Hallo zusammen
ich habe folgenden Fall:
Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Personen (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5), als Eigentümer eingetragen.
2.1 ist verstorben.
Jetzt wird ein Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes III/1 durch den Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 2.1 gestellt.
Ich habe gelesen, dass man differenzieren muss, ob es sich hierbei wirklich um einen Antrag nach §§ 1162, 1192 BGB handelt oder doch um einen Antrag nach §§ 1170 I, 1192 BGB.
Wie differenziere ich das?
Und kann der Testamentsvollstrecker den Antrag stellen oder müssen die übrigen Personen aus der Erbengemeinschaft auch zustimmen?
Vielen Dank im Voraus