Form der Erinnerung in Beratungshilfe

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ist wahrscheinlich eine ziemliche dumme Frage, aber irgendwie blick ich es gerade so gar nicht...

    In letzter Zeit häufen sich bei uns die Verfahren in den nach ergangenem Zurückweisungsbeschluss einfach die zuvor geforderten Unterlagen/Nachweise eingereicht werden. Es gibt nie ein extra Anschreiben, aus welchem ersichtlich ist, dass Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt wurde. Diese Akten habe ich jetzt gesammelt vor mir liegen und frage mich: Was tun damit?

    Kann ich das Einreichen der Unterlagen ohne direkte Erinnerungseinlegung als Erinnerung auslegen oder muss ich nix machen?

    Ich habe hier eine Entscheidung vom OLG Stuttgart, die allerdings das VKH-Verfahren in FamSachen betrifft und welche besagt, dass das alleinige Einreichen von Unterlagen kein Rechtsmittel darstellt und auch als solches nicht auszulegen ist. Allerdings geht's da nicht um die Erinnerung, sondern um die Sofortige Beschwerde.

    Hab auch schon in den Kommentaren zu § 7 BerHG und § 11 RpflG gelesen. Hat mich leider nicht schlauer gemacht.

    Wahrscheinlich ist die Lösung so einfach, dass ich es schlicht weg übersehe. Aber zweifel gerade echt an mir selbst...Wer kann helfen???

    Vielen Dank im Voraus.

  • Im bloßen Einreichen der Belege ist in der Tat keine wirksame Einlegung der Erinnerung zu sehen. Das folgt aus § 7 BerHG in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 7 RPflG und § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

    Es bleibt allerdings zu entscheiden, ob Du gar nichts tust oder den "Erinnerungsführer" darauf hinweist, dass und weshalb derzeit nichts veranlasst werden kann. Ich würde letzteres tun, weil der Einreicher der Unterlagen vom Gericht erwarten darf, dass es auf Eingänge reagiert, auch und gerade, wenn sie in der vorliegenden Form nicht zum angestrebten Erfolg führen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde - wenn der Zurückweisungsbeschluss an einen Rechtsanwalt zugestellt wurde - nichts veranlassen. Von diesem darf ich erwarten, dass er ein Rechtsmittel als solches bezeichnet. Also nur: wieder weglegen.

    Wenn nur eine Privatperson ohne Anwalt den Antrag gestellt hat, würde ich mitteilen, dass ich unter Verweis auf den Beschluss vom ... nichts weiter veranlasse, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird.

  • Ergänzung:

    Wenn der Zurückweisungsbeschluss mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und förmlich zugestellt worden ist, ist aus meiner Sicht nichts weiter zu veranlassen, weder bei einem Rechtsanwalt noch beim Rechtsuchenden selbst.

    Da die Erinnerung jedoch an keine Frist gebunden ist, bedarf es keiner förmlichen Zustellung. Ist der Beschluss deshalb nur formlos übersandt worden, lässt sich auch der Zugang der Rechtsbehelfsbelehrung nicht feststellen. In diesem Fall würde ich dem "Erinnerungsführer" - sofern er nicht ausdrücklich auf den Beschluss Bezug nimmt - ein aufklärendes Schreiben übersenden, wiederum unabhängig davon, ob es sich um einen Rechtsanwalt oder den Rechtsuchenden selbst handelt. Denn vielleicht ist ihm der Beschluss gar nicht zugegangen, und er reicht in Unkenntnis der bereits getroffenen Entscheidung die Belege ein, um zu erreichen, dass seinem Antrag stattgegeben wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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