Anhörung KfA - Schuldner verzogen

  • Hallo, ihr Lieben!

    Ich habe folgendes Problem:
    Ein KfA, § 788 ZPO, gegen Gesamtschuldner. Zu ihr konnte die aktuelle Adresse inzwischen ermittelt werden, er ist nach Auskunft des EMA nicht zu ermitteln.
    Ihr kann ich den Antrag jetzt also zur Stellungnahme senden, den KfB aber trotzdem nicht erlassen, weil ich ihn nicht anhören kann?

    Oder kann ich eventuell auch für die Anhörung eine öffentliche Zustellung machen (natürlich erst nach Nachweis der Voraussetzungen)?

    Hab hier schon ein bisschen quergelesen, aber da geht es immer um die Zustellung des fertigen Beschlusses und dann § 185 ZPO.

    Meine Kollegin hatte vorgeschlagen, den KfB erstmal zu erlassen und ihm dann öffentlich zuzustellen mit dem Hinweis, dass die Unterlagen, sprich der Antrag, in der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

    Ich hab da aber Bauchschmerzen, so ganz ohne Anhörung vorher...

    Schonmal vielen Dank für eure Hilfe!
    Gruß, Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Du kannst den Antrag öffentlich zustellen. So wird der Verschwundene auch angehört. Aber natürlich schauen, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung § 185 ZPO gegeben sind. Also nachweisen lassen, dass u.a. EMA-Auskünfte und Zustellungen an bereits bekannte Anschriften nicht erfolgreich waren.
    Der Fall ist daher aus meiner Sicht nicht anders zu behandeln, als wenn die gegnerische Partei insgesamt nicht auffindbar ist.

  • Ok, dann werde ich dem Gläubiger mal einen dezenten Hinweis zukommen lassen :)

    Danke Dir für die schnelle Antwort!

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  • Du kannst den Antrag öffentlich zustellen. So wird der Verschwundene auch angehört. Aber natürlich schauen, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung § 185 ZPO gegeben sind. Also nachweisen lassen, dass u.a. EMA-Auskünfte und Zustellungen an bereits bekannte Anschriften nicht erfolgreich waren.
    Der Fall ist daher aus meiner Sicht nicht anders zu behandeln, als wenn die gegnerische Partei insgesamt nicht auffindbar ist.

    Eigentlich gehört auch noch eine Befragung von "ihr" dazu, ob sie weiß wohin er verzogen ist, bevor man an die Bewilligung der öffentlichen Zustellung denken sollte, neben EMA etc.

    Und einen dezenten Hinweis auf die öffentliche Zustellung braucht es m.E. nicht. Es reicht die Aufforderung an den Gläubiger dass für "ihn" keine Anschrift mehr bekannt ist und er möge eine neue beschaffen. Dann muss der Gläubiger selbst auf die Idee kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Natürlich hört nicht das Gericht "sie" an, sondern der Gläubiger muss entsprechende Informationen beschaffen, d.h. ggf. belegen, dass er einen entsprechenden Versuch unternommen hat, mit welchem Ergebnis.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (6. Februar 2016 um 11:30) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Was auch vorkommt ist, dass der KFA gegen den "Verschwundenen" zurückgenommen wird und gegen "sie" bleibt er aufrechterhalten. Dann muss man halt bei der Vollstreckungsklausel aufpassen... :D


  • Und einen dezenten Hinweis auf die öffentliche Zustellung braucht es m.E. nicht. Es reicht die Aufforderung an den Gläubiger dass für "ihn" keine Anschrift mehr bekannt ist und er möge eine neue beschaffen. Dann muss der Gläubiger selbst auf die Idee kommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Natürlich hört nicht das Gericht "sie" an, sondern der Gläubiger muss entsprechende Informationen beschaffen, d.h. ggf. belegen, dass er einen entsprechenden Versuch unternommen hat, mit welchem Ergebnis.

    Was auch vorkommt ist, dass der KFA gegen den "Verschwundenen" zurückgenommen wird und gegen "sie" bleibt er aufrechterhalten. Dann muss man halt bei der Vollstreckungsklausel aufpassen... :D

    Da habt ihr natürlich vollkommen Recht, vorallem dass der Gläubiger auf die öffentliche Zustellung kommen muss.

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