Ruhen der elterlichen Sorge bei minderjährigen Flüchtlingen

  • Hallo.
    Mich würde interessieren, durch wen bei den verschiedenen Behörden das Ruhen der elterlichen Sorge für minderjährige Flüchtlinge festgestellt wird.
    Durch den grundsätzlich zuständigen Rechtspfleger, oder im Hinblick auf § 5 II RpflG durch den Richter, vor allem in Hinblick auf den Sachzusammenhang mit der nach Feststellung des Ruhens erforderlichen Anordnung der Vormundschaft, für die der Richter zuständig ist (§ 14 I Nr. 10 RpflG).
    Vielen Dank.

  • Hier bei uns stellt der Richter das Ruhen der elterlichen Sorge fest, ordnet Vormundschaft an und wählt den Vormund aus (der bei uns immer schon in der Anregung auf Feststellen des Ruhens der eltl. Sorge durch das JA benannt wird). Wir sehen die Akte erst, wenn dieser 3in1 Beschluss ergangen ist und verpflichten den Vormund dann. Ist praktisch und dient der Beschleunigung.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hallo.
    Mich würde interessieren, durch wen bei den verschiedenen Behörden das Ruhen der elterlichen Sorge für minderjährige Flüchtlinge festgestellt wird.
    Durch den grundsätzlich zuständigen Rechtspfleger, oder im Hinblick auf § 5 II RpflG durch den Richter, vor allem in Hinblick auf den Sachzusammenhang mit der nach Feststellung des Ruhens erforderlichen Anordnung der Vormundschaft, für die der Richter zuständig ist (§ 14 I Nr. 10 RpflG).
    Vielen Dank.

    Wie emerson.

    Machen hier bei uns - dankenswerterweise, auch und insbesondere aus Sicht der Flüchtlinge (das Verfahren würde durch die Zersplitterung der Zuständigkeiten ansonsten ja eine halbe Ewigkeit in Anspruch nehmen) - alles (also Feststellung des Ruhens, Anordnung der Vormundschaft und Auswahl des Vormunds) die Richter in einem Abwasch. :daumenrau
    Ich bekomme dann eine neue Vormundschaftsakte (mit dem entsprechenden Beschluss) angelegt, verpflichte den Vormund und kümmere mich um das Weitere.

    Gibt oder gab es eigentlich eine Umfrage zu dem Thema? Wäre ja mal ganz aufschlussreich, eine solche Statistik.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Es wäre schön, wenn noch weitere Teilnehmer ihre Erfahrungen beschreiben könnten.
    Bei uns wurde vorgeschlagen, die Zuständigkeiten zu teilen, was sowohl personell als auch für die Beteiligten nicht sinnvoll sein dürfte.

  • Hallo, hier ist es leider gesplittet...also Ruhen beim Rechtspfleger, Anordnung und Auswahl beim Richter, Verpflichtung wieder bei uns. VG

  • Ruhen = Rpfl
    Anordnung = Richter
    Auswahl Vormund = Rpfl

    Aber erst nachdem die Richter gemerkt haben, dass es jetzt wegen der Flüchtlingskrise mehr Arbeit macht, vorher haben sie Ruhen und Anordnung an sich gezogen. Die sind hier sogar jetzt so dreist, und schreiben bereits begonnene Verfahren dem Rpfl zu, weil sie keine Lust mehr dazu haben :mad:

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Es wäre schön, wenn noch weitere Teilnehmer ihre Erfahrungen beschreiben könnten.
    Bei uns wurde vorgeschlagen, die Zuständigkeiten zu teilen, was sowohl personell als auch für die Beteiligten nicht sinnvoll sein dürfte.

