Nachweise zu Vollstreckungskosten

  • Der Sinn liegt neben der Verzinsung (ist zwar in der Regel nicht der Rede wert, aber ist zumindest Inflationsausgleich) wohl vor allem in der Verjährung.


    Bei 30 Jahren (§§ 197 I Nr. 6, 212 BGB)? :gruebel:


    Habe ich mich nie drum gekümmert. Davon bin ich ausgegangen (deswegen auch "wohl"), sonst bleiben ja wirklich nur noch die Zinsen in exorbitanter Höhe als Grund...:eek:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Sinn liegt neben der Verzinsung (ist zwar in der Regel nicht der Rede wert, aber ist zumindest Inflationsausgleich) wohl vor allem in der Verjährung.


    Bei 30 Jahren (§§ 197 I Nr. 6, 212 BGB)? :gruebel:

    Ist es nicht sogar so, dass ich, wenn ich im 29. Jahr den GVZ losschicke, die 30 Jahre sprengen (und neu beginnen lassen) kann?
    :gruebel: Ich glaube, mich zu erinnern, sowas mal in einem Seminar gehört zu haben

  • Der Sinn liegt neben der Verzinsung (ist zwar in der Regel nicht der Rede wert, aber ist zumindest Inflationsausgleich) wohl vor allem in der Verjährung.


    Bei 30 Jahren (§§ 197 I Nr. 6, 212 BGB)? :gruebel:

    Ist es nicht sogar so, dass ich, wenn ich im 29. Jahr den GVZ losschicke, die 30 Jahre sprengen (und neu beginnen lassen) kann?
    :gruebel: Ich glaube, mich zu erinnern, sowas mal in einem Seminar gehört zu haben


    :daumenrau (daher auch mein Hinweis auf § 212 BGB, daß so quasi bis zum St.-Nimmerleins-Tag vollstreckt werden kann)

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  • Gegen die Verwirkung wehrt sich der BGH ja zum Glück noch vehement.

    Ich habe die Argumentation, eine Verwirkung anzunehmen, noch nie verstanden.
    Ich weiß doch, dass ein Titel gegen mich besteht - und dass dieser samt daraus resultierenden Kosten mir immer mal wieder vor die Füße flattert, ist doch die logische Konsequenz. Vor allem, wenn ich immer mal wieder umziehe und eventuell mehrfach heirate oder was auch immer unternehme, um für den Gläubiger unauffällig zu bleiben

  • Mal etwas anderes zum Nachweis der Vollstreckungskosten mit der Bitte um eure Meinungen:

    Pfüb-Antrag aufgrund eines 10 Jahre alten Vollstreckungsbescheids mit anhängender Forderungsaufstellung

    Dieser ist zu entnehmen, dass in der Vergangenheit zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt wurden. Seit einiger Zeit leistet der Schuldner regelmäßige Ratenzahlungen.
    Laut Forderungsaufstellung wurden diese auch auf die Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen verrechnet. Diese sollen daher (bis einschließlich) 2021 erledigt sein.

    Der Gläubiger macht neben der Hauptforderung und Zinsen lediglich die Kosten für zwei Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Jahr geltend und reicht die entsprechenden Belege ein.


    Meine Frage:

    Muss ich in solchen Fällen die (angeblich) entstandenen und durch Verrechnung von Zahlungen erledigten Vollstreckungskosten überhaupt (nicht) prüfen? Gibt es dafür ggf. eine passende Kommentierung oder neue Rechtsprechung?

    (Ich weiß, dass im Pfüb-Verfahren keine Prüfung der Verrechnung von Teilzahlungen durch den Gläubiger erfolgt.
    Allerdings wurden bislang durch Gläubiger-(vertreter) immer Nachweise für sämtliche Vollstreckungskosten eingereicht, auch wenn diese als (teilweise) durch Zahlung erledigt in der Forderungsaufstellung erschienen. Ohne Belege für die alten Vollstreckungskosten kann ich natürlich nicht prüfen, ob diese tatsächlich in der aufgelisteten Höhe entstanden waren und es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelte. Im schlimmsten Fall könnte sich ja sogar um "fiktive" Vollstreckungskosten handeln.)

  • Muss ich in solchen Fällen die (angeblich) entstandenen und durch Verrechnung von Zahlungen erledigten Vollstreckungskosten überhaupt (nicht) prüfen? Gibt es dafür ggf. eine passende Kommentierung oder neue Rechtsprechung?

    BGH, Rpfleger 2016, 740:

    (Leitsatz zu Ziff. 2)

    "Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen."

