Fall:
Der Landkreis X beantragt in einer mittlerweile weggelegten Akte die Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle unter Umschreibung auf den Landkreis als Gläubiger.
Gem. § 7 I UVG ist die Forderung kraft Gesetzes auf das Land übergegangen. Dieser Übergang wurde mit Abtretungsvertrag vom 14.09.2005 auf das Kind zur Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren auf das Kind zurück übertragen und abgetreten (§ 7 IV UVG). Der Abtretungsvertrag wurde vom Vertreter des Landkreises, der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des 2001 geborenen Kindes sowie des Beistandes unterschrieben.
Nach diesem Abtretungsvertrag erfolgte die Anmeldung zur Insolvenztabelle, so dass in der Insolvenztabelle als Gläubiger eingetragen ist: Das minderjährige Kind, gesetzl. vertr. d. d. Kindesmutter, vertr. durch das Jugendamt als Gläubigervertreter.
2015 erfolgte der Widerruf des Abtretungsvertrages aus 2005 (unterschrieben nur vom Vertreter des Landkreises). Eine Widerrufsklausel enthält der Abtretungsvertrag von 2005 nicht.
Sämtliche Nachweise wurden durch den Landkreis als beglaubigte Fotokopie eingereicht (Beglaubigungsvermerk nebst Siegel des Landkreises).
Fragen:
Ist unter Hinblick auf § 727 ZPO die Form gewahrt?
Konnte der Abtretungsvertrag einseitig durch den Landkreis widerrufen werden?
Bedarf es vorliegend einer familiengerichtlichen Genehmigung (Kind geboren 2001)?