Hallo liebes Forum,
ich bin dringend auf Hilfe angewiesen. Ich schildere daher zunächst einmal den Sachverhalt.
Die eingetragene Eigentümerin ist im Oktober 2015 verstorben, Grundbuchberichtigungsantrag liegt vor, konnte ich jedoch noch nicht vollziehen, da der Erbschein noch fehlt.
Die verstorbene Eigentümerin hatte in dem damaligen Kaufvertrag aus 2001 gleichzeitig Ihrem Lebensgefährten ein Wohnrecht bestellt. Bewilligung und Antrag sind in der Urkunde vorhanden. Der Notar hatte allerdings die Eintragung des Wohnrechts nie beantragt. Es ist ergo bis heute nicht eingetragen worden.
Dem Lebensgefährten ist das nun aufgefallen. Er möchte, dass das Wohnrecht nun eingetragen wird. Mir liegt jetzt ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt vor, der um Überprüfung und weitere Veranlassung bittet.
Ich stehe total auf dem Schlauch. Natürlich habe ich in der Grundakte die Ausfertigung der Urkunde, in der das Wohnrecht bestellt wurde, demnach auch Bewilligung der verstorbenen Eigentümerin und Antrag von beiden.
Natürlich könnte der Notar jetzt noch nach § 15 GBO die Eintragung des Wohnrechts beantragen. Den Notar gibt's aber nicht mehr... Kann der Berechtigte, also hier der Lebensgefährte den Antrag aus der bereits bei den Grundakten befindlichen Urkunde stellen? Muss er selbst eine entsprechende Ausfertigung vorlegen? Ist die Bewilligung bereits damals wirksam geworden? Tangiert mich in diesem Zusammenhang der Tod der Grundstückseigentümerin?
Ich bin hilflos und würde mich über einen Denkanstoß sehr freuen.