Hallo,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
Die eingetragene Eigentümerin ist verstorben und wurde von ihren Kindern und Enkeln beerbt.
Problem: Ein Erbe ist minderjährig und lebt in Frankreich.
Nach Art. 21 EGBGB richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind nach französischem Recht.
In dem vorliegenden Vertrag handelt ein Rechtsanwalt als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Minderjährigen. Dies wurde durch die Mutter des Minderjährigen genehmigt.
Auch wurde ein Beschluss des "Großes Instanzengericht von Paris" vorgelegt, in welchem die Mutter ermächtigt wurde, das in den Nachlass fallende Grundstück freihändig zu veräußern. Der Beschluss ist durch einen öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer übersetzt.
Reicht die als Nachweis? Muss nicht auch noch der Vater des Minderjährigen handeln?
Über Hilfe wäre ich dankbar:)