Feststellung Fiskus

  • Mahlzeit!
    Ich (Nachlassrechtspfleger) habe einen Antrag von der Hinterlegungsstelle (auswärtiges Amtsgericht) bekommen mit der Bitte um Feststellung nach §1964 Abs. 1 BGB, sofern ich keinen Erben ermitteln kann.

    Der Hinterlegungsbetrag wurde bereits 2001 hinterlegt, es handelt sich um 1000 DM zugunsten der Eheleute X und Y, letzter Wohnsitz in unserem AG Bezirk. Weitere Angaben zu den Berechtigten werden nicht gemacht.

    Die Geschäftsstelle konnte anhand der Namen der Ehegatten keinen Nachlassvorgang finden!


    Bisherige Vorgehensweise in derartigen Fällen:
    Die Hinterlegungsstelle teilt mit, die Geschäftsstelle sucht, wird kein Vorgang gefunden, erhält das Schreiben der Hinterlegungsstelle ein AR-Aktenzeichen und wird weggehängt.

    Das die Hinterlegungsstelle jetzt Feststellung des Fiskuserbrechts anregt ist uns völlig neu.

    Ist das anderswo so üblich?

    Im vorliegenden Fall habe ich lediglich den Namen der Eheleute und die Mitteilung des letzten bekannten Wohnortes.
    Möglicherweise sind wir gar nicht zuständig!

    Wie gehe ich jetzt weiter vor?

    Vielen Dank fürs Antworten!
    Döner

  • Ich habe als HL-Stelle noch nie um Feststellung des Fiskalerbrechts gebeten und die hiesigen Kollegen meines Wissens auch nicht. Also zumindest bei uns ist das Vorgehen absolut unüblich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du hast aber doch dem NL Gericht mitgeteilt, dass Du Gelder in der Hinterlegung hast oder? Was das NL Gericht dann daraus macht ist ja eh deren Sache. Ob ich da Fiskuserbrecht oder bitte um Prüfung Nachlasspflegschaft hinschreibe oder eben gar nichts ist dann eh egal.
    Als Nachlassgericht kann ich allerdings die Sache eigentlich nicht einfach so weglegen, denn entweder ich habe Erben, dann habe ich das der Hinterlegungsstelle mitzuteilen oder ich habe keine Erben, dann habe ich von Amts wegen Fiskuserbrecht festzustellen (1964 BGB "...so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist").

  • Natürlich erfolgt die Mitteilung an das NL-Gericht aber eben nicht verbunden mit irgend einer Aufforderung (oder einer Bitte) sondern lediglich "zur Kenntnisnahme".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen!
    Hier erfolgt die "Kenntnisnahme" wie oben beschrieben. Sind Erben bekannt, so werden diese der HL-Stelle mitgeteilt. Ansonsten..."still ruht der See". Im Falle, dass kein Nachlassvorgang existiert, hat man den PE der HL-Stelle als AR registriert und kann, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachlassverfahren ergibt, den Berechtigten/Erben, die Hinterlegung mitteilen.

    In diesem besonderen Fall, werde ich mir zunächst die HL-Akte anfordern, ich vermute es handelt sich um eine Hinterlegung aus einer Grundbuchsache und dann in den alten GB-Akten recherchieren. Vielleicht ergeben sich daraus die Geburtsdaten und Orte oder sonstige nützliche Hinweise der Berechtigten.

    Habt schönen Dank für eure Antworten. :blumen:

    Döner

  • Wo es genau steht weiß ich nicht mehr, aber "früher" wurde bei Hinterlegung für die unbekannten Erben 5 Jahre nach der Hinterlegung Mitteilung an das NL-Gericht gemacht mit der Anregung auf Erbenfeststellung. In der alten Hinterlegungsordnung war wohl im Gegensatz zum HintG (in NRW) keine Mitteilung an das NL-Gericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung vorgesehen. Hier haben meine Vorgänger diese Mitteilung nach dem 01.12.2010 in Altfällen auch noch so an die NL-Abteilung gemacht, wenn die 5 Jahresfrist abgelaufen war.

