Zuständigkeit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen

  • Unser Strafrichter kommt in letzter Zeit vermehrt auf die Idee, Anklageschriften, Strafbefehle ect. im Wege der Rechtshilfe zustellen zu lassen, da Postzustellungen nicht erfolgreich sind.
    Jetzt versuche ich mich hier mühsam einzulesen und habe, da ich hier Einzelkämpfer bin, Rücksprache mit einem benachbarten Gericht genommen.
    Der dort zuständige Rechtspfleger meinte zu mir, das Problem hätte er auch gehabt, dass er mit solchen Sachen zugeschüttet worden ist. Nachdem dort aber geklärt wurde, dass mangels Rechtspflegerübertragung die Zuständigkeit gar nicht beim Rechtspfleger sondern beim Richter selbst liegt, ist Ruhe. Die Richter verzichten lieber auf solche Ersuchen, als diese selbst zu machen.
    Bei uns hat sich über die funktionelle Zuständigkeit auch noch keiner Gedanken gemacht. Es hat sich halt schon immer der Rechtspfleger drum gekümmert. Aber da ja meist Postzustellungen gemacht wurden, kam das so gut wie nie vor.

    Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt? Wer macht die Rechtshilfeersuchen? Und wer ist laut Gesetzgeber dafür zuständig? :gruebel: Im Rechtspflegergesetz kann ich tatsächlich nichts dazu finden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Grundsätzlich ist jeder Entscheider selbst für die Veranlassung seiner Zustellung zuständig. Da gibt es keine Übertragung auf dem Rpfl. Das steht auch nirgendwo. Ausnahme im Geschäftsverteilungsplan wurde eine Übertragung auf einen Rechtspfleger vorgenommen. Ich mache das z.B. für das ganze Gericht. Aber nur weil du Rpfl bist, bist du nicht für Auslandszustellungen zuständig.

    Die Ersuchen müssen dann noch an die Prüfstelle beim LG. Das ist in der Regel ein Rpfl.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Grundsätzlich ist jeder Entscheider selbst für die Veranlassung seiner Zustellung zuständig.


    Strenggenommen wohl eher die zuständige Serviceeinheit.

    Ich vermute, dass das auch der Grund dafür ist, dass das bei uns hier immer der Rechtspfleger gemacht hat. Weil es nämlich sonst an der Geschäftsstelle hängenbleiben würde. :(

    Ich werde die mir aktuell vorliegenden Ersuchen jetzt vorbereiten und die Sache dann mal mit der Geschäftsleitung klären.
    Dazu noch kurz die Frage: wer unterschreibt die Ersuchen und die Begleitschreiben? Ich mit Sicherheit nicht.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Entscheider unterschreibt das Ersuchen. Ein Begleitschreiben benötigst du eigentlich nur im Rahmen eines diplomatischen Ersuchens. Nach der RiVASt reicht das Ersuchen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe hier auch das große Los gezogen mit : "Vorbereitung der ausgehenden Zustell- und Rechtshilfeersuchen für alle Abteilungen" lt. GVP

    Diese Aufgabe wurde grandios auf mich als Rechtspfleger übertragen, weil: " Es wäre doch am Besten, wenn sich EINER da auskennt...":cool:
    Ich bereite also alles mit viel Aufwand vor, der Richter unterschreibt dann das Ersuchen, der Direktor unterschreibt das Vorlageschreiben an das Langericht.
    Und ich fürchte, aus der Nummer komme ich auch nicht mehr raus.:(
    Anerkannt wird es leider weder mit genügend Pensen, noch mit lobenden Worten, sondern höchstens mit der Bemerkung: "so viel Arbeit ist das doch gar nicht...":mad:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Hier geht's aber nicht um ausländische Zustellungsersuchen , sondern um deutsche.
    Eine andere Frage ist zudem, ob eine - ggf. landesrechtliche - Geschäftsstellen-VO eine Übertragung auf den gD zulässt.

  • So mal was für LSA aus der aktuellen GOV (Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staats-
    anwaltschaften des Lan-des Sachsen-Anhalt (GOV LSA))

    17.2 Den Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie vergleichbaren Beschäftigten sol-
    len insbesondere folgende Justizverwaltungsaufgaben zur Erledigung übertragen werden:
    ...

