Kombination aus subj.-dingl. und subj.-pers. Reallast

  • Guten Morgen,

    ich habe gerade ein Erbbau-GB in dem eine Reallast für a) den jew. Eig. von Blatt A und b) die XY eG - als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - eingetragen ist.
    Mit dieser Reallast soll jetzt das Grundstücks-GB "nachverpfändet" werden (ErbbauR soll aufgehoben werden).
    Meiner Meinung nach hätte die Reallast gar nicht eingetragen werden dürfen, weil entweder eine subjektiv-dingliche oder eine subjektiv-persönliche Reallast, aber nicht eine Kombi aus beiden bestellt werden kann.

    Liege ich da falsch?


    Elbin

  • Eine Reallast kann sowohl subjektiv-dinglich als auch subjektiv-persönlich bestellt werden. Auch eine Bestellung für mehrere Berechtigte als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB ist zulässig, vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnrn. 1291, 1293. Warum sollte dann nicht auch eine Reallast in dem von dir geschilderten Berechtigungsverhältnis bestellt werden können:gruebel:? Bin mir zwar nicht sicher und habe ein solches Recht bislang auch noch nicht gesehen, tendiere aber dazu, es für zulässig zu halten!

  • Ich dachte immer, dass man entweder eine subjektiv-persönliche oder eine subjektiv-persönliche (beide natürlich auch für mehrere Berechtigte) bestellen kann, nicht aber eine sowohl subjektiv-dingliche als auch subjektiv-persönliche für Gesamtberechtigte.

    Hat sonst noch jemand eine Meinung dazu?

  • §§ 1110, 1111 BGB widersprechen sich hier eigentlich schon ausdrücklich.


    Ein und dasselbe Recht kann nicht gleichzeitig übertragbar und unübertragbar sein, bzw. gleichzeitig Bestandteil und Nichtbestandteil eines Grundstücks sein.

  • Die Erbbauzinsreallast kann wegen der Bestimmung des § 9 Absatz 2 ErbbauRG („Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden“) nur subjektiv-dinglich bestellt werden.

    Grziwotz führt dazu in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 9 ErbbauRG RN 3 aus:

    „Die Erbbauzinsreallast kann als subjektiv-dingliches Recht nur zugunsten des jew Grundstückseigentümers eingetragen werden; wird hiergegen verstoßen, ist die unzulässige Eintragung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen (§ 53 I S 2 GBO, vgl BayObLG NJW 1961, 1263; aA v Oefele/Winkler Rn 6.21).“

    Oder geht es gar nicht um den Erbbauzins ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann würde ich die Eintragung so lesen wollen, dass unter einer Nummer zwei Reallasten mit unter sich gleichem Rang eingetragen sind.

    Nee, geht auch nicht, wegen der Gesamtberechtigung. Ich denke, dass die ganze Eintragung dann inhaltlich unzulässig sein dürfte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann werde ich dem Notar wohl mal schreiben, dass die "Nachverpfändung" des Grundstücks mit der Reallast nicht möglich ist, weil das Recht im Erbbau-GB inhaltlich unzulässig ist und daher von Amts wegen gelöscht werden muss. Müssen sie eben zwei neue Reallasten am Grundstück bestellen und ggf. die Ränge regeln.
    Es handelt sich immerhin um denselben Notar, der 2002 auch den Vertrag mit dem Kombi-Recht beurkundet hat.

  • Ich hätte es vermutlich wegen eines fehlenden Problembewußtseins eingetragen. "Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden" - warum dann nicht auch für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks und eine natürliche Person zusammen? Die Überschrift suggeriert ein bißchen, dass hier verschiedene Rechtstypen miteinander kombiniert würden, was aber eigentlich nicht der Fall ist. Anders wäre es z.B., wenn man ein Wohn- und ein Wohnungsrecht zusammenfassen wollte. Damit wie Thorsten.

  • Ein und dasselbe Recht kann nicht gleichzeitig übertragbar und unübertragbar sein, bzw. gleichzeitig Bestandteil und Nichtbestandteil eines Grundstücks sein.

    Trifft es nicht wirklich. Über die Gesamtgläubigerschaft ist es eine Mehrheit von Rechten die nach §§ 428 ff BGB miteinander verbunden sind. Die Rechte können hinsichtlich der einzelnen Berechtigten auch unterschiedliche Schicksale haben und für den einen bedingt oder befristet sein, für den anderen dagegen nicht. Ist vielleicht aber auch nur die Adventszeit, die einen großzügig werden läßt.