  • In Niedersachsen soll bei Werthinterlegungen für unbekannte Erben nach Erlöschen des Herausgabeanspruchs eine Anregung an das Nachlassgericht erfolgen, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren (§ 23 Abs. 5 AVNHintG).

    Die Benachrichtigung von einer erfolgten Hinterlegung an das NLG gem. § 15 Abs. 1 Ziff. 2 NHintG und § 15 AVNHintG hat auch den Hintergrund, dass "die Hinterlegungsmasse zeitnah dem materiell Berechtigten, gegebenenfalls dem Fiskus (§ 1964 Abs. 1 BGB), zugeführt werden kann". Insofern wäre die Anregung nur eine Wiederholung des Wortlauts aus der Verordnung.

    Tatsächlich erlebe ich es öfter, dass manche NLG schon nach ein paar Jahren das Erbrecht des Fiskus feststellen. Ob es dazu irgendwelche Erlasse gibt, dieses schon nach ein paar Jahren zu machen, weiß ich aber nicht.

  • Wo es genau steht weiß ich nicht mehr, aber "früher" wurde bei Hinterlegung für die unbekannten Erben 5 Jahre nach der Hinterlegung Mitteilung an das NL-Gericht gemacht mit der Anregung auf Erbenfeststellung. In der alten Hinterlegungsordnung war wohl im Gegensatz zum HintG (in NRW) keine Mitteilung an das NL-Gericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung vorgesehen. Hier haben meine Vorgänger diese Mitteilung nach dem 01.12.2010 in Altfällen auch noch so an die NL-Abteilung gemacht, wenn die 5 Jahresfrist abgelaufen war.

    Die fünf- Jahres- Frist gab es in Brandenburg auch mal (keine Ahnung, wie es jetzt läuft). Das stand in irgendeiner Verordnung, genu neben den Regelungen zu Kleinstbeträgen.

  • Das Thema wurde irgendwo schonmal erörtert. Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich bei geringen Beträgen (1000 DM sind für mich noch gering) von einer Feststellung des Fiskuserbrechts abgesehen habe. Denn wenn ich das Fiskuserbrecht feststelle, bekommt das Land das Geld, und wenn ich es nicht feststelle und die HL-Masse bei der HL-Stelle bleibt, bekommt ebenfalls das Land das Geld. Im letztgenannten Fall also dasselbe Ergebnis mit wesentlich weniger Aufwand.

    Hier würde ich der HL-Stelle mitteilen, dass eine Feststellung des Fiskuserbrechts nicht erfolgt, und die Sache weglegen.

  • Ich wollte mich hier mal anhängen mit folgender Frage:
    Ich habe eine jahrelange Nachlasspflegschaft aufgehoben. Alle Erben hatten damals ausgeschlagen.
    Für die unbekannten Erben wurde nun vom Nachlasspfleger ein Betrag hinterlegt.
    Die Hinterlegungsstelle hat sich nun aus der Ausschlagungsakte die Erben zweiter Ordnung (erste Ordnung gab es nicht) herausgesucht und in einem sehr langen Schreiben, den Ausschlagenden mitgeteilt, dass hier ein Betrag hinterlegt worden ist. Sie sollten die Erbschaftsausschlagung anfechten und einen Erbschein beantragen.

    Was haltet ihr von diesem Vorgehen, ich meine im Hinblick darauf, ob das die Aufgabe der Hinterlegungsabteilung ist. Dafür wäre doch -wenn überhaupt- das Nachlassgericht zuständig.
    Es sind ja schon ein paar Meinungen hier geäußert worden, aber ich frage nochmal konkret, was ihr als Hinterlegungsrechtspfleger macht, wenn der Betrag hinterlegt worden ist? Mitteilung an NL-Gericht, dass Betrag x hinterlegt ist und dann Akte schließen, oder? Es ist doch nicht die Aufgabe der Hinterlegungsstelle, die "unbekannten Erben" nun ausfindig zu machen, um auszuzahlen.

