Nachlasspflegschaft bei Tieren

  • Für einen Verstorbenen ohne Angehörigen habe ich einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft gestellt. Die Bestattung erfolgte im Zuge der Gefahrenabwehr, als sogenannte ordnungsamtliche Bestattung.Der Verstorbene verfügte über einen Hund, der vorerst im Tierheim untergebracht wurde. Mir ist nicht bekannt, ob der Verstorbene zu Lebzeiten eine Regelung zum Verbleib des Haustieres getroffen hat, ein Testament ist nicht errichtet worden. Gemäß § 90 a Bürgerliches Gesetzbuch sind für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Somit gehört das Tier zur Erbmasse. Das Nachlassgericht hat die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorhandensein eines Haustieres das Einrichten einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich macht. Ich sehe das anders, finde jedoch keine Rechtsprechung dazu. Das Tier kann durch das Tierheim nicht zur Vermittlung freigegeben werden, da es ja durchaus möglich, dass doch noch ein Erbe vorstellig wird und auch die Erbschaft annimmt. Wer die Kosten für die Unterbringung im Tierheim trägt, bleibt eben so offen, da es sich hier ja nicht um sogenannte Fundtiere handelt. Hat jemand einen Rat für mich?

    Einmal editiert, zuletzt von Mone (18. März 2016 um 08:00)

  • Welchen Aufgabenkreis sollte denn der Nachlasspfleger haben?
    Und was sollte er konkret tun ?
    Alles was getan werden musste ,ist bereits veranlasst worden.
    Der Npfl. hätte den Hund auch nur im Tierheim unterbringen können.

  • ... da es sich hier ja nicht um sogenannte Fundtiere handelt. ...

    Erscheint mir nicht so klar. Fundtiere sind besitz-, aber nicht herrenlos. Herrenlosigkeit ermöglicht Aneignung. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass ein Eigentum nicht besteht oder erkennbar aufgegeben wurde. Und das sehe ich nicht. Wie du selbst schreibst, besteht weiter Eigentum durch den bisher unbekannten Erben, d.h der Hund ist nicht herrenlos und ihr müsst, zumindest für 4 Wochen, zahlen. Und so lange kann auch nicht vermittelt werden, wie bei jedem anderen Fundtier.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Welchen Aufgabenkreis sollte denn der Nachlasspfleger haben? Und was sollte er konkret tun ?
    Alles was getan werden musste, ist bereits veranlasst worden. Der Npfl. hätte den Hund auch nur im Tierheim unterbringen können.

    Der NP könnte klären, ob es unter Verwandten / Freunden / Nachbarn des Erblassers jemanden gibt, der den Hund nehmen möchte. Am Besten jemand, zu dem der Hund Zutrauen hat.

    Habe eine Nachlasspflegschaft, wo die Leute das ganz alleine geregelt haben, ohne das Gericht zu bemühen (und das ist auch gut so). Und ich habe den Mann, der den Hund an sich genommen hat, nicht auf Herausgabe dieses Nachlassgegenstands verklagt.

  • 1. Wird ein üblicher Nachlass nicht nur aus einem Hund bestehen. Es dürfte Hausrat, eine Mietwohnung, Bankkonten, Handyverträge usw. und so fort geben. Alleine deswegen kann ein Sicherungsbedürfnis zur Anordnung einer NLP gesehen werden. Nur wegen eines Hundes alleine, der sich schon im Tierheim befindet, muss man natürlich keine NLP mehr anordnen - aber was ist mit dem restlichen Nachlass und den darin befindlichen Rechtsverhältnissen?

    2. Sehe ich (wenn es nicht gerade ein Rassehund von besonderem Wert ist), die Weggabe des Hundes an einen Nachbarn, Freund des Verstorbenen oder Verwandten, der z.B. ausgeschlagen hat, stets als bessere Lösung an, denn das Tier ins Tierheim zu geben.

    3. Sind grundsätzliche Aussagen oft grundsätzlich falsch :)
    Wer also grundsätzlich sagt, dass man wegen eines Tieres keine NLP anordnen muss, liegt grundsätzlich falsch. Ich hatte schon mal einen Bauernhof mit diversen Kühen im Nachlass....da war durchaus Eile zur Pflegerbestellung geboten...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • )
    Wer also grundsätzlich sagt, dass man wegen eines Tieres keine NLP anordnen muss, liegt grundsätzlich falsch. Ich hatte schon mal einen Bauernhof mit diversen Kühen im Nachlass....da war durchaus Eile zur Pflegerbestellung geboten...


    das würde mich mal interessieren, gibt ja dann vielleicht auch noch Ochsen, Esel, Schweine, Hühner etc. Was wird aus denen, wenn nicht sofort ein Verkauf des Hofes erfolgen kann?

  • Es gibt in der Landwirtschaft Hofhelfer, die man als Landwirt für den Fall eigener Krankheit z.B. für einen gewissen Zeitraum bekommen kann. Wird wohl in jedem BL etwas anders organisiert sein aber es gibt sie. Man kann das sicher über die Bauernverbände oder LW Ämter erfragen. Ob man die bezahlen muss oder ob die über eine eigene Kasse wo die Landwirte einzahlen können bezahlt werden, wird auch unterschiedlich sein.

