Gebührenpflichtige Negativauskunft

  • Nur blöd, wenn dabei die Zuständigkeit nicht beachtet wird (s. #57) und die Entscheidung damit wertlos ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke :)

    Ich bin nun gerade der Meinung, eine Erhebung der 15 € Gebühr über das Justizverwaltungsrecht kommt nicht in Frage, dann kann ich doch auch den Rechtsmittelweg nicht über 22 JVwKostG gehen :gruebel:

    Edit: 66 GKG ist dennoch anwendbar, wer lesen kann, ist klar im Vorteil

    Habe ich das so verstanden, dass Du annimmst, es läge kein Justizverwaltungsakt vor? Dann bist Du über die Erinnerung dennoch als Rechtspfleger funktionell unzuständig, vgl. meine Ausführungen in #57. Und ich würde auch als Kostenbeamter nicht mehr viel machen, wenn der Vertreter der Landeskasse sich bereits dazu auch ausführlich positioniert hat, warum die Kosten aus seiner Sicht anzusetzen waren und auf die Entscheidung des sachlich zuständigen Amtsgerichts durch den funktionell zuständigen Richter abwarten.

    In Nds. gibt es nun auch eine Reaktion auf die Entscheidung des OLG Koblenz. Das MJ hat mit Erlass vom 14.12.2016 auf 4 Seiten ausgeführt, warum aus nds. Sicht dem OLG nicht zu folgen ist (also Kosten zu erheben sind).

    Was ist denn der Kern der Aussage des MJ Nds.? Geht die in Richtung der vom MJ LSA oder führt man noch anderes ins Feld, warum ein Justizverwaltungsakt vorläge?

  • Ich hoffe mal, dass das noch keiner gepostet hat (mit der Suche habe ich es nicht gefunden):

    Zitat

    Für die nachlassgerichtliche Auskunft, dass Nachlassvorgänge bezüglich einer Person nicht bekannt seien, können Gebühren nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1-7 JVKostG i.V.m. dem LJVwKostKG (Nordrhein-Westfalen) nicht erhoben werden.

    AG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2016, 92a AR 146/16, BeckRS 2016, 20826

  • Zitat

    Für die nachlassgerichtliche Auskunft, dass Nachlassvorgänge bezüglich einer Person nicht bekannt seien, können Gebühren nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1-7 JVKostG i.V.m. dem LJVwKostKG (Nordrhein-Westfalen) nicht erhoben werden.

    AG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2016, 92a AR 146/16, BeckRS 2016, 20826

    Ich zitiere mal hieraus:

    "Zwar erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 LJVwKostG vom 07.04.1992 (GVBI. 1992,99) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen nach dem JVKostG. Das LJVwKostG enthält indes lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne dieses zu erweitern. Der Katalog nach § JVKOSTG § 1 Abs. JVKOSTG § 1 Absatz 2 Nrn. JVKOSTG § 1 Nummer 1 - JVKOSTG § 1 Nummer 7 JVKostG wird durch das LJVwKostKG nicht auf Nachlassangelegenheiten erweitert (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016, - 14 W 295/16 -, NJW-RR Jahr 2016 Seite 1277)."

    Die Ausgangsentscheidung erging durch den - m.E. funktionell unzuständigen - Rechtspfleger. Interessant wäre also, wer der Beschwerde abgeholfen hat, der gleiche Rechtspfleger, ein anderer dezernatsübernehmende Rechtspfleger oder gar der Richter? Bin mal gespannt, ob die Landeskasse vom eingeräumten Beschwerderecht Gebrauch macht und die Ausgangsentscheidung des Rechtspflegers überhaupt in der Weise Bestand haben wird, wenn er denn tatsächlich funktionell zuständig war.

  • Jetzt befassen sich die Kostenrechtsreferenten in ihrer Konferenz im März 2017 damit. Ich habe die Themen mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. U.a. soll erörtert werden, ob nicht ein entsprechender Tatbestand in den Gerichtskostengesetzen zu schaffen ist. :cool:

  • Jetzt befassen sich die Kostenrechtsreferenten in ihrer Konferenz im März 2017 damit. Ich habe die Themen mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. U.a. soll erörtert werden, ob nicht ein entsprechender Tatbestand in den Gerichtskostengesetzen zu schaffen ist. :cool:

    Wäre dafür und zwar sowohl bei Auskunft als auch bei Negativauskunft, denn dann würde mach zwielichtiger Gläubiger wegen seiner verjährten Forderung nicht mehr anfragen, aber wenns nichts kostet.... Und für die Gerichte ist es ein erheblicher Aufwand.