    Wer schlägt sowas vor, der Ri. machts einfach, wenn er will, der Rpfl. wird´s kaum sein. Wird dann bei euch abgestimmt?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bei uns wird es bislang auch so gehandhabt, dass der Rechtspfleger die Akte erst nach der Feststellung des Ruhens und Anordnung/Auswahl des Vormunds bekommt.
    Auch hier gab es Überlegungen, diese Verfahrensweise im Hinblick auf die Pebbsyerfassung zu ändern. Jedoch wurde das Produkt, unter dem das Verfahren zu erfassen wäre, wenn der Richter Ruhen und Vormundschaft zusammen macht, wohl aufgewertet, so dass die Richter für das Anordnen des Ruhens Zeit gutgeschrieben kriegen.
    Aufgrund dessen, wurde hier das bisherige Verfahren beibehalten.

  • Die sind hier sogar jetzt so dreist, und schreiben bereits begonnene Verfahren dem Rpfl zu, weil sie keine Lust mehr dazu haben :mad:

    Den Gebrauch einer gesetzlichen Regelung (§ 5 Abs. 3 S. 1 RPflG) als "dreist" zu bezeichnen, halte ich für unangebracht.

    Als "dreist" würde ich das auch nicht bezeichnen wollen, aber der Rechtsfreund liest auch weiter und wird in § 6 RPflG fündig.

  • Also in Bayern wurde zum Jahreswechsel folgendes an die Gerichte übermittelt:


    "Mit JMS vom 08.12.15 wurde an die Oberlandesgerichte die neue ab 1. Januar 2016 gültige Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) verteilt. Darin wird ausführlich die Erfassung von Verfahren betreffend der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beschrieben.
    Kurz zusammengefasst bedeutet es, dass zunächst ein Verfahren für den Rechtspfleger wegen elterlicher Sorge (Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge) erfasst wird. Anschließend wird ein Verfahren für den Richter wegen Vormundschaft (Ri) (Anordnen der Vormundschaft) eingetragen.Abschließend wird ein weiteres Verfahren für den Rechtspfleger wegen Vormundschaft (Verpflichtung des Vormunds und Überwachen der Vormundschaft)angelegt.........."

    Ich denke, zumindest in Bayern haben es die Geschäftsstellen entsprechend einzutragen.

  • Gesplittet mit der Besonderheit, dass der Richter die Akte erst bekommt, wenn der Rechtspfleger die Vorarbeiten zur Auswahl des Vormunds fertig hat, so dass die Richter den Vormund zugleich mit der Anordnung auswählen bzw. bestellen (was sie nicht müssten).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier gibt und gab es zur Verfahrensweise bezüglich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge -zum Glück- gar keine große Diskussion.
    Unsere Familienrichterinnen handhaben das vorerst im Wege der eA praktisch und zügig, im Interesse aller Beteiligten. Die Anregungen des Jugendamtes werden gleich dem Richter vorgelegt wegen Sachzusammenhang und Sachdienlichkeit der Richterzuständigkeit für die Prüfung/Feststellung des Ruhens und Anordnung der Vormundschaft nebst Auswahl des Vormundes.
    Wir Rechtspfleger erhalten dann unsere Vormundschaftsakte nach Richter-Beschluss zur weiteren Veranlassung.
    Im Weiteren führen die Richter dann solche "Sammel-Termine" durch, in denen mal einen ganzen Tag lang nur die elterliche Sorge-Verfahren/Ruhen unter Beiziehung der entsprechenden Dolmetscher und mit Anhörung der Betroffenen als Hauptsache "verhandelt" werden.

  • Also in Bayern wurde zum Jahreswechsel folgendes an die Gerichte übermittelt:


    "Mit JMS vom 08.12.15 wurde an die Oberlandesgerichte die neue ab 1. Januar 2016 gültige Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) verteilt. Darin wird ausführlich die Erfassung von Verfahren betreffend der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beschrieben.
    Kurz zusammengefasst bedeutet es, dass zunächst ein Verfahren für den Rechtspfleger wegen elterlicher Sorge (Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge) erfasst wird. Anschließend wird ein Verfahren für den Richter wegen Vormundschaft (Ri) (Anordnen der Vormundschaft) eingetragen.Abschließend wird ein weiteres Verfahren für den Rechtspfleger wegen Vormundschaft (Verpflichtung des Vormunds und Überwachen der Vormundschaft)angelegt.........."

