Reichweite der Prüfung (§ 788 I 1 ZPO) bei zwischenzeitlichen Zahlungen

  • [quote='Frog','RE: Reichweite der Prüfung (§ 788 I 1 ZPO) bei zwischenzeitlichen Zahlungen aber schön für die Großgläubiger, wenn die überhöhten oder ggf. gar nicht entstandenen Einigungsgebühren, Kosten für Kontoführung, hohe Auskunftskosten, Kosten für Vorpfändungen, denen kein rechtzeitiger Pfüb folgte usw. aufgrund von Verrechnung dann gar nicht mehr beanstandet werden (können).


    Um es mal überspitzt auszudrücken: Du bist ja auch nicht Vormund des Schuldners. Wenn dieser seine Rechte nicht wahrnimmt, dann akzeptiert unsere Rechtsordnung eben, daß auch aus "Unrecht" irgendwann mal "Recht" wird.

    Das hat nicht nichts mit Vormund zu tun!
    Aber bei einer gerichtlichen Entscheidung (wie dem PfÜB) darf man schon (auch der Schuldner) erwarten können dass das Gericht seine Entscheidung nach geltendem Recht trifft. Irgendwie sollte man sich auf so eine gerichtliche Entscheidung schon verlassen können. Daher kann ich diese Meinung so nicht gutheißen.

  • Es wird einfach die aus dem Forderungskonto ersichtliche Rechnung durch den Gl. weitergeführt unter Berücksichtigung der Absetzungen. Dann verbleiben eben für den Pfüb an bisherigen Vollstreckungskosten statt der 197,- € im FoKo eben z. B. nur noch 123,- €, weil die Differenz keine notwendigen (oder überhaupt nicht entstandenen) Kosten waren.


    :confused: Sorry, da komme ich gedanklich nicht hinterher. Wenn ich (beispielhaft) 1.000 € frühere ZV-Kosten verrechnet habe, die also gar nicht mehr den jetzigen ZV-Auftrag bilden, und nur noch 10 € weitere (noch offene) ZV-Kosten im Antrag geltend mache, dann möchtest Du also diese früheren 1.000 € Kostenpositionen prüfen, ggf. zum Ergebnis kommen, daß 500 € nicht erstattungsfähig seien, um dann - ja was? - im FoKo plötzlich 490 € dem Schuldner "gutzurechnen" (oder nur als positiven Saldo auszuweisen?), ohne aber die Hauptforderung zu mindern?
    :gruebel:


    Über solche Extremfälle musste ich mir noch keine Gedanken machen.

    Habe eher Konstellationen der Art, dass insgesamt z. B. 300,- € Vollstreckungskosten in der Forderungsaufstellung ausgewiesen werden, der Schuldner bislang 100,- € zahlte und noch 200,- € Vollstreckungskosten (neben Hauptforderung und Zinsen) im Pfüb-Antrag erscheinen. Von den gesamten Vollstreckungskosten (den 300,- €) sind z. B. 50,- € keine notwendigen Kosten oder gar nicht entstanden. Dann wird nur mit 250,- € gerechnet und für den Pfüb bleiben aufgrund der Zahlungen von 100,- € (die der Gl. auf die Vollstreckungskosten verrechnet hatte), eben nur noch 150,- € übrig. Bezüglich der Differenz wird der Pfüb-Antrag ggf. zurückgewiesen, falls der Gl. diesen nicht anpasst.

    Natürlich ist man nicht "Vormund" des Schuldners, aber eine gewisse Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes sehe ich durchaus. Sonst müsste man sich die Prüfung auf Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten konsequenterweise auch sparen, wenn bislang Zahlungen des Schuldners noch gar nicht erfolgten oder geleistete Beträge z. B. auf die Zinsen verrechnet wurden. Anderenfalls würde die Prüfungsmöglichkeit bzw. der Umfang der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht letztlich mittelbar (auch) durch den Gläubiger beeinflusst werden können (durch geschickte Verrechnung von ohne Zahlungsbestimmung geleisteten Beträgen).


  • Du bist ja auch nicht Vormund des Schuldners. Wenn dieser seine Rechte nicht wahrnimmt, dann akzeptiert unsere Rechtsordnung eben, daß auch aus "Unrecht" irgendwann mal "Recht" wird.

    Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die Belege der Vollstreckungskosten nicht übersandt bekommt und daher nicht (immer) die Möglichkeit hat, so wie das Gericht zu prüfen.

    Nach deinem Grundsatz können wir auch die Vordrucke blanko abstempeln und den Gläubiger eintragen lassen, wonach ihm gerade ist; soll der Schuldner sich halt wehren. :mad: Bitte bei der Argumentation am Gesetz bleiben. Niemand hier prüft aus übertriebener Fürsorge um die 'armen' Schuldner.


