Löschung Nacherbenvermerk

  • Die Eigentümerin veräußert eine Teilfläche eines Grundstücks. Die Vertragsteile verpflichten sich in dieser Urkunde, die Auflassung nach der Vermessung zu erklären. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung verstirbt die Eigentümerin.

    Nicht befreiter Vorerbe ist der Sohn der Erblasserin. Nacherbin die Enkelin. Die Erbfolge samt Nacherbenvermerk wird im Grundbuch eingetragen.

    Der Vorerbe erklärt die Auflassung, so dass der Käufer der Teilfläche Eigentümer wird. Der Nacherbenvermerk wird nicht gelöscht. Der Käufer will nun dieses Grundstück an seine Ehefrau überlassen. Der Notar beantragt den NE-Vermerk aufgrund Unrichtigkeit zu löschen.

    Benötige ich für die Überlassung die Zustimmung des Nacherben, oder kann der NE-Vermerk aufgrund Unrichtigkeit gelöscht werden, da der Vorerbe die Auflassung ja nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit erklärt hat?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Hat keiner einen Lösungsvorschlag?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Bei Verfügungen, zu denn sich noch der Erblasser verpflichtet hat, ist das Recht des Nacherben nicht "vereitelt oder beeinträchtigt", weil auch er zur Erfüllung verpflichtet wäre (vgl. Palandt/Weidlich BGB § 2113 Rn 5 m.w.N.). Damit wäre der Nachlaßgegenstand auch durch einen nicht befreiten Vorerben wirksam veräußert worden und der Nacherbenvermerk könnte im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. Dann müssen aber Kauf- und Auflassungsgegenstand wirklich identisch sein. Wenn sich anhand der Karten keine Zweifel ergeben, könnte der Antrag m.E. vollzogen werden. Der Nacherbe ist ohnehin anzuhören.

  • Vielen Dank. Problematisch wäre es nur noch, wenn sich der Nacherbe in der Anhörung gegen die Löschung wendet.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Das bleibt abzuwarten. Vielleicht hilft es auch, wenn Du schreibst, dass Du nur mit begründeten Einwänden etwas anfangen kannst. Ich schreibe das meist etwa so:

    "... ist beabsichtigt, den Nacherbenvermerk zu löschen, wenn nicht bis spätestens DATUM begründete Einwände hier eingegangen sind, aufgrund derer die Rechtslage anders zu beurteilen ist."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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