    Ich denke, zumindest in Bayern haben es die Geschäftsstellen entsprechend einzutragen.

    Hier wird wie beim emerson verfahren. Auch nach Erlass des obigen JMS halten wir - unsere Richter und Rpfl - an der bewährten Regelung fest. Den im JMS beschriebenen "Normal"fall sehe ich aus Sicht der Betroffenen als nachteilig an. Wir sind auch sehr überlastet. In der Kommunikation zwischen Ri - SE(Ri) - SE (Rpfl) - Rpfl würden die Verfahren monatelang hängenbleiben. Meines Erachtens steht hier die richterliche Unabhängigkeit auch über dem JMS. Wenn unsere Richter im Rahmen einer eA (eSo) das Ruhen feststellen wollen und im selben Verfahren Vormundschaft anordnen, sollten sie das kraft ihrer Unabhängigkeit tun können. Dass Pebb§y damit die Richter tendenziell belohnt und die Rpfl damit tendenziell bestraft, damit können wir leben. Die Belastung für Rpfl ist derzeit ohnehin höher und Besserung auch nicht in Sicht, da zu wenig ausgebildet werden und von anderen Bundesländern mangels Angebots auch keine übernommen werden können. Sprich: Selbst wenn wir exorbitant hohen Bedarf nach Pebb§y belegen könnten, würde sich wegen akuten Personalmangels nichts ändern. Richter könnte man hingegen auf dem freien Markt viele erhalten (die Qualität, die man bei solchen "Massen"anstellungen und der damit verbundenen Absenkung der Staatsquote tendenziell leiden würde, wäre natürlich ein anderes diskussionswürdiges Thema).
    In der Sache sehe ich hier Beschleunigung rechtsstaatlich zum Wohl der Mündel geboten. Dann muss der Staat eben ein bisschen mehr für Richter ausgeben (oder in drei Jahren den Richtervorbehalt kippen und heute mehr Rechtspflegeranwärter einstellen).

  • Das JMS schreibt uns ja nur vor, gemäß der Gesetzeslage zu verfahren. Die ist aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten wie dort beschrieben. Hintergrund des JMS ist vermutlich, dass es in Bayern sehr verschiedene Verfahrensweisen gegeben hat, wie all diese Verfahren in ForumStar eingetragen wurden, was natürlich Auswirkungen auf die Statistik hatte. Ich verstehe es daher als Vereinheitlichung dieses Zustands.

    Hingegen wird es dem JMS egal sein, ob Richter ggf. in einem Aufwasch mehr machen. Es steht dem JMS nicht zu, die Anwendung des § 5 I Nr. 2 RPflG zu untersagen, und ich sehe auch nicht, dass es das versuchte.

    Dass ein Richter ein Rechtspflegerverfahren gleich mit erledigt, ändert allerdings nichts daran, dass das Verfahren ein Rechtspflegerverfahren ist und damit auch als solches eingetragen gehört. Die Statistik muss m. E. den Sollzustand erfassen, alles andere führt in die Irre, weil dann der wahre Bedarf* nicht mehr ersichtlich ist. Im worst case würde noch eine Rechtspflegerstelle abgebaut, weil die Rechtspfleger keine Belastung vorweisen können (sondern nur die Richter).

    Wenn die Richter sich deswegen aufregen sollten, müssen sie sich überlegen, ob ihnen mit abgesoffenen Rechtspflegerreferaten gedient ist. Ich tippe auf "nein", weil dann auch Verpflichtungen von Pflegern und Vormündern, Vergütungen etc. liegen bleiben. Und das würde sich früher oder später auch in den Richterreferaten nachteilig auswirken, wenn sie keine Ergänzungspfleger etc. mehr finden.

    * An dieser Stelle bitte keine Grundsatzdiskussion um PEBS§Y. Ich weiß wie Ihr, dass es bessere Erhebungsmöglichkeiten gäbe.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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