    Diese Landwirte (ohne eigenen Hof i.d.R) wären in der Lage, den Hof so wie er ist weiterzuführen. Würde man einen Erwerber, der Landwirt ist finden (da gibt es ja auch Vorkaufsrechte), könnte der dann einsteigen in den vollen Betrieb.

    Einmal editiert, zuletzt von Max (16. März 2016 um 16:02)

  • Viel einfacher: Der Nachbarbauer hat die 10 Kühe zu sich genommen....

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  • Bei 10 Kühen auf einer Alm kein Problem, unsere Milchbauern hier haben oft mehrere 100 mit entsprechender Nachzucht. Und wenn ich den Impf- und Seuchenstatus der Tiere nicht genau kenne, nehm ich die nicht auf, das bringt Probleme, geht schon bei der evt. zu trennenden Milch los.

    Es war nur eine Antwort auf die vorhergehende Frage. Der Rest ist wie immer Einzelfalllösung.

  • Max: Die wurden im Sommer auf eine eigene Weide gebracht...wie es weiter ging weiß ich nicht, denn der Erbenstreit war dann beigelegt und die Pflegschaft wurde aufgehoben.

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  • Zitat

    Welchen Aufgabenkreis sollte denn der Nachlasspfleger haben? Und was sollte er konkret tun ?

    Im vorliegenden Fall ist Nachlass (Sparvermögen) vorhanden. Die Kosten für die Unterbringung des Hundes sind nicht unerheblich und könnten gegebenenfalls aus dem vorhandenen Nachlass beglichen werden. Derzeit trägt das Tierheim die Kosten. Des Weiteren würde ich erwarten, dass sich der Nachlasspfleger um die Vermittlung des Hundes bemüht bzw. das Tierheim damit beauftragt.

  • Und weshalb schiebst Du das Vorhandensein von Geldnachlass erst jetzt nach?

    Davon war bislang keine Rede.

    Weil es für mich in erster Linie um den Hund geht. Der Verstobene war Mieter einer Wohnung und hat auf einem Girokonto Barvermögen.

  • :( na dann....Nachlasspflegschaft anordnen und gut.

    Der NLP wird dann wohl dem Tierheim (wenn der NL nicht überschuldet ist) eine für die Übernahme des Tieres übliche Ausgleichszahlung (oft nur 100-200 Euro / oder sogar nichts!!) leisten und damit dieses dir so wichtige Thema abschließen.

    So wie es aussieht, dürften jedoch noch weitere wichtige Dinge zu regeln sein (so wie ich da ja schon geschrieben hatte) und deswegen kommst du um die Bestellung eines NLP ohnehin nicht rum.

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  • Für die TE gibt es zwei Möglichkeiten:

    Anregung einer NLP gem. § 1960 BGB, wobei hier das Nachlassgericht wohl ein Sicherungsbedürfnis verneint (s.o.).

    Falls Forderungen gegen den Nachlass bestehen (aus der Unterbringung des Hundes oder wegen der Beerdigung) kann man eine NLP nach § 1961 BGB beantragen, dann kommt es auf ein Sicherungsbedürfnis nicht an.

    Man sollte das aber vielleicht vorher mit dem Nachlassgericht absprechen, vielleicht haben sich ja doch Erben gefunden. Und dann wäre es wohl nicht angebracht wegen der Kosten für den Hund, die man ggfls. später vom Erben fordern kann, zusätzliche Kosten für eine NLP zu verursachen.

  • Wie schon geschrieben, wurde mein Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht abgelehnt, da kein Sicherungsbedürfnis gesehen wird und "....das Vorhandensein eines Haustieres eine Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich macht...".

    Laut Runderlass des LSA vom 26.05.2015 (Fundtiererlass) handelt es sich in diesem Fall um ein sogenanntes Unterbringungstier. Das Tierheim wird erst einmal durch das Ordnungsamt als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen (§ 10 SOG LSA).

    Der Erlass sagt aber auch - Zitat:
    "...Verstirbt ein Tierhalter und können die Erben nicht oder nicht unverzüglich ermittelt werden, kann, bis ein Nachlasspfleger bestellt ist , nach § 9 SOG LSA ein Dritter mit der Verwahrung des Tieres beauftragt werden. Vom Nachlasspfleger oder den inzwischen ermittelten Erben kann eine Erstattung der Unterbringungskosten nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SOG LSA verlangt werden...".

    Mein Problem.... Das Vorhandensein eines Hautieres ist leider kein Einzelfall bei Verstorbenen ohne Angehörige oder bei denen, wo Erben nicht gleich und sofort ermittelt werden können. Das Tier verursacht letztendlich Kosten, die wiederum aus Steuergeldern bezahlt werden müssen, regulär aber gegebenenfalls aus dem Nachlass getragen werden könnten, wenn denn das Gericht gewillt wäre, einen NLP einzusetzen.

    Ich bin etwas frustriert....

  • Ich kenne den Erlass nicht, also doch ein Fundtier?

    Dann beantrage doch, wie bereits geschrieben eine NLP nach 1961 und lege notfalls RM ein, dafür sind die ja da.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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