Übersendung verwahrter Notarsurkunden bei Sterbefallbenachrichtigung

  • Hallo,

    ich bin zur Zeit für die verwahrten Urkunden der ausgeschiedenen Notare zuständig.

    Nunmehr erhalte ich die Sterbefallbenachrichtungen nach § 7 Abs. 1 ZTRV mit der entsprechenden Urkunde, die bei uns verwahrt werden.

    Die Frage ist nun, ob ich an das zuständige Nachlassgericht eine beglaubigte Kopie von der verwahrten Urkunde übersende oder doch das Original der Urkunde.

    Soweit ich weiß, dürften Erbverträge im Original übersandt werden, da diese das Nachlassverfahren dort einleiten.

    Vorliegend liegt mir ein lediglich ein Ehevertrag (Vereinbarung der Gütertrennung; u.a. auch mit Erb- und Pflichtteilsverzicht). Ich tendiere zur Übersendung einer begl. Kopie, bin mir aber unsicher.

    Falls mir hier einige Profis helfen könnten, die so etwas schon länger bearbeiten, wäre ich sehr dankbar. Welche genauen Kriterien gibt es?

    Vielen Dank!:)

  • Erbverträge müssen in Urschrift (begl. Abschrift wird für die Urkundensammlung gefertigt), andere Verträge, wie z.B. Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht, Ehevertrag usw. in begl. Abschrift an das Nachlassgericht abgeliefert werden.

  • Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht


    Hiesige Übung:
    Erbverzicht: in Urschrift abzuliefern.
    Pflichtteilsverzicht: gar nicht abzuliefern, da ohne Einfluß auf die Erbfolge (wenn nicht, wie oft, andere ablieferungspflichtige Erklärungen in derselben Urkunde mit beurkundet sind).

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  • Erbverzicht: in Urschrift abzuliefern.
    Pflichtteilsverzicht: gar nicht abzuliefern, da ohne Einfluß auf die Erbfolge (wenn nicht, wie oft, andere ablieferungspflichtige Erklärungen in derselben Urkunde mit beurkundet sind).

    Was vom Nachlassgericht zu eröffnen ist, muss in Urschrift abgeliefert werden. Ein Erbverzicht wird nicht eröffnet.

    Wenn die Urkundenverwahrstelle des Pflichtteilsverzichts vom Tod des Erblassers benachrichtigt wird, dann wünschten die Vertragsschließenden die Registrierung im ZTR (beim Pflichtteilsverzicht ist das freiwillig), dann erhält bei uns auch das Nachlassgericht begl. Abschrift der Urkunde.

  • Wenn die Urkundenverwahrstelle des Pflichtteilsverzichts vom Tod des Erblassers benachrichtigt wird, dann wünschten die Vertragsschließenden die Registrierung im ZTR (beim Pflichtteilsverzicht ist das freiwillig), dann erhält bei uns auch das Nachlassgericht begl. Abschrift der Urkunde.


    Das stimmt. Deswegen wünschen sie es ja nicht ;)

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