    Ich habe doch ausdrücklich "überspitzt" geschrieben, Sonnenblume89.;) Es geht bei der Diskussion auch nicht um etwaige ZV-Kosten, die vollstreckt werden, sondern um diejenigen, die gerade nicht vollstreckt werden. Daher verstehe ich Deinen Einwand, "am Gesetz bleiben" zu sollen, auch nicht. Gerade das versuche ich ja zu verdeutlichen, daß bei der Auffassung, alle vergangenen und gar nicht mehr geltend gemachten ZV-Kosten auf ihre Notwendigkeit überprüfen zu wollen, der Gesetzesrahmen überschritten wird. Selbstverständlich unterliegen die noch geltend gemachten ZV-Kosten der Prüfung durch das ZV-Organ, so daß Du also auch nichts "blanko abstempeln" brauchst. Aber ich sehe keinen Grund, wieso Kostenpositionen, die überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens sind, irgendeiner (letztlich dann oftmals auch zigfachen) Prüfungskompetenz des ZV-Organs unterliegen sollten.

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  • Es wird einfach die aus dem Forderungskonto ersichtliche Rechnung durch den Gl. weitergeführt unter Berücksichtigung der Absetzungen. Dann verbleiben eben für den Pfüb an bisherigen Vollstreckungskosten statt der 197,- € im FoKo eben z. B. nur noch 123,- €, weil die Differenz keine notwendigen (oder überhaupt nicht entstandenen) Kosten waren.


    :confused: Sorry, da komme ich gedanklich nicht hinterher. Wenn ich (beispielhaft) 1.000 € frühere ZV-Kosten verrechnet habe, die also gar nicht mehr den jetzigen ZV-Auftrag bilden, und nur noch 10 € weitere (noch offene) ZV-Kosten im Antrag geltend mache, dann möchtest Du also diese früheren 1.000 € Kostenpositionen prüfen, ggf. zum Ergebnis kommen, daß 500 € nicht erstattungsfähig seien, um dann - ja was? - im FoKo plötzlich 490 € dem Schuldner "gutzurechnen" (oder nur als positiven Saldo auszuweisen?), ohne aber die Hauptforderung zu mindern?
    :gruebel:


    Über solche Extremfälle musste ich mir noch keine Gedanken machen.


    Das ist m. E. kein Extremfall, sondern bei Dauervollstreckungen (s. meinen Ausgangsbeitrag #1) der Regelfall, zumal man mir bislang nicht beantworten konnte, wie die Sache praktisch erleichtert werden soll. Als Gläubiger kann ich mangels Verrechnung der Zahlungen auch nicht (mehr) einen KfB nach § 788 II ZPO erwirken. Soll dann ein Feststellungsbeschluß zulässig sein (woraus sich die weitere Frage ergibt, wie dann erkennbar wird, welche Kosten im FoKo davon umfaßt seien), um die Erstattungsfähigkeit ein für allemal feststellen zu lassen?

    Habe eher Konstellationen der Art, dass insgesamt z. B. 300,- € Vollstreckungskosten in der Forderungsaufstellung ausgewiesen werden, der Schuldner bislang 100,- € zahlte und noch 200,- € Vollstreckungskosten (neben Hauptforderung und Zinsen) im Pfüb-Antrag erscheinen. Von den gesamten Vollstreckungskosten (den 300,- €) sind z. B. 50,- € keine notwendigen Kosten oder gar nicht entstanden. Dann wird nur mit 250,- € gerechnet und für den Pfüb bleiben aufgrund der Zahlungen von 100,- € (die der Gl. auf die Vollstreckungskosten verrechnet hatte), eben nur noch 150,- € übrig. Bezüglich der Differenz wird der Pfüb-Antrag ggf. zurückgewiesen, falls der Gl. diesen nicht anpasst.


    Naja, aber mein Beispiel/Ausgangsbeitrag zeigt doch, zu welchen seltsamen Konsequenzen diese Auffassung führen würde.

    Natürlich ist man nicht "Vormund" des Schuldners, aber eine gewisse Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes sehe ich durchaus. Sonst müsste man sich die Prüfung auf Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten konsequenterweise auch sparen, wenn bislang Zahlungen des Schuldners noch gar nicht erfolgten oder geleistete Beträge z. B. auf die Zinsen verrechnet wurden. Anderenfalls würde die Prüfungsmöglichkeit bzw. der Umfang der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht letztlich mittelbar (auch) durch den Gläubiger beeinflusst werden können (durch geschickte Verrechnung von ohne Zahlungsbestimmung geleisteten Beträgen).


