BZR-Mitteilung

  • Hallo,

    ich bearbeite Jugendstrafsachen in Niedersachsen. Bei uns macht die BZR-Mitteilung die Staatsanwaltschaft, daher hatte ich damit noch nie etwas damit zu tun. Soweit ich weiß, funktioniert das auch nur über ein bestimmtes Programm oder einen bestimmten Vordruck, den ich -soweit ich weiß- nicht habe...

    Nur vollstrecke ich eine Jugendstrafe von einem Jugendlichen, der von Berlin in unseren Bezirk verzogen ist. In Berlin veranlasst die Mitteilung anscheinend das Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft in Berlin "weigert" sich daher die Mitteilung auszuführen. Auch unsere Staatsanwaltschaft kann mir nicht behilflich sein.

    Hat jemand von euch eine Idee, wie ich die Mitteilung veranlassen kann? :(

    Schon einmal vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich habe für solche Sachen folgendes Schreiben:
    I. Vermerk

    Das Amtsgericht Hamburg- ... kann aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen die BZR-Mitteilungen seiner Entscheidungen nicht selbst durchführen.

    Das Amtsgericht Hamburg- ... bedient sich deshalb der Staatsanwaltschaft Hamburg. Diese kann jedoch Entscheidungen nur mitteilen, wenn ein Geschäftszeichen der Hamburger Staatsanwaltschaft vorliegt. Da ein solches bei der Übernahme einer Vollstreckung/ Bewährungsaufsicht eines auswärtigen Gerichts jedoch nicht vorliegt, kann die BZR-Mitteilung nicht fertigt werden.

    Die Mitteilung muss deshalb von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht der Ursprungsentscheidung unter Angabe des dortigen Js-Geschäftszeichen gefertigt werden.



    II. Verfügung

    UmA der StA ... (Bl. ) unter Hinweis auf obigen Vermerk mit der Bitte um Erledigung der Strafnachrichten für den Beschluss Bl. ...

  • In Jugendsachen ist doch das Gericht Vollstreckungsleiter. Warum sollte dann die Staatsanwaltschaft die BZR-Mitteilungen machen?


    ..., weil bei den Amtsgerichten nicht die entsprechenden technischen Voraussetzungen (Computerprogramm zur Durchführung der Eintragung) existieren.

    Die Verfügung der Eintragung auf einem Vordruck sollte allerdings tatsächlich nicht das Problem sein und liegt in der Zuständigkeit des AG.

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