Entstehung der Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen

  • Hallo,
    vielleicht habe ich den entspr. Thread nur nicht gefunden. Wenn ja, dann bitte ich um einen Hinweis :-).

    Ich habe darüber zu entscheiden, ob die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG in einer Beratungshilfesache entstanden ist.
    Lt. dem Kommentar von Schoreit (nun Groß) entsteht diese Gebühr für "jede über eine bloße Beratung hinausgehende Tätigkeit(...)". Als weitere Beispiele nennt er "Tätigkeiten mit Außenwirkungen" und "Entwurf einer Vertragsurkunde". Wie handhabt ihr das? Teilt ihr die Meinung des Kommentators? Oder seid ihr strenger?
    Ich bin "neu in Beratungshilfe" und habe über eine Erinnerung zu entscheiden.

  • §2 Abs. 1 BerHG. Soweit die Entstehung notwendig war, ist sie erstattungsfähig, weil nur dann entstanden.
    Was ein vernünftig denkender Mensch nach anwaltlicher Beratung selber verfassen kann - Tatsachenschilderung, Geltendmachung Zahlungsunfähigkeit, Forderungsgrund erfragen, etc. - dafür ist keine Vertretung notwendig, die Geschäftsgebühr somit nicht entstanden und also nicht erstattungsfähig.
    Manchmal bekomme ich mit der Absetzung Recht, manchmal nicht.

  • Dito hier: Geschäftsgebühr nur wenn notwendig, d. h. z. B. für einen unbegründeten Widerspruch gibt es keine. Das hätte der Mandant nach rechtlicher Beratung selbst hinbekommen.
    Von mir gibt es z. B. auch keine Geschäftsgebühr für die bloße Akteneinsicht, da diese nur der Beratung dient.
    Das sind aber eher die typischen Fälle. Man muss im Einzelfall halt abwägen. Wie schon gesagt wurde: Was ein Selbstzahler selbst gemacht hätte bzw. hätte machen können, ist nicht erstattungsfähig.

  • Ohje, ihr seid also eines dieser Gerichte, die die unsägliche Meinung vertreten, der Rechtspfleger sei zur Erinnerung über die Vergütungsfestsetzung berufen? Bah.

    Im Übrigen wie Adora Belle: Die GG entsteht bei einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit (mit Außenwirkung). Ob sie auch aus der Landeskasse erstattet werden kann, ist eine andere Frage.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ich bin "neu in Beratungshilfe" und habe über eine Erinnerung zu entscheiden.

    Ohje, ihr seid also eines dieser Gerichte, die die unsägliche Meinung vertreten, der Rechtspfleger sei zur Erinnerung über die Vergütungsfestsetzung berufen? Bah.

    Das "erschüttert" mich jetzt auch ein wenig in meiner verfahrensrechtlichen Auffassung ohne Rechtsprechung dazu gelesen zu haben (gibts die überhaupt?) und nur anhand der Gesetzesthematik gelöst:

    § 55 Abs. 4 RVG betrifft die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Falle einer Erinnerung gegen diese Entscheidung befindet hierüber das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht, vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG. Für das Verfahren über die Erinnerung gilt u.a. § 33 Abs. 8 RVG, wonach das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Ich denke an der Stelle ist es doch sehr eindeutig, sodass ich nicht mal Literatur bedienen muss.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass es der Themenstarterin um die Abhilfeentscheidung geht.

    Es gibt leider Gerichte (AG Kiel, ohne nachgelesen zu haben), die meinen, dass nach der Entscheidung des UdG der Rpfl zur Entscheidung über die Erinnerung berufen sei und gegen dessen Entscheidung (erneut) die Erinnerung statthaft sei.

    Aber den Nebenkriegsschauplatz wollte ich eigentlich gar nicht in dieser Breite eröffnen (dazu gibt's schon den einen oder anderen Thread hier) ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • muss mich hier mal ran hängen in Vertretung.
    Berechtigungsschein für Ehescheidung wurde erteilt. RA rechnet nun eine Geschäftsgebühr ab. Als Nachweis des Entstehens legt er ein Schreiben vor an den Nochehegatten in dem er diesem mittteilt, dass er die Interessen des anderen Ehegatten vertritt. Er teilt mit, dass der Mandant beabsichtigt sich nach Ablauf des Trennungsjahres Scheiden zu lassen " Die Situation ist ihnen ja von meinem Mandanten mitgeteilt wurden". Dann teilt er noch mit, dass sein Mandant davon ausgeht, dass zu gegebener Zeit einvernehmliche Lösungen im Hinblick auf Hausrat, und gemeindesame Kind getroffen werden können.

    Nach meiner Meinung war eine Vertretung nicht erforderlich, da keine Dinge außergerichtlich geregelt wurden. Es handelt sich um Angabe von Tatsachen, die der andere Ehegatte bereits wusste.

    Reicht dieses Schreiben für die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr aus.

  • 1x Geschäftsgebühr? Da unsinnigerweise die OLGs für "Scheidung" als solche Beratungshilfe bejahen - festsetzen. Was soll außergerichtlich schon zur Scheidung passieren?

  • M.E. kein Fall der notwendigen Vertretung, sondern Tatsachenmitteilung. Daher auch keine Erstattung der GG aus der LK.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Wie Pat. Außerdem scheint die Sache noch nicht erledigt - "...zu gegebener Zeit..."? Fraglich, ob überhaupt fällig. Da der Anwalt aber abrechnet, würde ich sagen, er geht von Fälligkeit aus, die Sache ist für ihn erledigt, die Vertretung war für die entfaltete Tätigkeit nicht notwendig, die GG ist abzusetzen.

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