Todeserklärungsverfahren

  • Mahlzeit!
    Ich habe vor mir einen Antrag auf Todeserklärung liegen. Dem beigefügt ist ein aktueller Auszug aus dem Geburtenbuch (ohne Randvermerke) und ein Gutachten vom Deutschen Roten Kreuz Suchdienst München aus dem Jahre 1982, indem es heisst:

    "Das Ergebnis aller Nachforschungen führte zu dem Schluß, dass XY mit hoher Wahrscheinlichkeit am 10.Mai 1944 bei den Kämpfen im Raum Z, westlich von AZ den Tod gefunden hat."

    Kann ich auf das Aufgebot verzichten und nach Anfrage WAST, Standesamt I und Standesamt Berlin-Schöneberg den Todeserklärungsbeschluss dann gleich erlassen mit Todesdatum 10. Mai 1944?

    Danke fürs Antworten
    Döner

  • Das ist jetzt eigentlich keine nachlassrechtliche Frage und würde hier zB auch nicht aus der Nachlassabteilung heraus bearbeit sondern als Urkundssache aber was solls. Bei Kriegsverschollenen ist das VerschÄndG zu beachten. Ermittlungen zum Todeszeitpunkt sind daher nur auf Antrag vorzunehmen. Ist ein solcher Antrag nicht gestellt oder er ist gestellt und der Todeszeitpunkt nicht zu ermitteln, ist Todeszeitpunkt der 31.12.1945.

  • Es gelten die Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlass des Krieges 1939 bis 1945 vom 15.01.1951 (BGBl. I S. 59, stehen auch in der Fußnote zum VerschG im Schönfelder-Erg.-Band, Nr. 45). Nach deren §§ 1 I, 2 III ist der Verschollene mit Wirkung zum Jahresende 1945 für tot zu erklären.
    Für ein Weglassen des Aufgebots gibt es keine Rechtsgrundlage.

  • AKoehler: Zustimmung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Anfrage an Standesamt Berlin-Schöneberg nur dann, wenn der letzte Wohnsitz des Verschollenen nicht im jetzigen Bundesgebiet liegt. Denn nur dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers, und da könnte ja bereits eine Todeserklärung auf Antrag von jemand anderem erfolgt sein.

    Das Thema sollte in der Tat in den Bereich "Sonstige Rechtsgebiete" verschoben werden, da gibt es bereits mehrere Verschollenheitsfragen.

  • Anfrage an Standesamt Berlin-Schöneberg nur dann, wenn der letzte Wohnsitz des Verschollenen nicht im jetzigen Bundesgebiet liegt. Denn nur dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers, und da könnte ja bereits eine Todeserklärung auf Antrag von jemand anderem erfolgt sein.

    Das Thema sollte in der Tat in den Bereich "Sonstige Rechtsgebiete" verschoben werden, da gibt es bereits mehrere Verschollenheitsfragen.

    Beim AG Schöneberg muss jedoch stets angefragt werden, um auszuschließen, dass nicht ein anderes AG bereits eine Todeserklärung vorgenommen hat. Ferner handelt es sich nicht um das das Standesamt Schöneberg, sondern um das Standesamt I, welches das Buch der Todeserklärungen führt und für Auslandsfälle zuständig ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Beim AG Schöneberg muss jedoch stets angefragt werden, um auszuschließen, dass nicht ein anderes AG bereits eine Todeserklärung vorgenommen hat. Ferner handelt es sich nicht um das das Standesamt Schöneberg, sondern um das Standesamt I, welches das Buch der Todeserklärungen führt und für Auslandsfälle zuständig ist.

    Aber beim AG Schöneberg muss doch nur in den Fällen des § 15a VerschG nachgefragt werden, siehe A Koehler (er meinte nicht das Standesamt, sondern das AG). In den Fällen des § 15 VerschG ist meines Erachtens keine Nachfrage erforderlich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!