Wohnrecht - Wirksame Bewilligung?

  • Hallo liebes Forum,

    ich bin dringend auf Hilfe angewiesen. Ich schildere daher zunächst einmal den Sachverhalt.
    Die eingetragene Eigentümerin ist im Oktober 2015 verstorben, Grundbuchberichtigungsantrag liegt vor, konnte ich jedoch noch nicht vollziehen, da der Erbschein noch fehlt.
    Die verstorbene Eigentümerin hatte in dem damaligen Kaufvertrag aus 2001 gleichzeitig Ihrem Lebensgefährten ein Wohnrecht bestellt. Bewilligung und Antrag sind in der Urkunde vorhanden. Der Notar hatte allerdings die Eintragung des Wohnrechts nie beantragt. Es ist ergo bis heute nicht eingetragen worden.
    Dem Lebensgefährten ist das nun aufgefallen. Er möchte, dass das Wohnrecht nun eingetragen wird. Mir liegt jetzt ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt vor, der um Überprüfung und weitere Veranlassung bittet.

    Ich stehe total auf dem Schlauch. Natürlich habe ich in der Grundakte die Ausfertigung der Urkunde, in der das Wohnrecht bestellt wurde, demnach auch Bewilligung der verstorbenen Eigentümerin und Antrag von beiden.

    Natürlich könnte der Notar jetzt noch nach § 15 GBO die Eintragung des Wohnrechts beantragen. Den Notar gibt's aber nicht mehr... Kann der Berechtigte, also hier der Lebensgefährte den Antrag aus der bereits bei den Grundakten befindlichen Urkunde stellen? Muss er selbst eine entsprechende Ausfertigung vorlegen? Ist die Bewilligung bereits damals wirksam geworden? Tangiert mich in diesem Zusammenhang der Tod der Grundstückseigentümerin?

    Ich bin hilflos und würde mich über einen Denkanstoß sehr freuen.:oops:

  • Die Eintragungsbewilligung wurde notariell beurkundet und ist mit dem Willen des Erklärenden dem GBA in Ausfertigung zugegangen. Damit ist sie wirksam geworden. Das OLG Stuttgart führt im Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 75/12,
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…482&pos=0&anz=1
    aus:

    „Die notariell beurkundete Eintragungsbewilligung (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) wird als verfahrensrechtliche Grundlage einer Eintragung durch das Grundbuchamt wirksam, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (Demharter, a.a.O., § 19 GBO Rn. 21, m.w.N.).“.

    Davon abgesehen ist (Zitat nach Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 01.09.2015, § 19 RN 31: „der Zugang beim Grundbuchamt für die Wirksamkeit der Bewilligung dann nicht maßgeblich, wenn die Person, zu deren Gunsten die Bewilligung abgegeben wurde, gem § 51 Abs 1 BeurkG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung hat (OLG Hamm Rpfleger 1989, 148, 149; Demharter GBO § 19 Rn 24; Winkler § 51 BeurkG Rn 3). Ein solcher Anspruch ist nicht dem Willen des Bewilligenden unterworfen, so dass die Bewilligung bereits mit dem Abschluss des Beurkundungsvorgangs wirksam wird (KGJ 49, 149, 154 f). In diesem Fall genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift (BayObLG DNotZ 1994, 182, 183 f))“.

    Anhand der wirksam gewordenen Bewilligung, die auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber gilt (OLG Stuttgart, aaO.), kann nunmehr der Berechtigte den Eintragungsantrag (formlos) stellen. Nach wohl überwiegender Ansicht war seinerzeit der bereits in der Urkunde enthaltenen Eintragungsantrag durch den eingeschränkten Notarantrag nach § 15 GBO dem GBA nicht zugegangen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Er ist der unmittelbar Begünstigte und kann daher den Antrag stellen. Die Bewilligung liegt dir ja ordnungsgemäß vor und ist bindend geworden. Also alles gut.:)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich danke euch. Dass die Bewilligung gegenüber den Erben wirksam ist, hatte ich im Schöner/Stöber dann auch gefunden, ich war mir halt nur wegen dem Zugang/Wirksamkeit der Bewilligung unsicher, ob eben der Berechtigte sich bereits auf die dem Grundbuchamt vorliegende Ausfertigung beziehen kann oder selbst eine Ausfertigung für die Eintragung vorlegen muss.
    Aber ihr habt mich überzeugt. Nichts desto trotz muss ich nun eh noch auf den Erbschein warten. Ich bin gespannt, was die Erbin dazu sagt. Die Erbin und der Berechtigte sind nämlich im Streit. :strecker:strecker

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