  • Es handelt sich wohl um folgende Eingabe:

    "Für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern, einschließlich Negativauskünften, die der Justizverwaltung obliegen, werden gemäß § 2 Abs. 1 ThürJKostG i. V. rn. § 4 Abs. 1 JVKostG Gebühren nach Nr.
    1401 KV-JVKostG erhoben. Vergleichbare Kostentatbestände für die Tätigkeit der Gerichte fehlen. Sachliche Gründe, weshalb für die gerichtliche Tätigkeit lediglich die Dokumentenpauschale in Ansatz gebracht werden kann, sind nicht
    ersichtlich.
    Bereits [2014 wurden] Zweifelsfragen bei der Erteilung von Auskünften aus Registern (Nr. 1401 KV-
    JVKostG) erörtert und die Überlegung angestellt, dass sich etwaige Probleme nicht stellen würden, wenn auch in den übrigen Gerichtskostengesetzen eine Gebühr für die Auskunftserteilung an Dritte vorgesehen werden würde. Es wird daher angeregt, für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern, einschließlich Negativauskünften, die der Justizverwaltung bzw. den Gerichten obliegen, einen Gleichlauf der Kostenbehandlung zu schaffen."

    Dazu stellen sich nun wiederum weitere Fragen:

    War man 2014 bereits zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich bei der Erteilung von Negativauskünften nicht um einen Justizverwaltungsakt handeln kann? Warum dann solche Erlasse der jeweiligen Mysterien? Wenn und soweit ein eigener Kostentatbestand in den Kostengesetzen geschaffen wird, geht man dann überhaupt noch davon aus, es läge ein Justizverwaltungsakt vor (siehe meine Ausführungen zum weiteren Procedere in #57)?

  • Man legt also etwas durch Erlass fest, obwohl man weiß, dass es rechtswidrig ist und parallel betreibt man eine Initiative, die das rechtswidrige Handeln vorgeblich (da nur mit Ex-Nunc-Wirkung) ungeschehen machen soll.

    Ich habe bereits in ## 37 und 40 gesagt, was ich davon halte.

    Das eigentlich Erschreckende ist aber, dass manche Kollegen diesen Zirkus offenbar auch noch mitmachen.

  • wir haben nun eine Sache bei dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung; unser Richter hat die Erhebung der Gebühren abgelehnt, da keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

  • Ich hab von einer Kollegin gehört, dass bei ihr selbst das Insolvenzgericht diese Gebühr haben wollte. Das hat mich dann doch etwas aus der Fassung gebracht. Sie wollte eine Auskunft, ob ein Inso-Verfahren anhängig sei. Sie solle die Anfrage schriftlich einreichen und wenn dann nix ist, muss sie 15 € bezahlen.

    Manchmal kann man nur noch staunen.... :confused:

    Das Insolvenzverfahren fällt doch ganz sicher nicht unter diese Vorschrift, oder übersehe ich da was?

  • Doch, wenn man es "konsequent falsch" durchzieht, dürfte jede Negativbescheinigung, die das Gericht als Behörde erteilt, mit Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. mit dem jeweiligen JKostG des betreffenden Bundeslandes in Ansatz zu bringen sein. Dass es nicht stimmen kann, wurde schon eingehend erläutert. Konsquenz: Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen mit der Maßgabe, dass auch die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Insolvenzgerichts bezweifelt wird, soll ja schließlich eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts als Behörde sein :teufel:. Sollte dann der Insolvenzrichter darüber entscheiden, dürfte schon allein deshalb die Entscheidung in Frage zu stellen sein, sofern der Kostenansatz nicht aufgehoben werden sollte, vgl. meine Ausführungen in #57.

    Zum anderen:

    Das eigentlich Erschreckende ist aber, dass manche Kollegen diesen Zirkus offenbar auch noch mitmachen.



    Bezirksrevisoren, der Rechtspfleger heilige Kühe.

    @Wombat - Kannst Du Dein Ausspruch bitte erläutern :gruebel:

  • Das OLG Koblenz hat der Gebühr - erneut - eine klare Absage erteilt! Sobald die Entscheidung auf meinem Tisch ankommt, stelle ich Datum und Az. hier rein, in der Hoffnung, dass sie veröffentlicht wird. Damit fällt die Erhebung im hiesigen Beritt endlich flach.

  • Das LG Koblenz, 24.01.2017, 2 T 45/17 hat sich dem LG Köln angeschlossen. (=erhebt die Gebühr)

    Ist das die Sache?

    Die Entscheidung müsste vom OLG wieder aufgehoben worden sein... morgen werde ich die Akte wieder bekommen, dann geb ich direkt Rückmeldung!

