Änderungsbedarf Strafvollstreckungsordnung

  • Ich habe einen Berichtsauftrag bekommen, welche Änderungen der Strafvollstreckungsordnung aus unserer Sicht notwendig sind. Leider fällt uns hier nichts ein (von gewünschten aber nicht durchsetzbaren Regelungen wie z.B. Abschaffung des § 43 IV mal abgesehen).

    habt Ihr vielleicht Ideen?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • nee, der § 2 gefällt uns ganz gut, darauf beziehen wir uns auch immer, wenn die
    Ratenzahlungen für die Geldstrafe ca. 100 Jahre dauern sollen.
    Es gibt wohl bisher Stellungnahmen, dass §§ 16, 53 StVollStrO ergänzt werden sollen, konkretes weiß ich aber nicht.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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