Dienstsiegel auf Vollmachtsbestätigung fehlt

  • Die Gemeine verkauft ein Grundstück in einem notariellen Vertrag und wird hierbei von einer Beamtin der Gemeinde als vollmachtlose Vertreterin vertreten.

    Die Vollmachtsbestätigung wurde mit Unterschrift des Bürgermeisters nachgereicht. Hierauf fehlt das Dienstsiegel, so das die Form des § 29 GBO an sich nicht gewahrt ist. Auf der Vollmachtsbestätigung befindet sich allerdings der Namensstempel des Bürgermeisters und der Eingangsstempel der Gemeinde.

    Würdet Ihr dies anerkennen oder das Dienstsiegel der Gemeinde nachfordern?

  • Gerade habe ich gesehen, dass die Auflassung in einer folgenden Urkunde vom Bürgermeister persönlich erklärt wurde. Ich denke, dies "heilt" den Mangel des fehlenden Dienstsiegels auf dem Kaufvertrag. Ich würde eintragen.

    Was meint Ihr?

  • Gerade habe ich gesehen, dass die Auflassung in einer folgenden Urkunde vom Bürgermeister persönlich erklärt wurde. Ich denke, dies "heilt" den Mangel des fehlenden Dienstsiegels auf dem Kaufvertrag. Ich würde eintragen. Was meint Ihr?

    Wie lasst Ihr Euch denn nachweisen, dass der Bürgermeister tatsächlich der Bürgermeister ist?

    Folgende Versuche sind bei mir schon gescheitert:

    - Gemeindesiegel neben der Unterschrift des Bürgermeisters auf der Urkunde
    - schriftliche Bestätigung erstellt durch einen Beamten der Gemeinde mit Siegel
    - Verweis auf das Amtsblatt im Internet
    - Bestätigung des Notars über die Offensichtlichkeit der Tatsache

    Kann das wirklich nur die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigen?!? Meine Bürgermeister sind einigermaßen genervt...

  • :teufel: Hab auch schon mal überlegt, ob ich mir die Bürgermeistereigenschaft nachweisen lassen soll, aber die Banditen sind hier alle amtsbekannt :wechlach:

  • Gerade habe ich gesehen, dass die Auflassung in einer folgenden Urkunde vom Bürgermeister persönlich erklärt wurde. Ich denke, dies "heilt" den Mangel des fehlenden Dienstsiegels auf dem Kaufvertrag. Ich würde eintragen.

    Was meint Ihr?

    Das gesamte Beurkundungsgesetz gilt nur für sogenannte bezeugende Erklärungen (s. OLG Jena, Rpfleger 2001, 22 unter Zitat Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B, 13. Auflage, § 1 BeurkG Rn. 2, 3, 23, 24; Bauer/v.Oefele, a.a.O., § 29 Rn. 129 jeweils m.w.N.). Zur Errichtung bezeugender Urkunden sind Behörden jedoch grundsätzlich nicht zuständig (s. Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 01.09.2015, § 29 RN 189). IdR kann die Behörde nur bewirkende Urkunden selbst errichten (Hügel/Otto, RN 190). Aus der Beifügung des Dienstsiegels in der notariellen Urkunde wird aus einer bezeugenden Urkunde keine bewirkende Urkunde. Der Leitsatz des Beschlusses des OLG Frankfurt/Main, 20 ZS, vom 11. 12. 1989 - 20 W 374/89 = OLGZ 1990, 287, lautet:

    „Wenn in einer notariellen Urkunde den Unterschriften der für eine Behörde aufgetretenen Personen lediglich das Siegel dieser Behörde beigedrückt worden ist, liegt darin weder eine Erklärung i. S. von § 29 Abs. 3 GBO noch der Nachweis ihrer Vertretungsmacht.“

    Daher ist die Vollmachtsbestätigung des Bürgermeisters mit dem Dienstsiegel/-stempel zu versehen.

    Ansonsten s. zum Nachweis der Eigenschaft als Bürgermeister hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1042913

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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