    Wenn Du diese Rechtsprechung kennst, weiß ich nicht, was Du noch benötigst? Daß Gläubiger in der Vergangenheit oder auch aktuell diese Rechtsprechung evtl. nicht kennen und daher auch nicht die Nichtnotwendigkeit, alte Belege für verrechnete Kosten zur Glaubhaftmachung beizufügen, erkennen, ändert nichts daran, dass eine Glaubhaftmachung dieser Kosten nicht notwendig ist, weil sie nicht (mehr) Teil der ZV sind.

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  • Muss ich in solchen Fällen die (angeblich) entstandenen und durch Verrechnung von Zahlungen erledigten Vollstreckungskosten überhaupt (nicht) prüfen? Gibt es dafür ggf. eine passende Kommentierung oder neue Rechtsprechung?

    BGH, Rpfleger 2016, 740:

    (Leitsatz zu Ziff. 2)

    "Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen."

    Wenn Du diese Rechtsprechung kennst, weiß ich nicht, was Du noch benötigst? ....

    Auch nach nochmaliger Lektüre der mir bereits bekannten Rechtsprechung kann ich nicht erkennen, dass diese den von mir geschilderten Fall betrifft.

    Im Beschluss des BGH ist ausgeführt, was das Vollstreckungsgericht u. a. bemängelt hatte:

    Zitat

    Zudem widerspreche die von dem Gläubiger vorgenommene Verrechnung der im Jahre 2001 erfolgten Zahlung auf die aus den Kostenerstattungs-ansprüchen entstandenen Zinsen der Regelung des § 367 Abs. 1 BGB. Danach habe eine Verrechnung auf die Zinsen erst zu erfolgen, wenn die Kostenforderungen erfüllt seien.

    Meine Frage dreht sich nicht darum, ob der Gläubiger die Teilzahlungen des Schuldners hätte irgendwie anders verrechnen müssen.

    Mir geht es um die Klärung, ob der Gläubiger ggf. auch zweifelhafte oder objektiv nicht entstandene Vollstreckungskosten in seine Forderungsaufstellung aufnehmen kann und es eines Nachweises gegenüber dem Vollstreckungsgericht für diese nicht bedarf, weil die entsprechenden Positionen durch Verrechnung von Zahlungen weggefallen sind.

  • Meine Frage dreht sich nicht darum, ob der Gläubiger die Teilzahlungen des Schuldners hätte irgendwie anders verrechnen müssen.

    Mir geht es um die Klärung, ob der Gläubiger ggf. auch zweifelhafte oder objektiv nicht entstandene Vollstreckungskosten in seine Forderungsaufstellung aufnehmen kann und es eines Nachweises gegenüber dem Vollstreckungsgericht für diese nicht bedarf, weil die entsprechenden Positionen durch Verrechnung von Zahlungen weggefallen sind.


    Dann verstehst Du die Begründung deas BGH (Rn. 22) offenbar anders. Es spielt keine Rolle, ob die Kosten, auf die verrechnet wurde, zurecht oder zu Unrecht geltend gemacht worden sind. Fakt ist, dass sie nicht mehr Teil der ZV und damit auch nicht Teil Deiner Entscheidung sind. Eine Nachprüfung durch das ZV-Organ findet nicht statt, weil das die materiell-rechtliche Ebene, aber nicht die formelle der ZV berührt. Hier müsste schon der Schuldner aktiv werden.

    Vielleicht überzeugt Dich der vom BGH (NJW 2012, 3308) entschiedene Fall mehr? Denn dort hat der BGH genau das postuliert, was er zur Begründung seiner Dir bekannten (obigen) Rechtsprechung später noch einmal ausgeführt hat.

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  • Meine Frage dreht sich nicht darum, ob der Gläubiger die Teilzahlungen des Schuldners hätte irgendwie anders verrechnen müssen.

    Mir geht es um die Klärung, ob der Gläubiger ggf. auch zweifelhafte oder objektiv nicht entstandene Vollstreckungskosten in seine Forderungsaufstellung aufnehmen kann und es eines Nachweises gegenüber dem Vollstreckungsgericht für diese nicht bedarf, weil die entsprechenden Positionen durch Verrechnung von Zahlungen weggefallen sind.