  • Ich hab von einer Kollegin gehört, dass bei ihr selbst das Insolvenzgericht diese Gebühr haben wollte. Das hat mich dann doch etwas aus der Fassung gebracht. Sie wollte eine Auskunft, ob ein Inso-Verfahren anhängig sei. Sie solle die Anfrage schriftlich einreichen und wenn dann nix ist, muss sie 15 € bezahlen.

    Manchmal kann man nur noch staunen.... :confused:

    Das Insolvenzverfahren fällt doch ganz sicher nicht unter diese Vorschrift, oder übersehe ich da was?

    Nun ja, wenn man die Ansicht, dass Auskünfte generell Justizverwaltungssachen seien, ablehnt, müsste man die Auskunft, dass kein Verfahren anhängig ist, wohl als Unterfall der Akteneinsicht werten.

    Die ZPO unterscheidet bei der Zuständigkeit in § 299 ZPO tatsächlich zwischen der Akteneinsicht für Beteiligte und für Dritte. Gem § 299 Abs. 2 ZPO entscheidet Gerichtsvorstand = der Präsident bzw. Direktor des Gerichts über Akteneinsichtsgesuche von Dritten. D.h. bei allen ZPO-Verfahren ist Akteneinsicht für Dritte tatsächlich Justizverwaltungssache, so dass insoweit nicht das GKG sondern das JVKostG und das jeweilige LJKG Anwendung finden.
    Das gilt bei FamFG-Sachen jedoch nicht, weil gem. § 13 Abs. 7 FamFG immer das Gericht über Akteneinsichten entscheidet. Egal ob Akteneinsicht für Beteiligte oder für Dritte.

  • Ich hab von einer Kollegin gehört, dass bei ihr selbst das Insolvenzgericht diese Gebühr haben wollte. Das hat mich dann doch etwas aus der Fassung gebracht. Sie wollte eine Auskunft, ob ein Inso-Verfahren anhängig sei. Sie solle die Anfrage schriftlich einreichen und wenn dann nix ist, muss sie 15 € bezahlen.

    Manchmal kann man nur noch staunen.... :confused:

    Das Insolvenzverfahren fällt doch ganz sicher nicht unter diese Vorschrift, oder übersehe ich da was?

    Nun ja, wenn man die Ansicht, dass Auskünfte generell Justizverwaltungssachen seien, ablehnt, müsste man die Auskunft, dass kein Verfahren anhängig ist, wohl als Unterfall der Akteneinsicht werten.

    Die ZPO unterscheidet bei der Zuständigkeit in § 299 ZPO tatsächlich zwischen der Akteneinsicht für Beteiligte und für Dritte. Gem § 299 Abs. 2 ZPO entscheidet Gerichtsvorstand = der Präsident bzw. Direktor des Gerichts über Akteneinsichtsgesuche von Dritten. D.h. bei allen ZPO-Verfahren ist Akteneinsicht für Dritte tatsächlich Justizverwaltungssache, so dass insoweit nicht das GKG sondern das JVKostG und das jeweilige LJKG Anwendung finden.
    Das gilt bei FamFG-Sachen jedoch nicht, weil gem. § 13 Abs. 7 FamFG immer das Gericht über Akteneinsichten entscheidet. Egal ob Akteneinsicht für Beteiligte oder für Dritte.


    Aha, dann hat also der Gerichtsvorstand tatsächlich darüber entschieden, keine Akteneinsicht zu gewähren, weil kein Vorgang vorlag. Das kann nicht sein...und weil es nicht sein kann, wird die Negativauskunft noch immer von der für die Insolvenzsachen zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, die m.E. keiner Gebührenpflicht nach dem GKG unterliegt. Jedenfalls ist m.E. die Negativauskunft nicht von § 299 ZPO gedeckt.

  • Sooo, besser spät als nie :oops: ...Akte kam und kam nicht...

    Erste Entscheidung ist vom Landgericht Koblenz, vom 24.01.2017, 2 T 45/17
    Hierin wird die 15,-€ bejaht mit dem Hinweis, dass der Rechtsauffassung des OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 22.06.2016 (14 W 295/16) nicht gefolgt wird.

    Das OLG Koblenz befasste sich auf die weitere Beschwerde hin am 06.03.2017 nochmals damit (14 W 60/17) und kam abermals zu dem Schluss, dass für eine solche Negativ-auskunft keine Gebühr zu erheben ist.
    Frei von mir aus den Gründen wieder gegeben:
    Es läge kein Justizverwaltungsakt vor, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne der §§ 13, 357 FamFG, sodass das GNotKG zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit, eine Auskunftsgebühr für derlei Ersuchen vorzusehen. Mit der Abgrenzung zu einer Justizverwaltungsangelegenheit habe man sich bereits in der Begründung vom 22.06.16 auseinander gesetzt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!