Aufhebung KFB bei Insolvenz

  • Guten Morgen :)
    Ich weiß, ähnliche Themen wurden hier schon mehrfach diskutiert und ich hab auch bereits die Suchfunktion bemüht, gelange aber zu widersprüchlichen Ergebnissen.
    Fall ist folgender:

    KGE erging am 30.06.2015 und wurde auch noch wirksam zugestellt.
    Inso-Eröffnung erfolgte am 09.09.2015.
    KFB wurde erlassen am 13.10.2015.
    InsoV reicht fristgemäß sofortige Beschwerde ein und beantragt Aufhebung.

    In der Literatur und auch hier im Forum finde ich jetzt zwei Meinungen:

    a) Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde durch § 240 ZPO vor Erlass des KFBs unterbrochen, folglich wäre der KFB aufzuheben (natürlich auch Meinung des InsoV).
    b) Der KFB gründet sich auf die KGE, die wirksam ergangen und zugestellt wurde und zwar noch vor der Eröffnung des Inso-Verfahrens. Dementsprechend kann zwar aus dem KFB nicht vollstreckt werden, er wäre bzw. war aber zu erlassen.

    Was ist denn nun richtig bzw. ist das rechtlich umstritten? Und wie lautet dann die KGE im Abhilfebeschluss bzw Nichtabhilfebeschluss?

    Vielen Dank für eure Mühe!

  • :dito:

  • Ich habe nun folgenden Fall:

    Am 04.05.2016 wurde Insolvenz eröffnet.
    Anfang 2017 wurde das hiesigen Verfahren gegen die Insolvenzschuldnerin eingeleitet.
    Es ist KGE ergangen und am 06.09.2017 KFB. Von der Insolvenz war nichts bekannt.

    Nunmehr ist der KFB der Beklagten und Insolvenzschuldnerin zugestellt worden.

    Diese teilt dem Gericht gegenüber nun mit, dass Sie aufgrund der eröffneten Insolvenz nur Raten zahlen könnte.

    Was würdet ihr nun tun, den KFB an den IV zustellen und abwarten, ob dieser Rechtsmittel einlegt?
    Einfach DS des Schreibens an Gegenseite und Akte weglegen?
    Der KFB ist ja zu Unrecht ergangen...

    Die Frist dürfte ja erst mit ZU an diesen zu laufen beginnen...
    Die Beklagte selbst dürfte ja gar nicht mehr wirksam Rechtsmittel einlegen können


    Liebe Grüße

  • Das stimmt, aber die Beklagte war bezüglich der Anhörung vor Erlass des KfB und dessen Zustellung nicht mehr legitimiert.

    Da hätte jeweils der Insolvenzverwalter beteiligt werden müssen, der wohl deshalb Beschwerde einlegen wird.

    Das kann erst beurteilt werden, wenn wir wissen, ob das Klageverfahren wegen einer Insolvenzforderung oder eienr Neuverbindlichkeit geführt wurde. Bei einer Neuverbindlichkeit bestehen keine Einschränkungen der Titulierung, nur später bei der Vollstreckung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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