    Dann verstehst Du die Begründung deas BGH (Rn. 22) offenbar anders. Es spielt keine Rolle, ob die Kosten, auf die verrechnet wurde, zurecht oder zu Unrecht geltend gemacht worden sind. Fakt ist, dass sie nicht mehr Teil der ZV und damit auch nicht Teil Deiner Entscheidung sind. Eine Nachprüfung durch das ZV-Organ findet nicht statt, weil das die materiell-rechtliche Ebene, aber nicht die formelle der ZV berührt. Hier müsste schon der Schuldner aktiv werden.

    Vielleicht überzeugt Dich der vom BGH (NJW 2012, 3308) entschiedene Fall mehr? Denn dort hat der BGH genau das postuliert, was er zur Begründung seiner Dir bekannten (obigen) Rechtsprechung später noch einmal ausgeführt hat.

    Sagen wir mal so, dieser Fall passt schon eher. Auch wenn ich dachte, dass es direkt eine Entscheidung zu dieser Problematik im Rahmen von Pfüb-Anträgen geben könnte. (Nachforderung von Belegen für durch Verrechnung erloschene Vollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht und Erinnerung des Gläubigers dagegen usw.)

    Ein gewisser Unterschied zu meinem Fall besteht insoweit als dass der Gerichtsvollzieher im BGH-Fall immerhin einen Beleg für die Entstehung der Vollstreckungskosten vorliegen hatte, in Form des ihm selbst erteilten früheren Vollstreckungsauftrages.
    Bei einem Pfüb-Antrag kann ich hingegen nicht einmal prüfen, ob die (angeblichen) Vollstreckungkosten auf die die Verrechnung von Teilzahlungen erfolgte, überhaupt entstanden waren. Es soll ja auch nicht so seriöse Gläubiger-(vertreter) geben, die dann vielleicht neben realen Kosten zusätzlich Inkassokosten und Gerichtsvollzieherkosten für Vollstreckungsaufträge, die es nie gegeben hat, in eine Forderungsaufstellung schreiben.

    Aber gut, mit der Schlussfolgerung, dass das nicht mein Problem als Vollstreckungsgericht ist, muss ich mich wohl noch anfreunden.
    Bislang hatte ich in vielen Jahren Zwangsvollstreckung tatsächlich noch keinen Gläubiger(-vertreter), der nur die Nachweise für die noch offenen Vollstreckungskosten eingereicht hätte.

  • Sagen wir mal so, dieser Fall passt schon eher. Auch wenn ich dachte, dass es direkt eine Entscheidung zu dieser Problematik im Rahmen von Pfüb-Anträgen geben könnte. (Nachforderung von Belegen für durch Verrechnung erloschene Vollstreckungskosten durch das Vollstreckungsgericht und Erinnerung des Gläubigers dagegen usw.)


    Aber was ist denn in der Rechtsfolge bei Dir dann anders? Dein Bedürfnis, Kosten auf tatsächliche Entstehung, Höhe, Notwendigkeit prüfen zu wollen, hat dann welche Konsequenz? Doch genau dieselbe, wie der BGH sie entschieden hat, daß Du ggf. eine andere Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB vornehmen willst.

    Aber gut, mit der Schlussfolgerung, dass das nicht mein Problem als Vollstreckungsgericht ist, muss ich mich wohl noch anfreunden.
    Bislang hatte ich in vielen Jahren Zwangsvollstreckung tatsächlich noch keinen Gläubiger(-vertreter), der nur die Nachweise für die noch offenen Vollstreckungskosten eingereicht hätte.


    Ich hab einige langjährige Unterhaltsvollstreckungen, die also seit mehreren Jahren laufen, wo mehrere PfÜBSs, ZV-Aufträge beim Gerichtsvollzieher etc. veranlaßt wurden und durch teilweise Beitreibung die Kosten dafür schon vor Jahren längst beigetrieben wurden. Ich hatte in der Vergangenheit bereits Diskussionen mit Kolleginnen von Dir, die unbedingt alle Belege "seit anno knips" vorgelegt wissen wollten, weil sie sämtliche entstandenen Kosten und damit die Verrechnung prüfen wollten. Insofern bin ich als Gläubiger sehr dankbar, dass der BGH hier für klare und einfachere Verhältnisse gesorgt hat. Die damit eingetretene Arbeitserleichterung ist doch begrüßenswert.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Aussage des BGH ist für mich recht eindeutig, sogar ohne das "recht"! Wir prüfen nicht die Verrechnung von Teilzahlungen und damit in logischer Konsequenz auch nicht den Rest der Forderungsaufstellung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hierzu auch mal eine Frage. Ich vertrete aktuell meine Kollegin in Vollstreckungssachen und habe 0% praktische Erfahrung.

