Dienstbarkeit: schlagwortartige Bezeichnung

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der "unteren Bauaufsichtsbehörde" und Inhalt soll sein:

    Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten, eine Fläche zur Überschreitung der festgesetzten Grundstückszahl zu dulden und die entsprechende Fläche auf seinem Grundstück von jeglicher Bebauung freizuhalten.

    Geht solche Eintragung überhaupt?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Oh Mann :wechlach:

    Da ich nicht davon ausgehe, dass die UBA eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann man nur mit gutem Willen die Sache so auslegen, dass der/die "[Name der Gebietskörperschaft, je nach Landesrecht], vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde" Berechtigter sein soll.

    Und auch dann ist mir noch unklar, warum keine Baulast eingetragen wird (das ist nämlich inhaltlich und der Wirkung nach so ziemlich das gleiche wie eine bpD "für die UBA"). Ist vielleicht das Formular nur falsch geschickt worden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Dienstbarkeit soll schon für den Landkreis eingetragen werden, mir geht es um das Recht: "Duldung zur Überschreitung der festgesetzten Grundstückszahl" Was bedeutet das und wie kann ich dieses, wenn überhaupt sicherbar, schlagwortartig bezeichnen???

    Danke schon einmal

  • Inhalt der Dienstbarkeit ist das Nichterheben von- eigentlich zulässigen- Einwendungen gegen die (übermäßige) Art der Bebauung bzw. die Unterlassung einer (eigentlich zulässigen) Bebauung.

  • ich habe dazu folgende Frage/Sachverhalt:

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt (wortwörtlich) die Eintragung eines Wege-, Überfahrts- und Kabelleitungsrechts zugunsten des jew. Eigentümers des Grundstücks X.

    Daraufhin habe ich zwischenverfügt und mitgeteilt, dass mir allein die schlagwortartige Bezeichnung des Rechts nicht ausreicht, da sich aus der Bewilligung nicht der Inhalt des Rechts ermitteln lässt (Bestimmtheitsgrundsatz).

    Zudem war die Ausübungsstelle, die auf einen realen Grundstücksteil beschränkt ist, nicht bestimmt genug bezeichnet.

    Nunmehr wurde ein Lageplan beigefügt, der zum Inhalt einer neuen ergänzenden Bewilligung gemacht wurde, aus dem sich zumindest die Ausübungsstelle ergibt.

    Hinsichtlich des Inhalts der Grunddienstbarkeit wurde nicht neu vorgetragen. Ich finde die alleinige schlagwortartige Bezeichnung ohne nähere Angaben zum Inhalt (bspw. welche Kabel, Überfahrt mit Auto etc.?) relativ dünn, oder liege ich falsch.

    Danke im Voraus

  • Da liegst du nicht falsch, sondern goldrichtig! Die Tatsache, dass zur GB-Eintragung die schlagwortartige Bezeichnung des Dienstbarkeitsinhalts genügt, entbindet die Beteiligten natürlich nicht von der Notwendigkeit, den konkreten Rechtsinhalt in der Bewilligung (auf die ja dann in der Eintragung gem. § 874 BGB wegen dieses konkreten Rechtsinhaltes Bezug genommen wird) festzulegen! Ohne die detaillierte Beschreibung dieses Inhalts in der Bewilligung macht die Bezugnahme wenig Sinn!

  • Sehe ich auch so. Aus der in Bezug zu nehmenden Eintragungsbewilligung muss sich ergeben, in welchen einzelnen Beziehungen der Berechtigte das Grundstück soll benutzen dürfen.

    Bei dem „Wege- und Überfahrtsrecht“ stellt sich z. B. die Frage, ob das Wegerecht lediglich ein Gehrecht beinhalten soll.

    Unter einem „Wegerecht“ wird allgemein das Recht zum Recht zum Gehen und Fahren verstanden. Das „Be- bzw. Überfahren“ ist aber bereits Gegenstand des Überfahrtrechts. Auch ist keine Aussage darüber getroffen, mit welchen Fahrzeugen (Kfz. und oder Lastkraftwagen) dieses Überfahrtsrecht soll ausgeübt werden können und ob das Abstellen von Fahrzeugen davon erfasst ist oder nicht..

    Ebenso wenig lässt die Bewilligung erkennen, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks nur unterirdische oder auch oberirdische Kabelleitungen dulden muss, und um welche Art von Kabelleitungen es sich handeln soll (könnte für die Betriebsgefahr von Bedeutung sein)

    Zwar sind bei Dienstbarkeiten die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht die gleichen wie bei Rechten in Abt. III (BGH NJW 1969, 502, zitiert im Beschluss des OLG Hamm 15. Zivilsenat, vom 31.07.2013, 15 W 259/12
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130731.html

    Ein Dritter muss jedoch die Belastung des Grundstücks einschätzen und eine ungefähre Vorstellung davon gewinnen können, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum hat (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 19.12.2011, 34 Wx 417/11, Rz. 9; Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 88 mwN).

    Eine solche Einschätzung setzt mE z. B. bei den Kabelleitungsrechten voraus, dass aus der Bewilligung hervorgeht, ob die Kabel nur unterirdisch oder auch oberirdisch verlaufen dürfen.

    Die schlagwortartige Kennzeichnung des Rechts ist Sache des Grundbuchamts (KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 08.12.2015, 1 W 884 - 887/15)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    und lediglich für den Eintragungsvermerk selbst vorgesehen (s. Schmenger, BWNotz 4/2007, 73 ff, 77/78).
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2007.pdf
    Das OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, führt dazu in Rz. 7 des Beschlusses vom 28.09.2016, 3 W 76/16
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus:
    „Grundsätzlich genügt es aber, wenn sich der Inhalt der Dienstbarkeit lediglich schlagwortartig aus dem Grundbucheintrag ergibt, soweit sich entsprechend § 874 Satz 1 BGB die weiteren Einzelheiten aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ersehen lassen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 264 m.w.N.)…“

    Und wenn dies nicht der Fall ist, ist der Inhalt der Grunddienstbarkeit nur unvollständig geregelt, was dazu führt, dass die Bestimmtheit des Rechtsinhalts nicht gegeben ist (BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004, 2Z BR 221/03 = DNotZ 2004, 928/930: „Erst wenn die Auslegung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist, liegt eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor“; Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1018 RN 15).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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