Inhaltsänderung Erbbaurecht

  • Ein sehr guter Notar reicht mir einen Antrag auf Eintragung der Inhaltänderung eines Erbbaurechts ein, mit dem ich allerdings so gar nichts anfangen kann.

    Grundstückseigentümer ist ein Realverband, die Stadt ist Erbbaurechtsberechtigte.

    Bei der damaligen Erbbaurechtsbestellung wurde erwähnt, dass das "Bauwerk" eine Schule mit Turnhalle darstellt und zur Zeit als Verwaltungsaußenstelle und Bibliothek genutzt wird. Der Erbbauberechtigte gewährleistete in dem Vertrag, die Nutzung dieses Gebäudes für Ortsratssitzungen, Blutspende, Seniorennachmittage pp.

    Nun die Änderung: In dem Bauwerk befindet sich nunmehr ein Kindergarten. Außerdem haben Seniorennachmittage Vorrang vor Sportveranstaltungen.

    Diese Änderungen sollen eingetragen werden. Nun meine Frage: Wo finde ich den dinglichen Charakter der inhaltlichen Änderung? § 2 Nr. 1 ErbbauRG nennt zwar auch die Verwendung des Bauwerks, aber ist damit nicht vielmehr die grundsätzliche Nutzung und nicht die kleinteilige (in meinen Augen schuldrechtliche) detaillierte Verwendung gemeint?

  • Ja. So oder detaillierter "Der Inhalt des Erbbaurechts (Verwendung des Bauwerks) ist geändert. Bezug: Bewilligung vom......(Notar.., UR...). Eingetragen am...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    mir wird eine Urkunde vorgelegt in der die Vertragsschließenden (Eigentümer und Erbbauberechtigter) den dinglichen Inhalt des bestehenden Erbbaurechts bzgl. der Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers (§ 2 Nr. 7 ErbbauRG) ergänzen.

    Spontan hätte ich gesagt, die Inhaltsänderung wird im Grundstücksgrundbuch in der Veränderungsspalte beim Erbbaurecht eingetragen.

    Nun hat mich aber v.Oefele/Winkler in Rn. 5.159 verwirrt da steht:

    Die Eintragung erfolgt jeweils in das für die Inhaltsänderung maßgebliche Grundbuch mit konstitutiver Wirkung. Danach ist für Änderungen der Dauer des Erbbaurechts die Eintragung in das Grundstücks-Grundbuch konstitutiv, ebenso für die Ausdehnung auf weitere Grundstücke, sowohl bei Vereinigung der Grundstücke, als auch bei nachträglicher Bildung eines Gesamterbbaurechts. Da im Übrigen für die Inhaltsänderung des Erbbaurechts das Erbbaugrundbuch konstitutiv ist, sind alle übrigen Inhaltsänderungen im Erbbaugrundbuch zu vollziehen, im Grundstücksgrundbuch ist wegen § 14 Abs. 2 ErbbauRG bezüglich der Änderungen auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

    Das heíßt also Eintragung im Erbbaugrundbuch. Wie sieht die Eintragung dann aus?

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