[quote='Frog','RE: Reichweite der Prüfung (§ 788 I 1 ZPO) bei zwischenzeitlichen Zahlungen aber schön für die Großgläubiger, wenn die überhöhten oder ggf. gar nicht entstandenen Einigungsgebühren, Kosten für Kontoführung, hohe Auskunftskosten, Kosten für Vorpfändungen, denen kein rechtzeitiger Pfüb folgte usw. aufgrund von Verrechnung dann gar nicht mehr beanstandet werden (können).
Um es mal überspitzt auszudrücken: Du bist ja auch nicht Vormund des Schuldners. Wenn dieser seine Rechte nicht wahrnimmt, dann akzeptiert unsere Rechtsordnung eben, daß auch aus "Unrecht" irgendwann mal "Recht" wird.
Das hat nicht nichts mit Vormund zu tun!
Aber bei einer gerichtlichen Entscheidung (wie dem PfÜB) darf man schon (auch der Schuldner) erwarten können dass das Gericht seine Entscheidung nach geltendem Recht trifft. Irgendwie sollte man sich auf so eine gerichtliche Entscheidung schon verlassen können. Daher kann ich diese Meinung so nicht gutheißen.