  • Wenn es - siehe Prinz - keine Sammelbuchung zweier Rechte ist, bleibt nur die inhaltlich unzulässige Eintragung übrig. Da eine subjektiv persönliche Reallast nicht in eine subjektiv dingliche umgewandelt werden kann (Schöner/Stöber Rn. 1295), würde ich hier ebenfalls von einer unzulässigen Mischform ausgehen. Es können m. E. nur zwei verschiedene Rechte sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sage für heute erst einmal vielen Dank für die Beiträge, tschüs und schönen Feierabend.

    Mein Schreiben an den Notar habe ich abgespeichert und werden dann morgen noch einmal weiter lesen bzw. schauen, ob sich hier noch jemand geäußert hat.


    Elbin

  • Die Bestimmung des § 1110 BGB entspricht derjenigen des § 1103 I BGB (Grziwotz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1110 RN 1). § 1103 Absatz 1 und 2 BGB bekräftigen die scharfe Trennung zwischen dem Rechtsinstitut eines subjektiv-dinglichen und eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts, die sich gegenseitig ausschließen (BGH, Urteil vom 23. 5. 1962, V ZR 123/60; Wegmann im Beck'schern Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 1103 RN 1). Daher kann es auch keine Kombination beider Rechtsinstitute geben. Das ist bei der Reallast nicht anders.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Bestimmung des § 1110 BGB entspricht derjenigen des § 1103 I BGB (Grziwotz in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 1110 RN 1). § 1103 Absatz 1 und 2 BGB bekräftigen die scharfe Trennung zwischen dem Rechtsinstitut eines subjektiv-dinglichen und eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts, die sich gegenseitig ausschließen (BGH, Urteil vom 23. 5. 1962, V ZR 123/60; Wegmann im Beck'schern Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2013, § 1103 RN 1). Daher kann es auch keine Kombination beider Rechtsinstitute geben. Das ist bei der Reallast nicht anders.

    :daumenrau Das wird`s wohl sein. Die Verbote aus §§ 1110, 1111 BGB gehören zum Typenzwang und eine Mischform aus subj.-dingl. und subj.-pers. durchbräche den geschlossenen Kreis der Sachenrechte. Dann kann ich jetzt ja schlafen gehen.

  • So, ich habe heute Morgen noch ein bisschen weiter gesucht, aber nicht wirklich etwas gefunden. In allen Kommentaren wird immer nur gesagt, dass die subj.- pers. R. auch für mehrere Berechtigte bzw. dass die subj-dingl. R. auch für die jew. Eigentümer mehrerer Grundstücke - jeweils unter Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses - bestellt werden kann.
    Davon, dass eine R. auch für mehrere Berechtigte, von denen einer subj.- pers. und der andere subj-dingl. berechtigt ist, ist nirgendwo die Rede. Ich glaube nicht, dass dies "Schweigen" bedeutet, dass es selbstverständlich geht, sondern eher, dass eben - weil verschieden - nur das eine oder das andere Recht (für mehrere Ber.) bestellt werden kann.

    Und eure letzten Beiträgen von gestern Nachmittag/Abend (hoffentlich war es dann auch wirklich eine ruhige Nacht :)) gehen ja auch in diese Richtung.

    Ich werde bei meiner "geht-nicht"-Meinung bleiben, mein Schreiben an den Notar noch ein wenig überarbeiten und dann mal sehen, was er dazu sagt.

  • Ich glaube nicht, dass dies "Schweigen" bedeutet, dass es selbstverständlich geht, sondern eher, dass eben - weil verschieden - nur das eine oder das andere Recht (für mehrere Ber.) bestellt werden kann.

    Angesichts des Numerus clausus' des Sachenrechts bedeutet Schweigen i. d. R. eher "geht (selbstverständlich) nicht".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Muß wohl. Es scheint so zu sein, wie die Vorredner schon geschrieben haben und was, worauf Prinz hingewiesen hat, in der Kommentierung zum § 1103 BGB schöner zum Ausdruck kommt, nämlich dass die Verbote aus den §§ 1110, 1111 BGB, die dem § 1103 BGB entsprechen, den Rechtstyp definieren und ein Mischmasch dem Typenzwang (= geschlossener Kreis/Numerus clausus der Sachenrechte) widerspräche. Ich hätte es nicht gesehen. :oops:

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