Kleinbetrag an unbekannte Berechtigte zuzuteilen -trotzdem Vertreter nach § 135 ZVG?

  • In der Zwangsversteigerung ist eine Uralt-Briefhypothek über ca. 600 Goldmark bestehen geblieben. Die eingetragene (seit 1925) Berechtigte konnte mit der 90 Jahre alten Adresse nicht ermittelt werden, ihr wurde ein Zustellungsvertreter bestellt.
    Demnächst ist Verteilungstermin. Das Recht selbst bleibt ja bestehen, es sind aber insg. 14 Euro Zinsen im Teilungsplan für dieses Recht zu berücksichtigen.

    Dem ZU-Vertreter kann ich das Geld ja wohl schon deshalb nicht als Vergütung zuteilen, weil ohne Brief die Identität zwischen Vertretenem und Zuteilungsberechtigten fraglich ist. Einen Ermittlungsvertreter nach § 135 ZVG zu bestellen, wäre nach den Buchstaben des Gesetzes korrekt, führte aber zu dem Ergebnis, dass dessen Vergütungsanspruch um 50 Euro über den Zuteilungsbetrag hinausginge. Zur (gesetzlich vorgesehenen) Hilfsverteilung nebst (teurem) Aufgebotsverfahren wird es hier unmöglich kommen.

    Was also mache ich mit den 14 Euro?

  • Für den unbekannten Berechtigten hinterlegen?
    Nach 30 Jahren verfällt es dann zugunsten der Staatskasse und gut ist.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie hiro. Ich würde das Geld auch hinterlegen. Bei so alten Rechten hat der Ermittlungsvertreter ja auch keinen Erfolg. Du würdest das Geld dann auch hinterlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • "iudex non calculat":D

    Wenn schon am Gesetz rumgebogen wird, was mich nachdenklich stimmt:teufel:, dann kann man die Peanuts auch einfach verteilen und aus die Maus.

    Und schlimmstenfalls wirst Du aufgrund persönlich zu erstattender 14 € vermutlich auch nicht die InsO in Anspruch nehmen müssen.

    Und im Übrigen, was ist denn schon dabei, wenn korrekt verfahren wird und die Landeskasse des 15. Meridians, um dem Gesetz Genüge zu tun, für die Bestellung des Ermittlungsvertreters in die Bresche springen muss bzw. der Kostenschuldner zur Rechenschaft gezogen wird?

  • Und im Übrigen, was ist denn schon dabei, wenn korrekt verfahren wird und die Landeskasse des 15. Meridians, um dem Gesetz Genüge zu tun, für die Bestellung des Ermittlungsvertreters in die Bresche springen muss bzw. der Kostenschuldner zur Rechenschaft gezogen wird?

    :confused: Wovon sprichst Du?
    Für die Kosten des Ermittlungsvertreters haftet ausschließlich die an den Vertretenen zuzuteilende Masse, also weder Papa Staat noch irgendein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens.

  • Und im Übrigen, was ist denn schon dabei, wenn korrekt verfahren wird und die Landeskasse des 15. Meridians, um dem Gesetz Genüge zu tun, für die Bestellung des Ermittlungsvertreters in die Bresche springen muss bzw. der Kostenschuldner zur Rechenschaft gezogen wird?

    :confused: Wovon sprichst Du?
    Für die Kosten des Ermittlungsvertreters haftet ausschließlich die an den Vertretenen zuzuteilende Masse, also weder Papa Staat noch irgendein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens.


    Ich ging davon aus, dass notfalls der Anordnungsgläubiger die Zeche zu zahlen hätte.
    Wenn dem aber nicht so ist, würde ich den leichteren Weg der Mitverteilung gehen, denn in 30 Jahren kann sich Papa Staat von 14 € eh nichts mehr kaufen, dafür kannst Du aber 2 Minuten eher Feierabend machen.:D

  • Entgegen Deiner Meinung macht es mir keineswegs mehr Arbeit, die Hinterlegung zu veranlassen, als die bereits bezifferte Forderung der unbekannten Hypothekengläubigerin einfach wieder aus dem Programm verschwinden zu lassen.
    Da ich es überdies bevorzuge, transparent zu agieren, werde ich hinterlegen und das Absehen von der Bestellung des Ermittlungsvertreters ausdrücklich im Protokoll erwähnen.
    Danke an alle, die mitgedacht haben!

