Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co. KG

  • Hallo,

    im Grundbuch ist eine GbR mit drei Gesellschaftern eingetragen, der zwischenzeitlich 20 weitere Gesellschafter beigetreten sind. Der Notar beantragt nunmehr unter Einreichung der Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter die Änderung des Namens und der Rechtsform der GbR in eine ....GmbH&Co.KG. Wobei die drei im Grundbuch eingetragenen Gründungsgesellschafter vor der Eintragung der Umwandlung in eine GmbH&Co.KG aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Schöner/Stöber beschreibt unter RN 4281, dass für die Umwandlung der GbR in eine KG die Bewilligung aller Gesellschafter erforderlich ist. Diese liegen mir vor. Nun stellt sich mir die Frage, ob eine Voreintragung der eingetretenen Gesellschafter erforderlich ist und sodann die formwechselnde Umwandlung eingetragen werden kann.

  • Unabhängig von jedweder möglichen Rechtsauffassung würde ich mir hier (ansonsten passt ja alles?) in jedem Fall eine vertretbare Meinung suchen, die auf die Voreintragung verzichtet.
    Ist ja eh eine Berichtigung. Ist so ähnlich wie tote eintragen, das soll man auch nicht machen.
    Soweit die Unrichtigkeit nachgewiesen ist gleich "richtig" machen und die KG eintragen.
    Also keine ich nenn's mal Zwischenberichtigung.

  • ...

    ..Nun stellt sich mir die Frage, ob eine Voreintragung der eingetretenen Gesellschafter erforderlich ist und sodann die formwechselnde Umwandlung eingetragen werden kann.

    Siehe dazu den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1050525
    genannten Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 30.11.2015, 34 Wx 70/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01572?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird wie eine Namensberichtigung nur in Spalte 2 eingetragen: "zu 1: Die Eigentümerin bezeichnet sich infolge formwechselnder Umwandlung: ... GmbH & Co. KG; berichtigt am ... ". Weil der Rechtsträger nicht wechselt.

  • Wird wie eine Namensberichtigung nur in Spalte 2 eingetragen: "zu 1: Die Eigentümerin bezeichnet sich infolge formwechselnder Umwandlung: ... GmbH & Co. KG; berichtigt am ... ". Weil der Rechtsträger nicht wechselt.


    Das ließe dann allerdings die in § 15 Absatz 1 Buchst. B GBV vorgesehene Angabe des Registergerichts und des Registerblatts vermissen.

    Ich würde die Gesellschaft unter neuer lfd. Nr. vortragen und in Spalte 4 eintragen: Erwerbsgrund wie zu Nr. ... Die Eigentümerin nach formwechselnder Umwandlung mit Firma und neuer Rechtsform (AG ….., HRA Nr……) vorgetragen am……
    Zu den Gebühren führt Cranshaw in seiner Anm. zu OLG München 34. Zivilsenat,
    Beschluss vom 30.11.2015 – 34 Wx 70/15in der jurisPR-HaGesR 1/2016 Anm. 1 vom 26.01.2016 aus: „Einen Gebührentatbestand gibt es nach dem GNotKG nämlich nicht, weder KV Nr. 14110 (Eintragung von Eigentum, Miteigentum, Gesellschaftern) noch 14160 (sonstige Eintragungen mit einer Gebühr von 50 Euro) sind anwendbar.“ (zur Gebührenfreiheit s. a. Böhringer, BWNotZ 3/2013, 67, 71/72
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2013.pdf
    .

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  • Ich habe in diesem Zusammenhang eine Frage an die Gemeinschaft.

    Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters ist jetzt aufgefallen, dass bereits von 13 Jahren die Umwandlung der GbR in eine KG stattgefunden hat, und zwar "klassisch":
    Zunächst wurde eine GmbH als weitere Gesellschafterin in die GbR aufgenommen. Sodann erfolgte die Umwandlung in die KG, wobei die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin wurde und die natürlichen Personen Kommanditisten.
    Im Grundbuch sind noch die natürlichen Personen A bis E in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Die erforderliche Berichtigungsbewilligung liegt mir vor. Weitere Nachweise in Bezug auf den Eintritt und die Umwandlung habe ich nicht, brauche ich aber ja auch nicht.

    Ich frage mich, ob auf diese Bewilligung § 181 BGB (zumindest konkludent) Anwendung findet.

    Die GmbH wird von A, B und C als ihren nicht von § 181 BGB befreiten Geschäftsführern vertreten.
    A handelt weiterhin auch als Testamentsvollstrecker des jetzt verstorbenen E (im TV-Zeugnis ist keine Befreiung von § 181 BGB verlautbart).
    A, B, C und D handeln schließlich persönlich als Gesellschafter.

    Über Anregungen und Ideen zu dem Problem des § 181 BGB würde ich mich freuen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Muss mich mal ranhängen:
    GbR im Grundbuch eingetragen.Alle Gesellschafter erklären nun - 1.Beitritt einer GmbH n di GbR und dann 2. Umwandlung in GmbH & Co KG. Nach dem o.g. Beschluss des OLG Mnchen und der Anmerkung liegt eine identitätsahrender Formwechsel trotz Entritt des Gesellschafters GmbH vor.

    Benötige ich eine UB?

    Nach Schöner Stöber Rd. 4297 wäre diese für den Eintritt ein Gesellschafters erforderlich. Oder greift hier nur der Formwechsel analog der OLG Entscheidung?

  • Hallihallo,

    ich habe eine ähnliche Konstellation. Im GB eingetragen ist eine GbR, bestehend aus einer Stiftung und einer nat. Person als Gesellschafter.

    Nun wird mir vorgelegt: Anmeldung der KG zum HR, in der erklärt wird, dass eine GmbH eingetreten ist und nun ein Rechtsformwechsel in eine GmbH&Co. KG erfolgen soll.
    Zudem ein Berichtigungsantrag i.d.F. des § 29 GBO (somit i.Zw. ein gemischter Antrag), welcher nur durch die neue GmbH&Co. KG erklärt wird und ein begl. Auszug aus dem HR.

    Genügt mir das in diesem Fall zur Grundbuchberichtigung? Schöner/Stöber sagt etwas dazu, dass Bewilligungen von allen erforderlich seien (16. Aufl., Rn. 4281).

  • Hallihallo,

    ich habe eine ähnliche Konstellation. Im GB eingetragen ist eine GbR, bestehend aus einer Stiftung und einer nat. Person als Gesellschafter.

    Nun wird mir vorgelegt: Anmeldung der KG zum HR, in der erklärt wird, dass eine GmbH eingetreten ist und nun ein Rechtsformwechsel in eine GmbH&Co. KG erfolgen soll.
    Zudem ein Berichtigungsantrag i.d.F. des § 29 GBO (somit i.Zw. ein gemischter Antrag), welcher nur durch die neue GmbH&Co. KG erklärt wird und ein begl. Auszug aus dem HR.

    Genügt mir das in diesem Fall zur Grundbuchberichtigung? Schöner/Stöber sagt etwas dazu, dass Bewilligungen von allen erforderlich seien (16. Aufl., Rn. 4281).


    Ich würde erst mal abwarten, ob die Eintragung im Handelsregister erfolgt bzw. diese Eintragung fordern.

  • Ich würde verlangen:
    Berichtigungs-Bewilligungen aller Gesellschafter (alt+neu) gem. §§ 19, 22 GBO plus steuerliche UB.
    Ansonsten ist der Nachweis nicht geführt, dass sich genau die im Grundbuch eingetragene GbR umgewandelt hat
    (es kann beliebig viele GbRs mit den selben Gesellschaftern geben).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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