    Ich habe einen Antrag auf PfüB von einer Anwältin als Prozessbevollmächtigte. Hauptforderung, Zinsen, festgesetzte Kosten etc. sind klar. Lediglich bei den bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung bin ich mir hier total unsicher.

    Anlage sind Kostenrechnungen des GVZ für diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Rechne ich diese Rechnungsbeträge zusammen, komme ich nicht auf den im Vordruck beantragten Betrag. Aus der beiliegenden Forderungsaufstellung ergeben sich weitere geltend gemachte Kosten, nämlich diverse Auskunftskosten des Rechtsanwalts, mehrere 0,3 Gebühren nach dem RVG, sowie Auslagenpauschalen. Die Forderungsaufstellung reicht doch nicht als Nachweis dieser Kosten aus, oder doch?

    Außerdem enthält der Antrag folgende Formulierung: "Info. an das AG: Auskunftskosten bis 20,00 € ohne Anhörung absetzen.". Was genau soll ich mit dieser Info nun anfangen? Dann könnte ich ja prinzipiell 20€ absetzen, da auf Anhörung verzichtet wird. Was hat das dann für einen Sinn?

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Jora14 (23. Januar 2023 um 14:09) aus folgendem Grund: Zusatz

  • Anlage sind Kostenrechnungen des GVZ für diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

    Die Kostenrechnung des GV weist i.a.R. zugleich nach, dass der Anwalt für diese Angelegenheit tätig wurde, da sich die Vertretung des Gläubigers aus dieser ergibt. Eine weitergehende Glaubhaftmachung ist m.E. nicht erforderlich.

    Die Aufstellung der Vollstreckungskosten muss allerdings durchaus erkennen lassen für welche Angelegenheiten (z.B. Sachpfändung, Vermögensauskunft, Drittauskünfte etc.) und in welche Höhe die Vergütung des RA jeweils beansprucht wird.

    Auskunftskosten sind gesondert glaubhaft zu machen. Entweder durch Vorlage der Belege oder auch durch anwaltliche Versicherung (letztere hab ich aber in der Praxis noch nicht gehabt).

    Was genau soll ich mit dieser Info nun anfangen? Dann könnte ich ja prinzipiell 20€ absetzen, da auf Anhörung verzichtet wird. Was hat das dann für einen Sinn?

    Ich denke der Sinn ist, dass der PfÜB schneller erlassen wird (wichtig für den Rang).

  • Ja das ergibt Sinn. Dann werde ich mir wohl die Auskunftskosten noch nachweisen lassen. Vielen Dank! :)

  • Ich verfüge in jedem Fall zwischen und lasse mir auch Auskunftskosten i.H.v. 15 EUR nachweisen. Würde ich jedes Mal absetzen, wenn kein Nachweis vorliegt, müsste ich und dann auch die Geschäftsstelle in jeder Abschrift die Änderungen vornehmen. Bei der Aufstellung auf Seite 3, manchmal auch bei den Zinsen, wenn es Hauptforderung oder verzinsl. Kosten betrifft und auf der letzten Seite bei den Gebühren, in der Forderungsaufstellung...

    Ich verfüge standartmäßig zwischen, so werden alle gleich behandelt und ich muss mich nicht fragen ob ich bei 5 Euro absetze oder durchgehen lasse oder ob ich bei 15 Euro absetze...

  • Ich verfüge in jedem Fall zwischen und lasse mir auch Auskunftskosten i.H.v. 15 EUR nachweisen. Würde ich jedes Mal absetzen, wenn kein Nachweis vorliegt, müsste ich und dann auch die Geschäftsstelle in jeder Abschrift die Änderungen vornehmen. Bei der Aufstellung auf Seite 3, manchmal auch bei den Zinsen, wenn es Hauptforderung oder verzinsl. Kosten betrifft und auf der letzten Seite bei den Gebühren, in der Forderungsaufstellung...

    Ich verfüge standartmäßig zwischen, so werden alle gleich behandelt und ich muss mich nicht fragen ob ich bei 5 Euro absetze oder durchgehen lasse oder ob ich bei 15 Euro absetze...

    Mach ich auch so.

    Noch dazu kommt, dass zu bedenken ist: potentielles Rechtsmittel aufgrund der Absetzung mit nachgereichten Vollstreckungsunterlagen.

    Der Gl.(Vt.) ist zuständig für die beanstandungsfreie Antragstellung. Besteht Behebungsmöglichkeit setze ich nie direkt ab.

    Für den Gläubiger wäre es bequem, fürs Gericht arbeitsökonomischer Unsinn.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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