  • Okay, ich hab nun den Fall, dass sich mein Kollege an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten und einen Vertreter bestellt hat. Der Vertreter hat sich echt bemüht den bzw. die Berechtigten ausfindig zu machen. Ergebnislos. Die Hilfsberechtigten haben davon Kenntnis und wurden auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Aufgebots hingewiesen. Da es sich aber nur um Peanuts handelt, machen sie verständlicherweise keine Anstalten die Ermächtigung und letztendlich das Aufgebot zu beantragen. Ich frage mich jetzt, wie ich aus der Sache herauskomme und wie ich die Vergütung des Vertreters sicherstelle.
    Die schlauen Kommentare geben echt nichts her. Alle Möglichkeiten die ich sehe, stehen nicht so recht mit dem Anliegen und den Vorgaben des Gesetzgebers in Einklang. Anregungen sind daher erbeten.

  • Aus welcher Sache willst du rauskommen?

    Die Vergütung muss beantragt werden. Die gibt es nicht vAw.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gut, dann etwas genauer. Das Amt des Vertreters endet in der Regel mit der Ermittlung des Berechtigten bzw. mit Erlass des Ausschlussbeschlusses. Beides kommt nicht in Frage. Damit ist § 142 ZVG einschlägig. Dauert die Ermittlungsvertretung nun auch bis zur Abwicklung des hinterlegten Betrages an, oder kann ich den Vertreter eher entlassen?

  • Warum willst du den Vertreter entlassen?
    Er hat zu ermitteln und dir das Ergebnis mitzuteilen. Ist das Ergebnis, dass er nur ermitteln konnte, dass er nichts weiter ermitteln kann, ist das mE doch ausreichend. Ergeben sich irgendwann (wie auch immer) weitere/andere Anhaltspunkte, ermittelt er eben weiter.
    Für die bisherigen Tätigkeiten kann er mE Vergütung verlangen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag (hatte SV aus #1 im Kopf): Hat er die Berechtigten ermittelt, ist seine Tätigkeit doch erst recht erledigt. Der Rest ist Sache der Berechtigten.

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  • Das bedeutet, im schlimmsten Fall, hat er 30 Jahre den Hut auf und haftet.
    Die Vergütung ist m.E. auch so ein Problem. M.E. bedarf die Festsetzung der Feststellung des Berechtigten (Anhörung, Rechtsmittel). Des Weiteren kann ich die Vergütung nur im Rahmen eines weiteren Termins (§ 135 ZVG) auszahlen. Probleme über Probleme. Ich hoffe inständig, dass ich mich irre.

  • Für was und warum soll der Ermittler nach Abschluss seiner Tätigkeit (bei deinem SV hat er die Berechtigten ja ermittelt) noch 30 Jahre haften?
    Warum kann die Vergütung erst nach dem Termin ausgezahlt werden? Das Geld ist hinterlegt, du setzt fest und veranlasst die Auszahlung, oder etwa nicht?
    Das mit der Anhörung ist so eine Sache. Wenn du dich an die hältst, die er ermittelt hat?

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  • 3x gelesen und doch falsch :cool:.

    Hattest du im Verfahren einen Zustellungsvertreter? Dann über den und die Eventualberechtigten anhören.

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  • Nö. Es gab keinen Zustellvertreter. Der Berechtigte kann einfach seinen Brief nicht beibringen. Der ist abhanden gekommen. Alle Versuche dessen Verbleib zu ermitteln scheiterten. Ich habe niemanden den ich anhören könnte. Es ist ja durchaus möglich, dass ein bisher völlig unbekannter Dritter Berechtigter des ursprünglich Rechts ist. Dieser und nur dieser wäre von der Festsetzung betroffen.

  • Meines Erachtens kann es nicht sein, dass der Ermittlungsvertreter im Falle der Nichtermittlung bis zum Sanktnimmerleinstag auf seine Vergütung wartet. Ich setze in solchen Fällen die Vergütung fest und entnehme sie aus dem hinterlegten Betrag. Mit der (eher unwahrscheinlichen) Möglichkeit, dass die ja meist nicht sehr hohe Festsetzung später erfolgreich angefochten werden könnte, kann ich und kann sicher auch der Ermittlungsvertreter leben.

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