Sind Einwendungen des Bezirksrevisors ein Titel?

  • Hi liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe derzeit das Problem, dass in einer Festsetzung fälschlicherweise eine Terminsgebühr ausgezahlt wurde. Dies hat der Bezirksrevisor bei seiner Überprüfung gerügt.
    Nun wurde bereits um Rückforderung des zu viel erstatteten Betrages, auf das entsprechende Konto, gebeten. Nachdem die gesetzte Frist verstrichen war und keine Zahlung zu verzeichnen war, forderte ich den Rechtsanwalt erneut auf (....werden Sie an die Erledigung der Rückzahlungsaufforderung erinnert....nochmal Gelegenheit zur Rückzahlung bis zum ....). Nach Ablauf der gesetzten Frist war wieder kein Zahlungseingang zu verzeichnen.

    Nun stelle ich mir die Frage, wie ich weiter vorgehen muss?
    - Ist die Einwendung des Bezirksrevisors ein zur ZV geeigneter Titel?
    - Kann ich die Zwangsvollstreckung gegen den RA schon betreiben oder muss ich ihm diese erst androhen? :confused:

    Ich bedanke mich schon mal im Voraus für jede hilfreiche Antwort.

  • Zwangsvollstreckung ist gut, es müsste erst einmal überhaupt ein Titel geschaffen werden.

    Also bedarf es eines Mahnverfahrens oder einer Klage gegen den Betreffenden. Wer für deren Einlegung bzw. Beantragung zuständig ist, müsste sich aus einer landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift ergeben.


  • Also bedarf es eines Mahnverfahrens oder einer Klage gegen den Betreffenden. Wer für deren Einlegung bzw. Beantragung zuständig ist, müsste sich aus einer landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift ergeben.


    :daumenrau Hier ist es so , dass solche Vorgänge dem Landgericht vorzulegen sind ; und die Kollegen dort kümmern sich entsprechend.

  • Ich nehme mal an, der Kollege hat hinsichtlich der von ihm für fehlerhaft erfolgten Festsetzung zunächst nur einen (verfahrenstechnisch informellen) Hinweis erteilt, da er davon ausging, der überzahlte RA würde einsichtig sein und den Überschuss erstatten.

    Da dem nicht so ist, dürfte es an der Zeit sein, die Akte nochmals an die Bezirksrevision vorzulegen, damit für die Landeskasse eine Erinnerung gem. § 56 RVG eingelegt werden kann.

    Solltest Du die Erinnerung für begründet erachten, würdest Du den die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festsetzenden Beschluss abändern und die Vergütung in zutreffender Höhe festsetzen.

    Die Überzahlung ergibt sich unmittelbar aus der Differenz zwischen dem vormaligen und dem abgeänderten Beschluss.

    Der überzahlte Betrag ist dann gem. Teil A 1.6 VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO) nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen - einer vorhergenden Klage Bedarf es meines Erachtens nach nicht.

  • Ich nehme mal an, der Kollege hat hinsichtlich der von ihm für fehlerhaft erfolgten Festsetzung zunächst nur einen (verfahrenstechnisch informellen) Hinweis erteilt, da er davon ausging, der überzahlte RA würde einsichtig sein und den Überschuss erstatten.

    Da dem nicht so ist, dürfte es an der Zeit sein, die Akte nochmals an die Bezirksrevision vorzulegen, damit für die Landeskasse eine Erinnerung gem. § 56 RVG eingelegt werden kann.

    Solltest Du die Erinnerung für begründet erachten, würdest Du den die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festsetzenden Beschluss abändern und die Vergütung in zutreffender Höhe festsetzen.

    Die Überzahlung ergibt sich unmittelbar aus der Differenz zwischen dem vormaligen und dem abgeänderten Beschluss.

    Der überzahlte Betrag ist dann gem. Teil A 1.6 VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO) nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen - einer vorhergenden Klage Bedarf es meines Erachtens nach nicht.

    Etwas späte Reaktion :D, aber aus der Sicht der Vertretung der Landeskasse :daumenrau

    Da hat man schon einmal das Handwerkszeug aus der JBeitrO zur Verfügung und man will es anscheinend nicht nutzen...

    Wobei ich aus Sicht des festsetzenden UdG schon allein die erste "Rüge" des Bezirksrevisors als Erinnerung nach § 56 RVG auslegen würde und daraufhin dieser schon abhelfen würde ohne erneute Einschaltung der Vertretung der Landeskasse.

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