    LG und Danke

  • Ich bearbeite im Moment auch "nur" Nachlasssachen. Als Hinterlegungsstelle würde ich nicht ein solches Schreiben rausschicken.

    Es ist doch fraglich, ob die Betroffenen überhaupt einen Anfechtungsgrund haben. Möglicherweise macht die Hinterlegungsstelle den Betroffenen Hoffnungen, Geld zu bekommen, und das Nachlassgericht entscheidet nachher anders.

  • Es sind ja schon ein paar Meinungen hier geäußert worden, aber ich frage nochmal konkret, was ihr als Hinterlegungsrechtspfleger macht, wenn der Betrag hinterlegt worden ist?

    Wir geben Nachricht an das Nachlassgericht und verfügen in der Regel eine mehrjährige Frist zur Wiedervorlage (meist 5 Jahre). Nach Ablauf der Frist fragen wir bei der NL-Abteilung an, ob das Fiskuserbrecht festgestellt werden kann. Wobei wir im Moment intern überlegen, ob wir das auch weiterhin so handhaben wollen. Der bisherige Verfahrensablauf basiert mehr auf der Grundlage "weil es immer schon so gemacht wurde".

    In deinem Fall denke ich, dass sich die Hinterlegungsstelle mit ihrem Schreiben an die Erben ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt hat.
    Wenn es "deine" Hinterlegungsstelle ist, würde ich vielleicht mal das Gespräch suchen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • ...
    Die Hinterlegungsstelle hat sich nun aus der Ausschlagungsakte die Erben zweiter Ordnung (erste Ordnung gab es nicht) herausgesucht und in einem sehr langen Schreiben, den Ausschlagenden mitgeteilt, dass hier ein Betrag hinterlegt worden ist. Sie sollten die Erbschaftsausschlagung anfechten und einen Erbschein beantragen.

    Was haltet ihr von diesem Vorgehen, ...

    NICHTS!

  • Dito. Die Hinterlegungsstelle hat die Aufgabe bei Annahmeanordnung die Hinterlegungsfähigkeit des Gegenstandes und den Hinterlegungsgrund formellrechtlich zu prüfen. Darüber hinaus hat es die Pflichten zur Benachrichtigung der Beteiligten und zur Hinterlegung des angenommenen Gegenstandes aus dem jeweiligen Landesvorschriften zu erfüllen. Wenn und soweit die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes verlangt wird, hat sie die Aufgabe, die Berechtigung hierzu zu prüfen - nicht mehr und nicht weniger.

    Das, was hier die Hinterlegungsstelle gemacht hat, geht m.E. schon in die Richtung von Rechtsberatung und damit in Amtspflichtverletzungen, zumal die Aufgaben der Hinterlegungsstelle nicht in das Recht einer sachlichen Weisungsfreiheit des Rechtspflegers nach § 9 RPflG fällt. Mit einem Gespräch mit dem Kollegen ist es m.E. nur dann getan, wenn es tatsächlich einen Einzelfall darstellt, andernfalls dürfte wohl die Dienstaufsicht zu Rate gezogen werden.


    Wir hatten damals die Hinterlegungsstelle beim Nachlassgericht angesiedelt, was durchaus einige Vorteile mit sich brachte, da man sogleich von Amts wegen über mögliche Hinterlegungen für angeblich unbekannte Erben informiert war, was natürlich nachteilig zur Mehrbelastung führte, aber sogleich zur anschließenden Entspannung bei der Hinterlegung, als ich anschließend nicht mehr jedes Jahr z.B. diverse Pachtzahlungen zur Hinterlegung annehmen musste. Wenn aber Erben ausgeschlagen haben, haben wir sodann natürlich auch nicht von der Hinterlegung informiert, warum auch, als materiellrechtlich ebenso nicht feststeht, wer Berechtigter des hinterlegten Gegenstandes ist.

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