    17.3 Den Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sind vorbehalten:
    *
    a) die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Re-
    gisterführung), soweit nicht die Zuständigkeit des Richters, des Staatsanwalts, des Amtsanwalts
    oder des Rechtspflegers gegeben ist.

    Was soll eine Zustellung, zunächst inländischer Art sonst sein, wenn nicht Justizverwaltungsakt der Geschäftsstelle (§ 168 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO)? Der Entscheider verfügt, bitte an die betreffende Person zuzustellen und gibt es in den Geschäftsgang.

    Dann sollte nunmehr klar sein, dass es weder eine Aufgabe des Rechtspflegers ist, noch eine des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Schließlich werden diese an keiner Stelle des Gesetzes genannt, sodass es wohl nur noch der nach dem Geschäftsordnungsplan zuständige Justizmitarbeiter der Geschäftsstelle sein kann, der damit betraut wurde. Ob die Tätigkeit seiner beamtenrechtlichen Laufbahn entspricht, mag ja mal dahingestellt sein, als im Wege des Direktionsrechtes ("Bitte ausführen") dem Beamten die Tätigkeit übertragen wurde

    Hinsichtlich einer Auslandszustellung nach § 183 ZPO erfolgt diese auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts, sodass er dieses auch zu unterschreiben hat. Das bedeutet aber nicht, dass er zur Vorbereitung des Ersuchens sich nicht einer Hilfe bedienen kann, einer Art "wissenschaftlichen Tätigkeit" eines Dritten, die wiederum durch den Geschäftsordnungsplan auf einen Mitarbeiter des Gerichts übertragen werden kann. Das hat ebenso nichts mit der Tätigkeit eines nach dem Gesetz bestimmten Rechtspflegers oder gar Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu tun.

  • Danke mal für das Finden.
    Vielleicht sollte man tatsächlich dazu übergehen , den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ( mindestens gedanklich ) fein säuberlich von dem Justizmitarbeiter der Geschäftsstelle zu trennen.
    Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Richters hört sich natürlich besser an.:)

  • Etwas off-topic:

    Gerade wenn man bedenkt, dass es in den Öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten keinen Rechtspfleger gibt, also zumindest keinen dem Gesetz nach zuständigen Rechtspfleger, führt das umso mehr zu Verwirrung, weil man auf einmal denkt es gebe dadurch neben dem Richter nur noch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wobei wir zum Teil denselben "Spielregeln" folgen wie denen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das führt dann ganz schnell zu der Erkenntnis, dass es wohl noch mehr geben muss, als den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Rechtspfleger, Richter, etc. . Ich habe zumindest noch keinen von den drei Vorgenannten gesehen, die in ihrer originären Eigenschaft Kopierarbeiten oder "Folieren" von Aktenseiten durchgeführt haben.

  • ......(ggf. noch in Verbindung mit dem Beamtengesetz)

    :gruebel: Welches ? Das " Hamm wir schon immer so gemacht " ?


    Nein, das Beamtengesetz des entsprechenden Bundeslandes. Wenn schon die Abordnung (an eine andere Behörde) zu einer der Laufbahn des Beamten nicht entsprechenden Tätigkeit möglich ist, dürfte die Übertragung "niederer" Tätigkeiten in der derselben Dienststelle erst recht zulässig sein.

  • Was soll eine Zustellung, zunächst inländischer Art sonst sein, wenn nicht Justizverwaltungsakt der Geschäftsstelle (§ 168 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO)?

    Ich rege an, sich mit der Definition des Justizverwaltungsaktes (§ 23 Abs. 1 EGGVG) näher zu befassen.

    Nein, das Beamtengesetz des entsprechenden Bundeslandes. Wenn schon die Abordnung (an eine andere Behörde) zu einer der Laufbahn des Beamten nicht entsprechenden Tätigkeit möglich ist, dürfte die Übertragung "niederer" Tätigkeiten in der derselben Dienststelle erst recht zulässig sein.

    Der Vergleich ist schwer verständlich. Abordnung ohne Zustimmung geht nur bei Wechsel auf gleichwertige Tätigkeit (vgl. § 14 Abs. 3 BeamtStG). Das besagt doch überhaupt nichts darüber, ob und inwiefern man jemand innerhalb einer Dienststelle umsetzen kann (dann dürfte zu beachten sein, dass er amtsangemessen zu beschäftigen ist).

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