• Hallo,

    brauch mal eure Hilfe.

    Ich hab einen Antrag des NLP auf Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung vorliegen.

    Der Nachlass besteht auf der Aktivseite lediglich aus einem hälftigen MEA an einem Wohnungseigentumsrecht.
    Eigentümerin des anderen hälftigen MEA ist die Ehegattin des Verstorbenen. Diese hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Die Erben sind unbekannt.

    Nun hat der Nachlasspfleger mit der Ehegattin einen Kaufvertrag über den MEA des Erblassers geschlossen. Der Kaufpreis wird erbracht durch Schuldübernahmen der Ehegattin für mehrere dinglich gesicherte Darlehen, für welche die Ehegatten gesamtschuldnerisch haften (entspricht der anteiligen Schuld des Erblassers im Innenverhältnis). Die Schuldübernahmen übersteigen um ca. 5.000,00 € den Verkehrswert. Der für die unbekannten Erben bestellte Pfleger trat dem Antrag nicht entgegen.
    Ansonsten ist der Vertrag in Ordnung.

    Ich frag mich jedoch, ob der NLP das einfach so machen kann. Die anderen Gläubiger bekommen so ja gar nichts ab.
    Dachte jetzt eher daran, dass der NLP evtl. eine Nachlassinsolvenz beantragen müsste, oder interessiert mich das im Genehmigungsverfahren nicht?!

    Außerdem wurde auch die Genehmigung für die Schuldübernahmen beantragt...wo liegt denn hier die Genehmigungsbedürftigkeit? Mir fiel § 1822 Nr. 10 BGB ein, passt hier ja aber nicht, da ja nicht der Nachlass die Schuld übernimmt, sondern die Käuferin. Ergibt sich das Erfordernis aus § 1812, "Verfügung über eine Forderung"?

    Hab keine Literatur zur Nachlasspflegschaft und kenn mich in dem Bereich auch noch nicht wirklich aus...vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen :)

    LG

  • Ich frag mich jedoch, ob der NLP das einfach so machen kann.


    Einfach so kann er nicht, er braucht die nachlassgerichtl. Genehmigung;)

    Die anderen Gläubiger bekommen so ja gar nichts ab. Dachte jetzt eher daran, dass der NLP evtl. eine Nachlassinsolvenz beantragen müsste ...


    Wenn es wirklich so ist, dass die dinglich gesicherten Schulden höher valutieren als der Verkehrswert, dann gucken die anderen Gläubiger ohnehin in die Röhre, da die dinglich gesicherten in der Insolvenz abgesonderte Befriedigung verlangen können.

  • Der Nachlasspfleger muss keinen Insolvenzantrag stellen.

    Im Genehmigungsverfahren sind die Interessen der unbekannten Erben und nicht die Interesssen der anderen Gläubiger zu wahren.

    Die übernommene Schuld ist höher als der Schätzwert. Also gut für die unbekannten Erben. Der Verfahrenspfleger erhebt keine Einwendungen/legt kein Rechtsmitteelw ein.

    Vertag erscheint genehmigungsfähig.

    Die evtl. Bevorzugung einzelner Gläubiger interessiert das Nachlassgericht nicht.

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