    Verstehe ich nicht, weil es bei unserer Diskussion nicht um die (weiterhin noch) geltend gemachten Kosten geht, sondern ausschließlich um diejenigen, die nicht mehr Gegenstand der ZV (und ihrer Verfahren) sind. Die (weiterhin noch) geltend gemachten Kosten sollen ja zurecht auch weiterhin durch das ZV-Organ geprüft werden. Das spreche ich doch gar nicht ab.

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  • Ich finde es etwas schade, dass die Diskussion ausartet. Jede Seite hat ihre Argumente und klipp und klar hat der BGH nicht gesagt, was jetzt dem Prüfungsumfang unterliegt und was nicht. Und selbst wenn der BGH zu etwas eine Meinung, ist auch das nicht in Stein gemeißelt, man darf weiterhin eine andere Ansicht vertreten, auch wenn erhöhter Begründungsbedarf besteht. Vielleicht ist das eigene LG auch der anderen Ansicht.

    Dass die verrechneten Kosten nicht mehr Gegenstand des Auftrages sein sollen, ist übrigens etwas fragwürdig. Wenn sie in der Forderungsaufstellung ersichtlich sind, dann gucke ich da auch drauf. Ich verweise auf die zitierte Kommentarstelle im Keller.

  • Es wird einfach die aus dem Forderungskonto ersichtliche Rechnung durch den Gl. weitergeführt unter Berücksichtigung der Absetzungen. Dann verbleiben eben für den Pfüb an bisherigen Vollstreckungskosten statt der 197,- € im FoKo eben z. B. nur noch 123,- €, weil die Differenz keine notwendigen (oder überhaupt nicht entstandenen) Kosten waren.


    :confused: Sorry, da komme ich gedanklich nicht hinterher. Wenn ich (beispielhaft) 1.000 € frühere ZV-Kosten verrechnet habe, die also gar nicht mehr den jetzigen ZV-Auftrag bilden, und nur noch 10 € weitere (noch offene) ZV-Kosten im Antrag geltend mache, dann möchtest Du also diese früheren 1.000 € Kostenpositionen prüfen, ggf. zum Ergebnis kommen, daß 500 € nicht erstattungsfähig seien, um dann - ja was? - im FoKo plötzlich 490 € dem Schuldner "gutzurechnen" (oder nur als positiven Saldo auszuweisen?), ohne aber die Hauptforderung zu mindern?
    :gruebel:


    Über solche Extremfälle musste ich mir noch keine Gedanken machen.


    Das ist m. E. kein Extremfall, sondern bei Dauervollstreckungen (s. meinen Ausgangsbeitrag #1) der Regelfall, zumal man mir bislang nicht beantworten konnte, wie die Sache praktisch erleichtert werden soll. Als Gläubiger kann ich mangels Verrechnung der Zahlungen auch nicht (mehr) einen KfB nach § 788 II ZPO erwirken. Soll dann ein Feststellungsbeschluß zulässig sein (woraus sich die weitere Frage ergibt, wie dann erkennbar wird, welche Kosten im FoKo davon umfaßt seien), um die Erstattungsfähigkeit ein für allemal feststellen zu lassen?


    Es würde schon helfen, wenn gewisse Gläubiger die beim ersten Pfüb-Antrag beanstandeten oder gar (durch teilweise Zurückweisung) abgesetzten Vollstreckungskosten nicht beim dritten Pfüb-Antrag 5 Jahre später nach wie vor als Kostenpositionen in der Forderungsaufstellung führen würde. Dann sähe die Verrechnung der Teilzahlungen bzw. die im Pfüb-Antrag erscheinende Forderung schon ganz anders aus.

  • Zitat von laurana


    Vielleicht will der Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - einen Teil der ZV-Kosten gar nicht beitreiben und führt diese weder in der Anlage 1 auf noch liegt sie als Beleg bei. Dann wißt ihr von denen doch auch nichts. :gruebel:


    Ich weiß nicht so recht, was du mit Anlage I meinst.

    Bei erfolgten Teilzahlungen wird jedenfalls eine Forderungsaufstellung erwartet. (Ansonsten kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, weshalb statt der 1.500,- € im Titel nun 845,67 € geltend gemacht werden. Ausnahme ist hiervon natürlich die Beanspruchung einer Teilhauptforderung.)

    Nötig ist die Forderungsaufstellung auch, wenn sich die im Formular vermerkten Kosten der Zwangsvollstreckung nicht durch bloßes Addieren der aus den Belegen ersichtlichen Beträge ergeben.

