes eingetragen:

    Abt.III: " Lastend auf einem ideellen 1/2 Miteigentumsanteil ...."

    Dann erfolgte unter Übernahme dieses Grundpfandrechts (A und B haben es schuldrechtlich in der Urkunde neben der Auflassung erklärt) in 2015 die Eigentumsumschreibung.

    Also steht in Abt.I:
    2.1 X zu 1/2
    2.2 A zu 1/4
    2.3 B zu 1/4

    Dann wurde erneut in 2015 an einen C durch A und B aufgelassen und X und C zu je 1/2 Anteil eingetragen. Nunmehr möchte der Notar einen Klarstellungsvermerk hinsichtlich des Belastungsgegenstandes der Grundschuld, weil da immer noch "lastend auf einem ideellen 1/2 Miteigentumsantei"l steht, dahingehend, dass dieses auf (ehemals) 2.2 und 2.3 lastet.

    ???:gruebel: 2.2 und 2.3 gibt es ja nun nicht mehr. Wie soll ich sowas nun eintragen. Brauch ich dafür noch eine Bewilligung?

  • So einfach ist das leider nicht, da ja das Grundpfandrecht nur auf den Anteilen von ehemals 2.2 und 2.3 lastet und nicht auch auf dem Anteil von X. X stand ja immer noch zu 1/2-Miteigentumsanteil neben A und B im Grundbuch.
    Insofern kann ich "lasted auf einen ideellen 1/2-Miteigentumsanteil" nicht einfach löschen. Zumal ja damals A und B in Vollmacht für den Verkäufer X aufgetreten sind und einen halben ideellen Miteigentumsanteil belastet haben. Da könnte man ja auch auf die Idee kommen, es wäre der Anteil von X, wenn A und B nicht die Übernahme der Grundschuld in der Auflassungsurkunde erklärt hätten.

    Ich find ja auch, dass die damals das schon hätten irgendwie berichtigen sollen, aber sei's drum. Der Notar von C will es jetzt. Aktuell stehen C und X zu je 1/2-Miteigentumsanteil im Grundbuch.

    2 Mal editiert, zuletzt von SteVan79 (2. Dezember 2015 um 08:11)

  • Ich muss jetzt mal blöd fragen: Die Grundschuld hätte doch damals gar nicht erst eingetragen werden dürfen, da ich nur reale Anteile belasten kann, oder? Hier werden oft Wohnungen mit einem 1/4 Anteil an einem Vierfachparker veräußert und meistens auch beantragt, dass (neben der Vormerkung) etwaige Finanzierungsgrundschulden auch auf dem 1/4 Anteil eingetragen werden, obwohl der Bauträger noch als Alleineigentümer eingetragen ist. Ich hab bisher munter zwischenverfügt, dass das nach §§ 1114, 1192 BGB nicht geht, weil der Anteil ja noch gar nicht besteht?! Bei Vormerkungen habe ich eingetragen "Erwerbsvormerkung hinsichtlich eines 1/4 Miteigentumsanteils für XY", aber bei Grundschulden habe ich immer erst nach Eigentumswechsel und daraus entstehendem Anteil die Mithafterstreckung eingetragen.:gruebel:

  • Mmhhh... gute Frage... ich hab im Stöber, 14.A., Rn. 2282 mit Verweis auf Rn. 1917 ganz am Ende auch grad gelesen, dass ein Miteigentumsbruchteil in der Hand eines Alleineigentümers nicht selbstständig belastet werden kann. Abschreiben eines realen Grundstücksteils geht ja beim Wohnungseigentum nicht, insofern ist deine aufgeworfene Frage berechtigt...:gruebel: Komisch, dass ein Eigentümer eines hälftigen ideellenn Bruchteils, der auch gleichzeitig Vorerbe für die andere Hälfte ist, seine ideelle Hälfte trotz § 1114 BGB mit einer Grundschuld belasten darf laut Stöber... verstehe das einer????

    Also hätte die Grundschuld damals gar nicht eingetragen werden dürfen, sondern erst nach Eigentumsumschreibung auf A und B lastend auf deren Anteilen?

  • So schon #2.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So schon #2.

    Wie? Einfach die Grundschuld löschen? :eek: Ist das denn so einfach möglich oder ein Fall des Amtswiderspruchs? Ach herrje! Die steht ja nun schon eine Weile drin und Gelder sind da ja auch im Hintergrund geflossen?

