EU-weite vorläufige Kontenpfändung, Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 655/2014

  • Die Europäische Union hat am 15. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreiten-den Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59, EUKoPfVO) erlassen. Die Verordnung findet ab dem 18. Januar 2017 in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung. Sie zielt darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu erleichtern und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu vereinfachen.
    Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (18/7560) vorgelegt, der die Voraussetzungen für die künftige europaweite Kontenpfändung schaffen soll. Zur Durchführung der EUKoPfVO sind aber nach Angaben der Bundesregierung einige Anpassungen in der Zivilprozessordnung sowie anderen Gesetzen und Verordnungen erforderlich. Das Gesetz soll insbesondere regeln, welche Gerichte, Behörden und Personen für die Durchführung der Kostenpfändungsverordnung zuständig sind. Die Verordnung soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erleichtern und die Vollstreckung vereinfachen.

    Der Bundesrat hat einzelne Änderungen angeregt. Nun befasst sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Darin soll auch eine Rechtspflegerzuständigkeit vorgesehen sein, nämlich für die Vollziehung des Beschlusses, nicht aber für Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die vom Vollstreckungsgericht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 EuKoPfVO zu treffen sind - insoweit soll wegen des weitgehenden Gleichlaufs mit § 766 ZPO ein Richtervorbehalt ins RpflG.


    Quellen:
    "hib - heute im Bundestag Nr. 103/2016 vom 22.02.2016"
    Aus der Begründung zum Gesetzentwurf, Drs. 18/7560.

    Wer 2014 in Bad Boll dabei war, hat schon im Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Strasser von dieser EU-Verordnung gehört.

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