    Anlage I ist der Vordruck des ZV-Auftrages für die Forderungsaufstellung. (glaube ich jetzt einfach mal - also ich meine eben die)

    Angenommen, es sind keine Teilzahlungen erfolgt und der Gläubiger will nur die letzten ZV-Kosten (die er auch ordentlich belegt) - dann könnt ihr auch nichts prüfen

    Wenn er statt 1000 € ZV-Kosten nur 483,75 € haben möchte, dann ist das doch sein Recht, darauf zu verzichten, oder nicht? Warum sollte er die Differenz belegen, die er nicht haben will?

  • ... und klipp und klar hat der BGH nicht gesagt, was jetzt dem Prüfungsumfang unterliegt und was nicht. (...) Dass die verrechneten Kosten nicht mehr Gegenstand des Auftrages sein sollen, ist übrigens etwas fragwürdig. Wenn sie in der Forderungsaufstellung ersichtlich sind, dann gucke ich da auch drauf.


    M. E. ist das bereits in seiner älteren, in #9 genannten und in #15 zitierten genannten Entscheidung von ihm sehr deutlich artikuliert worden: Es liegt keine Entscheidung (und damit Prüfungskompetenz) über die Kosten der bisherigen ZV vor, weil die im FoKo zwar enthaltenen, aber durch Verrechnung ausgeschiedenen Kosten nicht mehr Gegenstand der ZV sind ("Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten ... noch in ihrer Kostenaufstellung enthalten waren, denn ihnen wurde sogleich die zweckgebundene Zahlung gegenübergestellt. Mit diesem Vollstreckungsauftrag hat sie [die Gläubigerin, Anm. durch mich] Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt. (...) Diese materiellrechtliche Beurteilung von Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung begründet keinen Zusammenhang, der es rechtfertigen könnte, die Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung fortgesetzt werden muss, als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.").

    Und was ist, wenn der Schuldner konkret auf die eurer Meinung nach nicht entstandenen Kosten gezahlt hat, indem er sein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat (auch wenn das selten vorkommen mag)?


    Das ist übrigens ein solcher Fall, den der in #9 und #15 zitierte BGH entschieden hatte.

    Frog
    Mal anhand des in #9 und #15 zitierten BGH (der Schuldner hatte die Kosten der ZV beim Gläubiger ausgeglichen, so daß lediglich noch die Hauptforderung vollstreckt wurde, der Gerichtsvollzieher lehnte eine Erstattungsfähigkeit der Kosten der ZV, die im FoKo als verrechnet aufgeführt waren, aber ab) Deine Auffassung angewandt: Wenn ich Dich richtig verstehe, würdest Du dann keine Verrechnung auf die Hauptforderung vornehmen?:gruebel: Was passiert denn dann mit dem "Guthaben" des Schuldners?

    M. E. zeigt das, daß man die materiell-rechtliche Seite und die formelle hinsichtlich der nicht mehr geltend gemachten Kosten der ZV nicht "aufsplitten" kann, sondern die Entscheidung in diesem Fall dem Prozeßgericht überlassen muß.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • ... und klipp und klar hat der BGH nicht gesagt, was jetzt dem Prüfungsumfang unterliegt und was nicht. (...) Dass die verrechneten Kosten nicht mehr Gegenstand des Auftrages sein sollen, ist übrigens etwas fragwürdig. Wenn sie in der Forderungsaufstellung ersichtlich sind, dann gucke ich da auch drauf.


    M. E. ist das bereits in seiner älteren, in #9 genannten und in #15 zitierten genannten Entscheidung von ihm sehr deutlich artikuliert worden: Es liegt keine Entscheidung (und damit Prüfungskompetenz) über die Kosten der bisherigen ZV vor, weil die im FoKo zwar enthaltenen, aber durch Verrechnung ausgeschiedenen Kosten nicht mehr Gegenstand der ZV sind ("Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten ... noch in ihrer Kostenaufstellung enthalten waren, denn ihnen wurde sogleich die zweckgebundene Zahlung gegenübergestellt. Mit diesem Vollstreckungsauftrag hat sie [die Gläubigerin, Anm. durch mich] Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt. (...) Diese materiellrechtliche Beurteilung von Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung begründet keinen Zusammenhang, der es rechtfertigen könnte, die Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung fortgesetzt werden muss, als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen.").

    :daumenrau
    Die unter #9 und #15 gepostete Entscheidung hatte ich bisher überlesen. Spätestens damit dürfte die Sache eindeutig sein.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Es handelt es sich dabei um eine ganz andere Konstellation als die hier im Thread diskutierte. Es muss in diesem Fall natürlich nur belegt werden, was im Pfüb-Antrag geltend gemacht wird.

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