  • Na, ja einfach nicht, aber inhaltlich unzulässige Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 S.2 GBO.
    Dabei ist auf die Unzulässigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung abzustellen "...das Recht zur Zeit der Vornahme der Eintragung zu prüfen (BayObLG BayObLGZ 1970, 45, 49; KG OLGZ 1977, 6, 8)."
    (BeckOK GBO/Holzer GBO § 53 Rn. 84, beck-online)
    Vorher den Gläubiger und den Eigentümer informieren (mit Zustellung und Äußerungsfrist), wg. rechtlichem Gehör, BayObLG BayObLGZ 1961, 23, 29; Rpfleger 1998, 334.
    Eine GS an einem MEA, der (noch) nicht gebucht ist gibt's nun mal nicht, §§ 1192, 1114 BGB.

  • Na, ja einfach nicht, aber inhaltlich unzulässige Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, § 53 Abs. 1 S.2 GBO.
    Dabei ist auf die Unzulässigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung abzustellen "...das Recht zur Zeit der Vornahme der Eintragung zu prüfen (BayObLG BayObLGZ 1970, 45, 49; KG OLGZ 1977, 6, 8)."
    (BeckOK GBO/Holzer GBO § 53 Rn. 84, beck-online)
    Vorher den Gläubiger und den Eigentümer informieren (mit Zustellung und Äußerungsfrist), wg. rechtlichem Gehör, BayObLG BayObLGZ 1961, 23, 29; Rpfleger 1998, 334.
    Eine GS an einem MEA, der (noch) nicht gebucht ist gibt's nun mal nicht, §§ 1192, 1114 BGB.

    Ach du kriegst die Tür nicht zu :(. So ein Käse. Dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig. :schock:Dem Notar wird es bestimmt nicht gefallen.

    Danke für Eure Hilfe. Da hat sich ja der Fall um 180 Grad gedreht... :oha:

  • ... ...:gruebel: Komisch, dass ein Eigentümer eines hälftigen ideellenn Bruchteils, der auch gleichzeitig Vorerbe für die andere Hälfte ist, seine ideelle Hälfte trotz § 1114 BGB mit einer Grundschuld belasten darf laut Stöber... verstehe das einer????

    ...

    In diesem Fall gibt es ja von Anfang an zwei ideelle MEAs, die zumindest gedanklich fortbestehen. Ist ja bei jeder Erbfolge nach einem Miteigentümer so.
    Daher lass ich die MEAs bei Erbfolge grdsl. auch in Abt. I als eigenständige MEAs gebucht, auch wenn sie denselben Personen gehören und konsolidiere da gar nix.
    Zusammengefasst wird dann erst wenn sich MEAs rechtsgeschäftlich in einem Eigentümer vereinen.

  • ... ...:gruebel: Komisch, dass ein Eigentümer eines hälftigen ideellenn Bruchteils, der auch gleichzeitig Vorerbe für die andere Hälfte ist, seine ideelle Hälfte trotz § 1114 BGB mit einer Grundschuld belasten darf laut Stöber... verstehe das einer????

    ...

    In diesem Fall gibt es ja von Anfang an zwei ideelle MEAs, die zumindest gedanklich fortbestehen. Ist ja bei jeder Erbfolge nach einem Miteigentümer so.
    Daher lass ich die MEAs bei Erbfolge grdsl. auch in Abt. I als eigenständige MEAs gebucht, auch wenn sie denselben Personen gehören und konsolidiere da gar nix.
    Zusammengefasst wird dann erst wenn sich MEAs rechtsgeschäftlich in einem Eigentümer vereinen.

    Das mache ich auch, damit ich nicht ideelle Belastungen schreiben muss, sondern direkt den Bruchteil belasten kann.
    Um den Gedanken mal fortzuführen: Wenn vorher X und Y im Grundbuch zu je 1/2 ME standen und X verstirbt und Y Alleinerbe des X ist, trägst du dann so also so ein:

    Y zu 1/2-Anteil
    Y zu 1/2-Anteil (hier als Erbe also des X).

    Ich habe dann immer Y alleine eingetragen und in Spalte 4: Neunummerierung und Erbfolge vom ... . Wurde auch von vorherigen Kollegen so gemacht. Ist das nun grundfalsch?

  • Mhhh.. ist dann aber ziemlich schwer auseinanderzuhalten, denn dann darf er wieder einen ideellen Miteigentumsanteil belasten, den ich halt nur nicht als Bruchteil eingetragen habe, oder wie? :confused:

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