Abtretung Grundschuldteil ohne Zustimmung des Eigentümers

  • Hallo Grundbuchrechtler!

    Ich blättere hier durch GBO, BGB und den Schöner/Stöber, finde aber keine Aussage dazu, dass und warum dem Grundbuchamt nicht die Zustimmung des Eigentümers zur Abtretung eines nicht mehr valutierenden Grundschuldteils nachzuweisen ist (im Gegensatz zu der Teillöschung). :(

    Kann mir bitte jemand die Fundstelle nennen?

  • Soweit war mir das klar. Ich benötige aber den Grund, warum der Gesetzgeber zwar die Löschung der ansonsten entstehenden Eigentümergrundschuld von der Zustimmung des Eigentümers abhängig macht, diese Einwilligung aber nicht bei der Abtretung der freien Grundschuld an einen Dritten verlangt. Bei der Abtretung wird ja noch gravierender in das Recht des Eigentümers eingegriffen.

  • Was meinst Du mit "freier Grundschuld"? Hinter der Grundschuld steht - zumeist - doch ein Sicherungsvertrag. Und die Einreden hieraus darf der Eigentümer dem Abtretungsempfänger durchaus entgegenhalten.

  • Danke! Der Gedanke hilft. Der Zessionar hat nicht mehr Rechte als der Zedent, weil er in die Sicherungszweckerklärung eintritt. Wenn der Eigentümer also von dem ursprünglichen Gläubiger die Löschung des freien Grundschuldteils verlangen konnte, so kann er dies wegen des Inhalts der Sicherungszweckerklärung weiterhin von dem neuen Gläubiger. Die verdeckte Eigentümergrundschuld geht tatsächlich erst mit der Löschung im Grundbuch unter, weswegen nur die Zustimmung zur Teillöschung nicht aber zur Teilabtretung dem Grundbuchamt nachzuweisen ist.

  • Was meinst Du mit "freier Grundschuld"? Hinter der Grundschuld steht - zumeist - doch ein Sicherungsvertrag. Und die Einreden hieraus darf der Eigentümer dem Abtretungsempfänger durchaus entgegenhalten.

    Aber doch nur wenn die Grundschuld nach dem 19.08.2008 übertragen wurde, weil erst dann der § 1192 Abs. 1a BGB eingefügt wurde oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (9. Februar 2016 um 12:28) aus folgendem Grund: Verbessert nach Hinweis von 15. Meridian

  • Soweit war mir das klar. Ich benötige aber den Grund, warum der Gesetzgeber zwar die Löschung der ansonsten entstehenden Eigentümergrundschuld von der Zustimmung des Eigentümers abhängig macht, diese Einwilligung aber nicht bei der Abtretung der freien Grundschuld an einen Dritten verlangt. Bei der Abtretung wird ja noch gravierender in das Recht des Eigentümers eingegriffen.

    Mit der Abtretung verfügt der Gläubiger nur über ein eigenes Recht und eine Zustimmung des Eigentümers ist damit von vorneherein entbehrlich.

  • Was meinst Du mit "freier Grundschuld"? Hinter der Grundschuld steht - zumeist - doch ein Sicherungsvertrag. Und die Einreden hieraus darf der Eigentümer dem Abtretungsempfänger durchaus entgegenhalten.

    Aber doch nur wenn die Grundschuld ab dem 19.08.2008 bestellt wurde, weil erst dann der § 1192 Abs. 1a BGB eingefügt wurde oder?

    Falsch!

    Die neue Rechtslage gilt gemäß Art. 229 § 18 Abs. 2 EGBGB für Sicherungsgrundschulden, die nach dem 19.08.2008 übertragen worden sind.

    Du hast Recht. Ich meinte natürlich übertragen statt bestellt. Es geht ja auch um Einreden die man dem Zessionar entgegenhalten kann. :)

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